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Kündigungsfristen
Nach
dem Gesetz ist grundsätzlich eine für alle Arbeitnehmer und
Arbeitgeber geltende Frist von 4 Wochen zum 15. des jeweiligen Monats
oder zum Monatsende festgeschrieben.
Diese
Frist von 4 Wochen verlängert sich für den Arbeitgeber mit
fortschreitender Beschäftigungsdauer ab einer solchen von 2
Jahren wie folgt:
2-5
Jahre 1 Monat zum Monatsende
5-8
Jahre 2 Monate zum Monatsende
8-10
Jahre 3 Monate zum Monatsende
10-12
Jahre 4 Monate zum Monatsende
12-15
Jahre 5 Monate zum Monatsende
15-20
Jahre 6 Monate zum Monatsende
mehr
als 20 Jahre 7 Monate zum Monatsende
Zu
beachten ist hierbei jedoch, dass Beschäftigungszeiten vor dem
vollendetem 25 Lebensjahr in die Ermittlung der Beschäftigungsdauer
nicht einfließen.
Durch
ein gültigen Tarifvertrag kann von der gesetzlichen Regelung
jederzeit mit der Folge abgewichen werden, dass bei einer Prüfung
des Einzelfalles anzuwendende Tarifvereinbarungen unbedingt zu
berücksichtigen sind.
Einzelvertraglich
kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass
die mit fortlaufender Beschäftigungsdauer sich verlängernden
Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten.
Kürzere
Kündigungsfristen können hingegen einzelvertraglich nur
unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass entweder der
Arbeitnehmer lediglich vorübergehend als Aushilfe für nicht
mehr als 3 Monate beschäftigt wird oder aber das betroffene
Arbeitsverhältnis in einem Betrieb geschlossen wird, der
regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt.
Möglich
ist auch die Vereinbarung einer Probezeit bei der die Kündigungsfrist
2 Wochen beträgt. Die Vereinbarung einer Probezeit von mehr als
6 Monaten ist jedoch ausgeschlossen.
In
keinem Falle dürfen für die Kündigung seitens des
Arbeitnehmers längere Kündigungsfristen vertraglich
vereinbart werden als für die Kündigung durch den
Arbeitgeber.
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