Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nutzung des Internet während der Arbeitszeit

 

(BAG, Urteil vom 31.5.2007-2 AZR 200/06)

 

Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt. Die private Nutzung des Internets auf der Arbeitsstelle und während der festgelegten Arbeitszeit stellt auch dann eine zur Kündigung ausreichende Pflichtverletzung dar, wenn die Nutzung des Internets im Betrieb nicht ausdrücklich untersagt ist. Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kommt auch ohne vorherige Abmahnung in Betracht. Entscheidend ist sowohl der Umfang und die Art der Nutzung als auch etwaig hinzutretende andere Pflichtverstöße.