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Das
Kündigungsschutzgesetz
Unser
Rat:
Hat
der Arbeitgeber die Kündigung des laufenden Arbeitsverhältnisses
ausgesprochen so gilt es folgendes zu beachten:
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Lassen
Sie die Kündigung unverzüglich durch einen Rechtsanwalt
prüfen.
Findet das Kündigungsschutzgesetz
Anwendung, so ist eine Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung
zur Erhebung der Kündigungsschutzklage unbedingt zu beachten.
Lediglich in Ausnahmefällen kann das Gericht eine verspätete
Klage unter eng umgrenzten Voraussetzungen und einzig auf
gesonderten Antrag zulassen.
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Werden
Sie unmittelbar nach Erhalt der Kündigung, unabhängig von
deren Rechtmäßigkeit, unverzüglich bei Ihrem
Arbeitsamt vorstellig und stellen Sie dort vorsorglich einen Antrag
auf Bewilligung von Arbeitslosengeld. Die Bewilligung des
Arbeitslosengeldes folgt unabhängig von einer gerichtlichen
Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung erst
mit der Beantragung.
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Informieren
Sie im Falle der Kündigung unverzüglich Ihre
Krankenversicherung.
Hat
das Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003
begonnen und ist der Arbeitnehmer länger als 6 Monate in seinem
Betrieb beschäftigt, so findet zugunsten des Arbeitnehmers das
Kündigungsschutzgesetz und der damit verbundene Kündigungsschutz
Anwendung, soweit der beschäftigende Betrieb in der Regel mehr
als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Im
Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen die vor dem 31.
Dezember 2003 begonnen haben, genügt indes zur Anwendung des
Kündigungsschutzgesetzes bereits eine regelmäßige
Beschäftigungszahl von mehr als 5 Arbeitnehmern.
Im
Rahmen der Ermittlung der Beschäftigungszahlen innerhalb des
Betriebes sind die beschäftigten Auszubildenden nicht zu
berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigte, welche regelmäßig
nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, werden lediglich mit einem
Wert von 0,5 gezählt. Beschäftigte mit einer regelmäßigen
Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden zählen 0,75.
Findet
das Kündigungsschutzgesetz auf den Arbeitnehmer Anwendung, so
ist eine von Arbeitgeberseite ausgesprochene Kündigung nur dann
wirksam, wenn ein besonderer Kündigungsgrund vorliegt, der die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses als sozial gerechtfertigt
erscheinen lässt. Hierfür ist der Arbeitgeber nicht nur
darlegungs- sondern auch beweispflichtig.
Nicht
sozialgerechtfertigt, sodern ungerechtfertigt und unwirksam ist die
arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung, sofern Sie nicht
durch Gründe bedingt ist,
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die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen
oder
- die
durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb
entgegenstehen, geboten sind.
Die
Kündigung rechtfertigende Gründe sind demnach wichtige
betriebliche Gründe, Gründe die in dem Verhalten des
Gekündigten oder dessen Person liegen. Diese Gründe müssen
gewichtig sein, ohne dass der Gesetzeswortlaut genau festlegt, wann
diese Voraussetzungen im Einzelfall zu bejahen sind.
Alle
Umstände, die zur Kündigung herangezogen, müssen bei
verständiger Würdigung unter gleichzeitiger Abwägung
sämtliche Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die
ausgesprochene Kündigung als angemessen sowie hinzunehmen
erscheinen lassen. Der Grund der Kündigung muss so gewichtig
sein, dass bei objektiver Betrachtungsweise sich jeder sachlich
urteilende Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
veranlasst sähe. Die Zumutbarkeit der Fortsetzung des
Beschäftigungsverhältnisses spielt hierbei keine Rolle.
In
den Mittelpunkt rückt somit eine allumfassende
Interessenabwägung, die für jedes einzelne
Arbeitsverhältnis erneut und getrennt vorzunehmen ist. Auf der
einen Seite steht das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses; auf der anderen Seite das
entgegenstehende Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des
Arbeitsplatzes. Die Kündigung kann nur das letzte Mittel sein,
wenn andere Möglichkeiten im Interesse beider Parteien nicht
vorhanden sind (ultima ratio Prinzip). Änderungskündigungen,
die die Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz
innerhalb des Betriebes ermöglichen, sind zu beachtende
Optionen, welche eine Kündigung vermeiden können und eine
ausgesprochene Kündigung unwirksam machten.
Außerbetriebliche
und davon abzugrenzende innerbetriebliche Gründe können zur
betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich herangezogen
werden. Einflüsse von außen, wie etwa Auftragsmangel
aufgrund schlechter Marktlage, können die Kündigung genauso
rechtfertigen wie interne Entscheidungen des Arbeitgebers bei der
Gestaltung seines Betriebes im Rahmen der Organisation,
Strukturierung oder gar Stilllegung.
Das
Bundesarbeitsgericht trägt und bestätigt den Grundsatz der
freien Unternehmerentscheidung. Nicht die Zweckdienlichkeit und
Notwendigkeit der betriebsbedingten Kündigung stehen im
Vordergrund, sondern die Frage, ob die ausgesprochene Kündigung
unsachlich, unvernünftig oder gar willkürlich ist. Dadurch
wird der Arbeitgeber stets gezwungen, die zur Kündigung
herangezogenen außerbetrieblichen oder auch innerbetrieblichen
Gründe dezidiert und im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen.
Der
Arbeitgeber ist gehalten, vor der Kündigung andere Maßnahmen
in Betracht zu ziehen und gegebenenfalls zu ergreifen, die geeignet
sind, die Kündigung zu vermeiden. Hierunter fällt auch die
soziale Auswahl zwischen den Arbeitnehmern. Familiäre und
wirtschaftliche Hintergründe sind ebenso zu berücksichtigen
und abzuwägen wie Qualifizierung und Arbeitsleistung der
einzelnen in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer.
Abzugrenzen
von den betrieblichen Gründen sind Kündigungsgründe,
die in dem Verhalten und der Person des Arbeitnehmers liegen.
Verletzt
der Arbeitnehmer schuldhaft seine arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen und führt dies zu Störungen im
Leistungsbereich oder im personalen Vertrauensbereich, so ist
gleichfalls bei sachgerechter Interessenabwägung eine
verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber zulässig.
Auch hier gilt das ultima ratio Prinzip. Daher hat regelmäßig
der Kündigung eine Abmahnung vorauszugehen, damit sich der
Arbeitnehmer auf die Beanstandungen seines Arbeitgebers einstellen
kann. Grundsätzlich ist eine verhaltensbedingte Kündigung
auch wegen einer Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten möglich.
Fehlt
dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung die Befähigung
und Eignung, die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen in dem
erforderlichen Maße zu erbringen, spricht man von einer
personenbedingten Kündigung, welche den Arbeitgeber gleichfalls
zur Kündigung berechtigt, ohne dass es in diesem Zusammenhang
auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankommt, sodass auch eine
Abmahnung nicht von Nöten ist.
Von
dem Kündigungsschutzgesetz unberührt bleibt die Möglichkeit
für den Arbeitgeber aber auch für den Arbeitnehmer, das
laufende Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
aus wichtigem Grunde zu kündigen, wenn Umstände vorliegen,
aufgrund derer dem kündigenden Vertragsteil nach Abwägung
der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung aller
Gegebenheiten das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die
Möglichkeit der fristlose Kündigung kann weder durch
Arbeitsvertrag, noch durch Tarifvertrag oder betriebliche
Vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung muss
innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der zur Kündigung
Berechtigte von den die Kündigung rechtfertigenden Umständen
erfährt, formwirksam, d. h. schriftlich ausgesprochen werden.
Kündigt
der Arbeitgeber ohne dass dem Arbeitnehmer gesetzlicher
Kündigungsschutz zuteil wird, so ist die Kündigung des
Arbeitgebers auch dann unwirksam, wenn die Kündigung willkürlich
oder aufgrund sachfremder Erwägungen erfolgt bzw. die
Kündigung in den Schutzbereich grundgesetzlich geschützter
Rechte eingreift. Auch insoweit gilt in gewissen Grenzen das Gebot
der sozialen Rücksichtnahme bei der Auswahl des zu kündigenden
Arbeitnehmers.
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