Darlegungs- und Beweislast bei Arbeitszeitverringerung

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 1112/06

 

Wird er Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG geltend gemacht, so trägt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die dem Teilzeitbegehren entgegenstehenden betrieblichen Gründe.

Interessant ist diese Entscheidung vor allem für Arbeitnehmer, die nach ihrer Elternzeit mehr Zeit für ihre Kinder haben möchten und deshalb nur noch in Teilzeit arbeiten wollen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung (BAG v. 18.02.2003 – 9 AZR 164/02) insofern, als dass der Arbeitgeber darlegen und beweisen muß, dass betriebliche Gründe dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers entgegenstehen.