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Arbeitszeugnis
Jeder
Arbeitnehmer hat - mit wenigen Ausnahmen – einen Anspruch auf
Erteilung eines Zeugnisses gegen seinen Arbeitgeber. Der Anspruch auf
Zeugniserteilung muss jedoch von dem Arbeitnehmer einerseits geltend
gemacht werden, andererseits unterliegt der Anspruch auf
Zeugniserteilung der Verjährung.
Es
ist zwischen einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnissen zu
unterscheiden.
Einfache
Arbeitszeugnisse enthalten lediglich Angaben über Art, Inhalt
und Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Qualifizierte
Zeugnisse enthalten daneben auch Angaben und Bewertungen über
die Leistungen des Arbeitnehmers. Das Zeugnis ist schriftlich und
grundsätzlich auf dem offiziellen Firmenbogen zu verfassen. Es
sind alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen, die für die
Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für einen
Dritten von Interesse sind, anzugeben. Einmalige Vorfälle oder
Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und
Leistung nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das
Zeugnis. Weder Wortwahl, Satzstellung noch Auslassungen dürfen
dazu führen, dass bei Dritten der Wahrheit nicht entsprechende
Vorstellungen entstehen. Der Inhalt des Zeugnisses soll das
berufliche Fortkommen nicht unnötig behindern. Der Anspruch auf
Zeugniserteilung kann nötigenfalls arbeitsgerichtlich
durchgesetzt werden.
Ist
das Zeugnis erteilt, aber inhaltlich unrichtig, hat der Arbeitnehmer
einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zeugnisberichtigung.
Dem
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmern obliegt dabei die Beweislast für
die jeweils zu ihren Gunsten vorgetragenen Behauptungen, wobei im
Falle einer unterdurchschnittlichen Beurteilung dem Arbeitgeber die
Beweislast hierfür und im Falle der erwünschten
überdurchschnittlichen Beurteilung dem Arbeitnehmer die
Beweislast trifft.
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