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Allgemeines
zur Kündigung
Ein
bestehendes Arbeitsverhältnis kann sowohl vom Arbeitgeber als
auch vom Arbeitnehmer unter den gesetzlichen sowie
arbeitsvertraglichen Vorraussetzungen durch Kündigung beendet
werden. Im Rahmen hierbei zu beachtender Kündigungsfristen ist
sodann zunächst zwischen ordentlicher und außerordentlicher
Kündigung zu unterscheiden.
Wird
das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der arbeitsvertraglich
vereinbarten, der tarifvertraglichen oder aber auch der gesetzlich
vorgegebenen Fristen von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite
gekündigt spricht man von ordentlicher Kündigung.
Hiervon
unterscheidet sich die außerordentliche Kündigung dadurch,
dass sie einseitig ohne Einhaltung der an sich geltenden
Kündigungsfristen, mithin fristlos erfolgt.
Eine
Sonderform der außerordentlichen Kündigung bildet die
sogenannte außerordentliche befristete Kündigung mit
sozialer Auslauffrist. Hierbei entspricht die Auslauffrist nicht
zwingend der an sich geltenden ordentlichen Kündigungsfrist. Der
Arbeitgeber kann sich für diese Art der Kündigung
entscheiden, ohne dass ein entsprechender Begründungszwang
diesbezüglich bestünde. Die für eine außerordentliche
Kündigung zwingend vorgegebene Voraussetzung der Unzumutbarkeit
des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses kann indes mit einer
etwaig eingeräumten sozialen Auslauffrist kollidieren, so dass
die außerordentlich befristete Kündigung in der
gerichtlichen Auseinandersetzung problembelastet ist. Der Arbeitgeber
gerät insoweit, falls er den Arbeitnehmer trotz Kündigung
auch für kurze Zeit weiterbeschäftigt, hinsichtlich der zur
Kündigung herangezogenen Unzumutbarkeit des Fortbestehens des
Arbeitsverhältnisses in Erklärungsnot. In der Folge sollte
eine außerordentlich befristete Kündigung die Ausnahme
bilden und einzig auf Grundlage einer vorangegangenen genauen Prüfung
aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles ausgesprochen werden.
Ob
ordentliche oder außerordentliche Kündigung, in jedem Fall
ist eine rechtswirksame Kündigungserklärung von Nöten.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Zugang der
schriftlichen Kündigung ist gegebenenfalls, wenn streitig, von
dem Kündigenden zu beweisen. Aus diesem Gunde ist die Zustellung
durch einen Boten, auch in Gestalt eines streitunbeteiligten
Familienmitgliedes oder Bekannten anzuraten.
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