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Besonderer
Kündigungsschutz
Neben
dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes genießen sowohl
werdende Mütter als auch Eltern im Erziehungsurlaub und
schwerbehinderte Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz.
1. Während
des Schwangerschaft der Arbeitnehmerin und bis zum Ablauf von 4
Monaten nach der Entbindung ist ein Arbeitsverhältnis
grundsätzlich unkündbar. War die Schwangerschaft oder
Entbindung dem Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt nicht bekannt,
so ist es zur Unwirksamkeit der Kündigung erforderlich, dass die
gekündigte Arbeitnehmerin den Arbeitgeber innerhalb einer Frist
von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung von ihrer
Schwangerschaft in Kenntnis setzt. Fehlt es an der Kenntnis des
Arbeitgebers, so gilt der besondere Kündigungsschutz des
Mutterschutzgesetzes für die Arbeitnehmerin nur, wenn sie es
schuldlos versäumt hat, den Arbeitgeber rechtzeitig von ihrer
Schwangerschaft zu unterrichten, und wenn sie die erforderliche
Mitteilung unverzüglich nach Wegfall des Grundes, der sie an der
notwendigen Mitteilung gehindert hat, nachholt.
Im
Rahmen wirksam befristeter Arbeitsverhältnisse besteht kein
Kündigungsschutz zugunsten der Mutter.
Ist
bei dem Arbeitgeber Erziehungsurlaub beantragt worden, darf das
Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers lediglich bis 6
Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubs gekündigt werden.
Laufender Erziehungsurlaub schließt die Kündigung stets
aus.
2. Das
Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten kann der
Arbeitgeber einzig auf Basis der Zustimmung der für den
Schwerbehinderten zuständigen Hauptfürsorgestelle kündigen.
Kündigungsschutz
besteht auch für sogenannte gleichgestellt, also Personengruppen
mit einem Behinderungsgrad von weniger als 50 %, aber wenigstens 30
%. Eine Gleichstellung mit dem Personenkreis der Schwerbehinderten
erfolgt auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit.
3. Nicht
zuletzt genießen Mitglieder des Betriebs- und Personalrates
Kündigungsschutz.
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