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Kündigung
des Arbeitsverhältnisses wegen Nutzung des Internet während der Arbeitszeit
(BAG, Urteil vom 31.5.2007-2 AZR
200/06)
Eine
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen kann gerechtfertigt sein, wenn der
Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel
schuldhaft verletzt. Die private Nutzung des Internets auf der Arbeitsstelle
und während der festgelegten Arbeitszeit stellt auch dann eine zur Kündigung
ausreichende Pflichtverletzung dar, wenn die Nutzung des Internets im Betrieb nicht
ausdrücklich untersagt ist. Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kommt
auch ohne vorherige Abmahnung in Betracht. Entscheidend ist sowohl der Umfang
und die Art der Nutzung als auch etwaig hinzutretende andere Pflichtverstöße.
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