Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbständigem

 

(LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.10.2008 - 7 Ta 191/08)

 

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg über die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts darüber zu befinden, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Mitarbeiterverhältnis zwischen den Parteien vorlag.

Für die Klärung dieser folgenreichen und oft umstrittenen Frage zieht die Rechtsprechung seit jeher die Bestimmung in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB heran, wonach derjenige selbständig ist, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Entscheidend ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, welcher dadurch beeinflusst wird, inwieweit der freie Mitarbeiter/Arbeitnehmer in die fremde Arbeitsorganisation des Auftraggebers/Arbeitgebers eingegliedert ist. Hat der Mitarbeiter keine Dispositionsbefugnis über die Arbeitszeit, den Einsatz eigenen Kapitals, die Preise oder die Auswahl der Produkte, die er verkauft, handelt es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit.

Im vorliegenden Fall enthielt die tatsächliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten sowohl Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis als auch Elemente, die für ein freies Mitarbeiterverhältnis sprachen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg komme es für die Abgrenzung zunächst darauf an, welche Vertragsform nach dem Willen der Parteien gewollt war (auch BAG - Urteil vom 14.02.1974, Az. 5 AZR 298/73). Dazu müssen die Verträge nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden, wobei alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärungen zu berücksichtigen sind, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen die Erklärenden bei ihrer Erklärung jeweils hatten und wie die Erklärungen für den Erklärungsempfänger zu verstehen war.
Im vorliegenden Fall ergab die Auslegung, daß ein Arbeitsverhältnis vorliegt und der Rechtsweg zum Arbeitsgericht eröffnet war.