Kündigungsfristen


Nach dem Gesetz ist grundsätzlich eine für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber geltende Frist von 4 Wochen zum 15. des jeweiligen Monats oder zum Monatsende festgeschrieben.


Diese Frist von 4 Wochen verlängert sich für den Arbeitgeber mit fortschreitender Beschäftigungsdauer ab einer solchen von 2 Jahren wie folgt:


2-5 Jahre 1 Monat zum Monatsende

5-8 Jahre 2 Monate zum Monatsende

8-10 Jahre 3 Monate zum Monatsende

10-12 Jahre 4 Monate zum Monatsende

12-15 Jahre 5 Monate zum Monatsende

15-20 Jahre 6 Monate zum Monatsende

mehr als 20 Jahre 7 Monate zum Monatsende


Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Beschäftigungszeiten vor dem vollendetem 25 Lebensjahr in die Ermittlung der Beschäftigungsdauer nicht einfließen.


Durch ein gültigen Tarifvertrag kann von der gesetzlichen Regelung jederzeit mit der Folge abgewichen werden, dass bei einer Prüfung des Einzelfalles anzuwendende Tarifvereinbarungen unbedingt zu berücksichtigen sind.


Einzelvertraglich kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass die mit fortlaufender Beschäftigungsdauer sich verlängernden Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten.


Kürzere Kündigungsfristen können hingegen einzelvertraglich nur unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass entweder der Arbeitnehmer lediglich vorübergehend als Aushilfe für nicht mehr als 3 Monate beschäftigt wird oder aber das betroffene Arbeitsverhältnis in einem Betrieb geschlossen wird, der regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt.


Möglich ist auch die Vereinbarung einer Probezeit bei der die Kündigungsfrist 2 Wochen beträgt. Die Vereinbarung einer Probezeit von mehr als 6 Monaten ist jedoch ausgeschlossen.


In keinem Falle dürfen für die Kündigung seitens des Arbeitnehmers längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.