Die Beteiligung des Betriebsrates


Eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorangegangene, ordnungsgemäße Anhörung des vorhandenen Betriebsrates ist unwirksam. Der Betriebsrat muss von der beabsichtigten Kündigung im Vorfeld der Kündigungserklärung informiert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat über alle mit der angedachten Kündigung zusammenhängenden Umstände zu informieren.


Gegen die geplante Kündigung steht dem Betriebsrat innerhalb kurzer Frist ein Widerspruchsrecht zu.


Ein von Seiten des Betriebsrates erhobener Widerspruch kann jedoch nicht die Kündigung verhindern oder zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung führen. Der Arbeitgeber kann indes erst nach dem durchgeführten Anhörungsverfahren die Kündigung wirksam aussprechen.


Hat der Betriebsrat der angedachten Kündigung widersprochen und kündigt der Arbeitgeber dennoch, so bleibt es zunächst bei einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, wenn er Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt und innerhalb der zu beachtenden 3-Wochen Frist Kündigungsschutzklage einreicht. Der Arbeitnehmer muss allerdings gegenüber dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung ausdrücklich verlangen.