Krankheit und Entgeltfortzahlung


Vermag der Arbeitnehmer aus medizinischer Gründen, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht zu erbringen oder birgt die zu erbringende Arbeit die Gefahr einer medizinischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, gilt der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig. Die Entscheidung hierüber kann allein ein Arzt treffen.


Bescheinigt der Mediziner die Arbeitsunfähigkeit, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich, d. h. noch an demselben Tag und zwar grundsätzlich vor Beginn der Arbeitszeit zu unterrichten, damit der Arbeitgeber auf den Ausfall der Arbeitsleistung reagieren und umdisponieren kann.


Eine verspätete oder unterlassene Anzeige der Erkrankung birgt für den Arbeitnehmer das Risiko einer berechtigten die ordentliche oder sogar die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Abmahnung. Darüber hinaus macht sich der Arbeitnehmern unter Umständen gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig.


Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen ist die Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber durch Vorlage einer hierauf gerichteten ärztlichen Bescheinigungen, welche das Bestehen der Arbeitsunfähig sowie die voraussichtliche Dauer des Arbeitsausfalles wiedergibt, nachzuweisen. Die ärztliche Bescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten Arbeitstag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Verletzt der Arbeitnehmer die Nachweispflicht, so kann dies ebenfalls zur Abmahnung und/oder Kündigung neben der gleichzeitigen Gefahr zu zahlenden Schadensersatzes führen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss von einem approbierten Arzt, dessen Name erkennbar aus der Bescheinigung hervorgeht, ausgestellt sein. Aufzunehmen ist von dem approbierten Arzt die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sowie der Vermerk über eine Ersterkrankung oder Folgeerkrankung.


Bis zu einer Dauer von 6 Wochen hat der Arbeitnehmer sodann im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers, dies jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß und ausreichend seiner Nachweispflicht über die Erkrankung nachgekommen ist.


Bestehen auf Seiten des Arbeitgebers berechtigte und von dem Arbeitgeber schlüssig dargelegte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, so kann verlangt werden, dass die zuständige Krankenkasse durch Einholung eines medizinischen Gutachtens die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers prüft. Verschuldet ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (z.B. im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall), so ist der (Unfall-) Verursacher dem Arbeitgeber zum Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens verpflichtet. Der Arbeitgeber kann selbstständig und auf eigene Rechnung zum Ersatz seines Lohnschadens gegen den Schädiger vorgehen.