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Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts
BGH XII ZR
240/03 vom 12. April 2006 und BGH XII ZR 37/05 vom 28. Februar 2007
Das BGB sieht nach der Änderung
des Unterhaltsrechtsrechts vom 20. Februar 1986 nunmehr ausdrücklich die
Möglichkeit vor, den Aufstockungsunterhalt zu befristen.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sei nur dann eine dauerhafte Lebensstandartgarantie des
Unterhaltsberechtigten erforderlich, wenn die Ehe lange gedauert hat, wenn aus
ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder
betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich
genommen hat oder wenn sonstige Gründe wie beispielsweise Alter oder
Gesundheitszustand des Berechtigten für eine dauerhafte Lebensstandartgarantie
sprechen.
Wenn diese besonderen
Voraussetzungen hingegen nicht vorliegen, kann es angemessen sein, dem
Berechtigten, dessen Lebensstandart sich aufgrund der Ehe verbessert hat, nach
einer Übergangszeit einen Lebensstandart zuzumuten, der demjenigen
Lebensstandart entspricht, den er vor der Ehe gehabt hat. In diesem Fall komme
der Aufstockungsunterhalt auch nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen
Unterhalt in Betracht, sondern allenfalls in dem Umfang, den der Berechtigte
aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation ohne den Eintritt
ehebedingter Nachteile hätte erreichen können.
Diese Rechtsprechung bedeutet,
dass jedenfalls dann nicht über eine Befristung oder höhenmäßige Begrenzung des
nachehelichen Aufstockungsunterhalts nachgedacht werden kann, wenn die
Einkommensdivergenz der Ehegatten durch einen ehebedingten Nachteil des
Berechtigten hervorgerufen wurde, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen
Ausgleich zugunsten des Berechtigten rechtfertigt.
Beruht das Einkommensgefälle hingegen
beispielsweise darauf, dass ein Ehegatte vor der Eheschließung eine besondere
Berufsausbildung genossen hat, die das Qualifikationsniveau des anderen
Ehegatten deutlich übertrifft, so ist es gerade nicht ein ehebedingter
Nachteil, der zu dem Einkommensgefälle führt. Vielmehr beruht in einem solchen
Fall das Einkommensgefälle auf Gründen, die mit der Ehe letztlich nichts zu tun
haben. Es ist sodann zu prüfen, ob es dem Ehegatten mit dem geringeren
Einkommen unzumutbar ist, sich aufgrund seines Alters, seiner Gesundheit oder
der langen Ehedauer auf einen niedrigeren Lebensstandart einzurichten, der
lediglich den eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht.
Dabei ist zu beachten, dass sich
eine Unzumutbarkeit der Befristung oder höhenmäßigen Begrenzung des
nachehelichen Aufstockungsunterhalts nicht zwingend daraus ergibt, dass die Ehe
lange angedauert hat oder aber der Berechtigte nicht nur vorübergehend ein
gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend allein betreut hat oder
betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung ist insoweit der Ehedauer
gleichzustellen. Das Gesetz hat nicht auf eine bestimmte Ehedauer abgestellt,
von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in
Betracht kommt. Vielmehr hat eine Billigkeitsabwägung stattzufinden und ist auf
den Einzelfall abzustellen.
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