|
Das allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und seine Anwendung im Arbeitsrecht
Umfassender
Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht, verbunden mit einer
Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers zu Gunsten des Arbeitnehmers im Falle
des Verstoßes
Seit dem 18. August 2006 verbietet das allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) jegliche Diskriminierung auch im Bereich von
Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der Rasse, der ethnischen Herkunft, der
Religion und Weltanschauung, einer Behinderung sowie des Alters als auch der
sexuellen Identität und des Geschlechts.
Verhindert werden sollen auch im Beruf mittelbare
wie unmittelbare Benachteiligungen, zu denen u. a. und insbesondere auch
sexuelle Belästigungen gehören.
Das AGG konkretisiert in der Folge den verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz.
Eine Ungleichbehandlung und damit unzulässige
Benachteiligung erfährt eine Person gem. § 3 AGG im Arbeitsleben dann, wenn sie
wegen eines der genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt, als
eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren hat oder erfahren
würde. Mittelbar ist die Benachteiligung, wenn dem Anschein nach neutrale
Vorschriften, Verfahren oder Kriterien Personen aus obigen Gesichtspunkten gegenüber
anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können.
Benachteiligungen aus einem dieser Gründe sind nach
§ 2 AGG in nachfolgenden Arbeitsrechtsbereichen untersagt:
1. Die Bedingungen,
einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu
unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von
Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg.
2. Die Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen,
insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarung und Maßnahmen
bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie
beim beruflichen Aufstieg.
3. Der Zugang zu allen Formen
und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der
Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der
praktische Berufserfahrung.
4. Die Mitgliedschaft und
Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer
Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören,
einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen.
Die Vorschriften des allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes sind nach § 6 AGG auf Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen genauso anzuwenden, wie auf zur Berufsausbildung
Beschäftigte, arbeitnehmerähnliche Personen, Bewerber und auch ehemalige
Arbeitnehmer.
Wann eine zu sanktionierende Benachteiligung des
Arbeitnehmers und des übrigen, vorgenannten Personenkreises vorliegt, ist sodann
jeweils im Einzelfall zu entscheiden.
Zulässig ist eine ungleiche Behandlung des
geschützten Personenkreises gegenüber anderen Personen jedoch dann, wenn die
speziellen Anforderungen und Voraussetzungen der beruflich auszuübenden
Tätigkeit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, z.B., wenn das Geschlecht eine
unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist (Bikini-Modell). Auch eine
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters kann zulässig sein, wenn sie
objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist
(gefahrgeneigte Tätigkeit z.B. eines Piloten). Religionsgemeinschaften ist eine
unterschiedliche Behandlung wegen der Religion/Weltanschauung zugesprochen,
soweit die Religion/Weltanschauung einer Person nach der Art der Tätigkeit eine
gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt (Rabbiner, Priester etc.)
Grundsätzlich bestehen jedoch hohe Hürden.
Große Bedeutung kommt dem allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz bei Einstellungen und
Arbeitsplatzausschreibungen/Stellenangeboten zu. Ungleichbehandlungen sind auch
in diesem Fall einzig zulässig, soweit das betroffene Tätigkeitsfeld an die
Bedingung einer bestimmten beruflichen Qualifikation oder berufsspezifischen
Voraussetzungen gebunden ist. Fragen im Einstellungsgespräch, die zu Benachteiligungen
wegen der aufgeführten Gründe führen können, sind unzulässig.
Der Arbeitgeber hat nach § 12 AGG im Rahmen seiner
betrieblichen Organisation erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor
Benachteiligung zu treffen, wobei dieser Schutz auch vorbeugende Maßnahmen
umfassen muss.
Bei eingetretenen Benachteiligungen steht dem
Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin sowie den übrigen durch das Gesetz
geschützten Personen zunächst ein Beschwerderecht gemäß § 13 AGG zu.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beschwerdestellen
einzurichten. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis dem
Beschwerdeführer mitzuteilen. Die Rechte der allgemeinen
Arbeitnehmervertretungen bleiben hiervon unberührt.
Trifft der Arbeitgeber keine oder offensichtlich
ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung am Arbeitsplatz, sind
die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit bei vollem
Lohnausgleich einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist (§ 14
AGG ).
Liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung
vor und hat der Arbeitgeber dies zu vertreten, so besteht zu Gunsten des Benachteiligten das Recht auf
angemessenen Schadenersatz oder Schmerzensgeld.
Die Höhe der Entschädigung ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen; sie muss jedoch
geeignet sein, den Arbeitgeber von künftigen Benachteiligungen abzuhalten.
Betrifft die Ungleichbehandlung eine
Nichteinstellung, so ist der Schadenersatz im Höchstmaß jedoch auf drei
Monatsgehälter beschränkt.
Zu beweisen hat der Benachteiligt in diesem
Zusammenhang lediglich die Ungleichbehandlung gegenüber einer anderen Person.
Daneben müssen von dem Benachteiligten Vermutungstatsachen dargelegt werden,
aus denen sich wenigstens schließen lässt, dass die Ungleichbehandlung auf
einem der nach § 1 AGG untersagten Gründe beruht. Ist eine unzulässige
Benachteiligung hiernach überwiegend wahrscheinlich, muss der Arbeitgeber den
Beweis erbringen, dass dementgegen entweder keine Pflichtverletzung vorliegt
oder aber die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.
Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche müssen
schriftlich und innerhalb einer Frist von zwei Monaten angemeldet werden. Eine
Klage hat innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten zu erfolgen.
|