Arbeitszeugnis


Jeder Arbeitnehmer hat - mit wenigen Ausnahmen – einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses gegen seinen Arbeitgeber. Der Anspruch auf Zeugniserteilung muss jedoch von dem Arbeitnehmer einerseits geltend gemacht werden, andererseits unterliegt der Anspruch auf Zeugniserteilung der Verjährung.


Es ist zwischen einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnissen zu unterscheiden.


Einfache Arbeitszeugnisse enthalten lediglich Angaben über Art, Inhalt und Dauer des Arbeitsverhältnisses.


Qualifizierte Zeugnisse enthalten daneben auch Angaben und Bewertungen über die Leistungen des Arbeitnehmers. Das Zeugnis ist schriftlich und grundsätzlich auf dem offiziellen Firmenbogen zu verfassen. Es sind alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für einen Dritten von Interesse sind, anzugeben. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das Zeugnis. Weder Wortwahl, Satzstellung noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Dritten der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen. Der Inhalt des Zeugnisses soll das berufliche Fortkommen nicht unnötig behindern. Der Anspruch auf Zeugniserteilung kann nötigenfalls arbeitsgerichtlich durchgesetzt werden.


Ist das Zeugnis erteilt, aber inhaltlich unrichtig, hat der Arbeitnehmer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zeugnisberichtigung.


Dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmern obliegt dabei die Beweislast für die jeweils zu ihren Gunsten vorgetragenen Behauptungen, wobei im Falle einer unterdurchschnittlichen Beurteilung dem Arbeitgeber die Beweislast hierfür und im Falle der erwünschten überdurchschnittlichen Beurteilung dem Arbeitnehmer die Beweislast trifft.