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Krankheit und
Entgeltfortzahlung
Vermag
der Arbeitnehmer aus medizinischer Gründen, die von ihm
geschuldete Arbeitsleistung nicht zu erbringen oder birgt die zu
erbringende Arbeit die Gefahr einer medizinischen Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes, gilt der Arbeitnehmer als
arbeitsunfähig. Die Entscheidung hierüber kann allein ein
Arzt treffen.
Bescheinigt
der Mediziner die Arbeitsunfähigkeit, hat der Arbeitnehmer den
Arbeitgeber unverzüglich, d. h. noch an demselben Tag und zwar
grundsätzlich vor Beginn der Arbeitszeit zu unterrichten, damit
der Arbeitgeber auf den Ausfall der Arbeitsleistung reagieren und
umdisponieren kann.
Eine
verspätete oder unterlassene Anzeige der Erkrankung birgt für
den Arbeitnehmer das Risiko einer berechtigten die ordentliche oder
sogar die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden
Abmahnung. Darüber hinaus macht sich der Arbeitnehmern unter
Umständen gegenüber dem Arbeitnehmer
schadenersatzpflichtig.
Bei
einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen ist die
Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber durch Vorlage
einer hierauf gerichteten ärztlichen Bescheinigungen, welche das
Bestehen der Arbeitsunfähig sowie die voraussichtliche Dauer des
Arbeitsausfalles wiedergibt, nachzuweisen. Die ärztliche
Bescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten
Arbeitstag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorliegen.
Verletzt der Arbeitnehmer die Nachweispflicht, so kann dies ebenfalls
zur Abmahnung und/oder Kündigung neben der gleichzeitigen Gefahr
zu zahlenden Schadensersatzes führen. Die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss von einem approbierten
Arzt, dessen Name erkennbar aus der Bescheinigung hervorgeht,
ausgestellt sein. Aufzunehmen ist von dem approbierten Arzt die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sowie der
Vermerk über eine Ersterkrankung oder Folgeerkrankung.
Bis
zu einer Dauer von 6 Wochen hat der Arbeitnehmer sodann im
Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung seitens des
Arbeitgebers, dies jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß
und ausreichend seiner Nachweispflicht über die Erkrankung
nachgekommen ist.
Bestehen
auf Seiten des Arbeitgebers berechtigte und von dem Arbeitgeber
schlüssig dargelegte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, so
kann verlangt werden, dass die zuständige Krankenkasse durch
Einholung eines medizinischen Gutachtens die Arbeitsunfähigkeit
des Arbeitnehmers prüft. Verschuldet ein Dritter die
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (z.B. im Zusammenhang mit
einem Verkehrsunfall), so ist der (Unfall-) Verursacher dem
Arbeitgeber zum Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens verpflichtet.
Der Arbeitgeber kann selbstständig und auf eigene Rechnung zum
Ersatz seines Lohnschadens gegen den Schädiger vorgehen.
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