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Urlaubsabgeltungsanspruch bei lange andauernder Arbeitsunfähigkeit
EUGH,
Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen C-350/06 und C-520/06
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte über die Urlaubsabgeltung eines Arbeitgebers zu entscheiden, welcher seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer lange andauernden Arbeitsunfähigkeit, die letztendlich zu seiner Verrentung führte, nicht ausüben konnte.
Nach § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG muß Urlaub, welcher im Vorjahr aus betrieblichen Gründen oder Gründen, welche in der Person des Arbeitnehmers liegen, nicht genommen werden konnte, spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch.
Im vorliegenden Fall des Landesarbeitsgerichts hätte die Anwendung des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG dazu geführt, daß der komplette Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers aus dem Vorjahr am 31.03. verfallen wäre, da der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Übertragungszeitraums arbeitsunfähig war. Eine Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Urlaubs am Ende des Arbeitsverhältnisses wäre danach auch ausgeschlossen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft den in der Gemeinschaftsrichtlinie über die Arbeitszeit verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zur Auslegung vorgelegt.
Der EUGH hat entschieden, daß zwar die Anwendungsmodalitäten des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in den verschiedenen Mitgliedstaaten durch diese Staaten geregelt werden können. Die Modalitäten für die Übertragung nicht genommenen Urlaubs unterlägen jedoch bestimmten Grenzen: Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer könne insbesondere nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, daß der Arbeitnehmer während des festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Somit kann ein Mitgliedsstaat den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugszeitraums bzw. Übertragungszeitraums nur unter der Voraussetzung vorsehen, daß der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Ein Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums und über den Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben war, habe diese Möglichkeit eben nicht. Ihm würde damit die Möglichkeit genommen, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen. Das Gleiche gelte für einen Arbeitnehmer, welcher während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet hat, bevor er krankgeschrieben wurde.
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dürfe bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder des Übertragungszeitraums nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert habe, sodass er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht tatsächlich ausüben könne.
Dem Arbeitnehmer, der nach seiner Krankschreibung ausscheidet, hat nach dem Urteil des EUGH einen Anspruch auf Abgeltung des Jahresurlaubs, welcher aufgrund der Krankschreibung nicht genommen werden konnte. Für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs sei das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitsnehmers, welches während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend. |
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