Allgemeines zur Kündigung


Ein bestehendes Arbeitsverhältnis kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter den gesetzlichen sowie arbeitsvertraglichen Vorraussetzungen durch Kündigung beendet werden. Im Rahmen hierbei zu beachtender Kündigungsfristen ist sodann zunächst zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung zu unterscheiden.


Wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten, der tarifvertraglichen oder aber auch der gesetzlich vorgegebenen Fristen von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite gekündigt spricht man von ordentlicher Kündigung.


Hiervon unterscheidet sich die außerordentliche Kündigung dadurch, dass sie einseitig ohne Einhaltung der an sich geltenden Kündigungsfristen, mithin fristlos erfolgt.


Eine Sonderform der außerordentlichen Kündigung bildet die sogenannte außerordentliche befristete Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Hierbei entspricht die Auslauffrist nicht zwingend der an sich geltenden ordentlichen Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber kann sich für diese Art der Kündigung entscheiden, ohne dass ein entsprechender Begründungszwang diesbezüglich bestünde. Die für eine außerordentliche Kündigung zwingend vorgegebene Voraussetzung der Unzumutbarkeit des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses kann indes mit einer etwaig eingeräumten sozialen Auslauffrist kollidieren, so dass die außerordentlich befristete Kündigung in der gerichtlichen Auseinandersetzung problembelastet ist. Der Arbeitgeber gerät insoweit, falls er den Arbeitnehmer trotz Kündigung auch für kurze Zeit weiterbeschäftigt, hinsichtlich der zur Kündigung herangezogenen Unzumutbarkeit des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in Erklärungsnot. In der Folge sollte eine außerordentlich befristete Kündigung die Ausnahme bilden und einzig auf Grundlage einer vorangegangenen genauen Prüfung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles ausgesprochen werden.


Ob ordentliche oder außerordentliche Kündigung, in jedem Fall ist eine rechtswirksame Kündigungserklärung von Nöten. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist gegebenenfalls, wenn streitig, von dem Kündigenden zu beweisen. Aus diesem Gunde ist die Zustellung durch einen Boten, auch in Gestalt eines streitunbeteiligten Familienmitgliedes oder Bekannten anzuraten.