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Die
Beteiligung des Betriebsrates
Eine
arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne
vorangegangene, ordnungsgemäße Anhörung des
vorhandenen Betriebsrates ist unwirksam. Der Betriebsrat muss von der
beabsichtigten Kündigung im Vorfeld der Kündigungserklärung
informiert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat
über alle mit der angedachten Kündigung zusammenhängenden
Umstände zu informieren.
Gegen
die geplante Kündigung steht dem Betriebsrat innerhalb kurzer
Frist ein Widerspruchsrecht zu.
Ein
von Seiten des Betriebsrates erhobener Widerspruch kann jedoch nicht
die Kündigung verhindern oder zur Unwirksamkeit der
ausgesprochenen Kündigung führen. Der Arbeitgeber kann
indes erst nach dem durchgeführten Anhörungsverfahren die
Kündigung wirksam aussprechen.
Hat
der Betriebsrat der angedachten Kündigung widersprochen und
kündigt der Arbeitgeber dennoch, so bleibt es zunächst bei
einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, wenn er
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt
und innerhalb der zu beachtenden 3-Wochen Frist Kündigungsschutzklage
einreicht. Der Arbeitnehmer muss allerdings gegenüber dem
Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung ausdrücklich verlangen.
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