Besonderer Kündigungsschutz


Neben dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes genießen sowohl werdende Mütter als auch Eltern im Erziehungsurlaub und schwerbehinderte Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz.


1. Während des Schwangerschaft der Arbeitnehmerin und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich unkündbar. War die Schwangerschaft oder Entbindung dem Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt nicht bekannt, so ist es zur Unwirksamkeit der Kündigung erforderlich, dass die gekündigte Arbeitnehmerin den Arbeitgeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzt. Fehlt es an der Kenntnis des Arbeitgebers, so gilt der besondere Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes für die Arbeitnehmerin nur, wenn sie es schuldlos versäumt hat, den Arbeitgeber rechtzeitig von ihrer Schwangerschaft zu unterrichten, und wenn sie die erforderliche Mitteilung unverzüglich nach Wegfall des Grundes, der sie an der notwendigen Mitteilung gehindert hat, nachholt.


Im Rahmen wirksam befristeter Arbeitsverhältnisse besteht kein Kündigungsschutz zugunsten der Mutter.


Ist bei dem Arbeitgeber Erziehungsurlaub beantragt worden, darf das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers lediglich bis 6 Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubs gekündigt werden. Laufender Erziehungsurlaub schließt die Kündigung stets aus.



2. Das Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten kann der Arbeitgeber einzig auf Basis der Zustimmung der für den Schwerbehinderten zuständigen Hauptfürsorgestelle kündigen.


Kündigungsschutz besteht auch für sogenannte gleichgestellt, also Personengruppen mit einem Behinderungsgrad von weniger als 50 %, aber wenigstens 30 %. Eine Gleichstellung mit dem Personenkreis der Schwerbehinderten erfolgt auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit.


3. Nicht zuletzt genießen Mitglieder des Betriebs- und Personalrates Kündigungsschutz.