Urteilsdatenbank
Ausbildungsunterhalt

Last updated: 12.11.05


 

BGH Urt. v. 14. März 2001 
– XII ZR 81/99 –

BGB §§ 1610 II, 1611

Zu der Frage, ob die Unterhaltspflichtigen einen Ausbildungswechsel der Unterhaltsberechtigten hinnehmen müssen (Lehre-Studium-Fälle: hier Heilpraktikerin - Medizinstudium) 


BGH (AZ XII ZR 173/96) Urt. v. 04.03.1998

BGB §§ 1610 II, 1611

1. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt bei Verletzung des dem § 1610 II BGB innewohnenden Gegenseitigkeitsverhältnisses, ohne dass es der besonderen Verwirkungsgründe des § 1611 I BGB bedarf.

2. Der Auszubildende hat sich nach Abgang von der Schule binnen einer angemessenen Orientierungsphase um die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Berufsausbildung zu bemühen.


OLG Koblenz (AZ 11 UF 166/94) Urt. v. 28.07.1994

BGB § 1610

Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für ein Informatikstudium, wenn nach Abschluß einer Ausbildung zur Bürogehilfin erst nach einjähriger Berufstätigkeit wieder die Schule besucht worden ist und das Studium nach Ablegung des Fachabiturs aufgenommen wird.


OLG Schleswig (AZ 8 UF 106/83) Urt. v. 24.09.1985

BGB § 1610 II

Zur Tragweite des sogenannten "Gegenseitigkeitsgrundsatzes" gegenüber einem volljährigen Gymnasiasten: Auch Schüler sind - jedenfalls nach erlangter Volljährigkeit und Loslösung vom Elternhaus - unterhaltsrechtlich gehalten, das selbst gewählte Ausbildungsziel mit hinreichender Zielstrebigkeit zu verfolgen.


OLG Frankfurt / M. (AZ 6 WF 187/96)
Urt. v. 04.10.1996

BGB § 1610 II, 1618a

Ein Anspruch gegen den leiblichen Vater auf Finanzierung einer Zweitausbildung besteht nicht, wenn das Kind die fehlende Neigung zum Erstberuf bereits zu Beginn der Erstausbildung erkannt und diese nur deswegen zu Ende geführt hat, weil es den Stiefvater nicht enttäuschen und Ärger mit der Mutter vermeiden wollte.


OLG Karlsruhe - 2 UF 140/97 - Beschluß v. 12.02.1998

BGB 1603 I

Ein volljähriges Kind, welches seit dem Verlust seines Ausbildungsplatzes vor rund neun Monaten keine eigenen Erwerbsbemühungen nachweisen kann, gilt nicht als bedürftig.