Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

 

BGH XII ZR 240/03 vom 12. April 2006 und BGH XII ZR 37/05 vom 28. Februar 2007

 

Das BGB sieht nach der Änderung des Unterhaltsrechtsrechts vom 20. Februar 1986 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit vor, den Aufstockungsunterhalt zu befristen.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nur dann eine dauerhafte Lebensstandartgarantie des Unterhaltsberechtigten erforderlich, wenn die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe wie beispielsweise Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten für eine dauerhafte Lebensstandartgarantie sprechen.

 

Wenn diese besonderen Voraussetzungen hingegen nicht vorliegen, kann es angemessen sein, dem Berechtigten, dessen Lebensstandart sich aufgrund der Ehe verbessert hat, nach einer Übergangszeit einen Lebensstandart zuzumuten, der demjenigen Lebensstandart entspricht, den er vor der Ehe gehabt hat. In diesem Fall komme der Aufstockungsunterhalt auch nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Unterhalt in Betracht, sondern allenfalls in dem Umfang, den der Berechtigte aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation ohne den Eintritt ehebedingter Nachteile hätte erreichen können.

 

Diese Rechtsprechung bedeutet, dass jedenfalls dann nicht über eine Befristung oder höhenmäßige Begrenzung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts nachgedacht werden kann, wenn die Einkommensdivergenz der Ehegatten durch einen ehebedingten Nachteil des Berechtigten hervorgerufen wurde, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des Berechtigten rechtfertigt.

 

Beruht das Einkommensgefälle hingegen beispielsweise darauf, dass ein Ehegatte vor der Eheschließung eine besondere Berufsausbildung genossen hat, die das Qualifikationsniveau des anderen Ehegatten deutlich übertrifft, so ist es gerade nicht ein ehebedingter Nachteil, der zu dem Einkommensgefälle führt. Vielmehr beruht in einem solchen Fall das Einkommensgefälle auf Gründen, die mit der Ehe letztlich nichts zu tun haben. Es ist sodann zu prüfen, ob es dem Ehegatten mit dem geringeren Einkommen unzumutbar ist, sich aufgrund seines Alters, seiner Gesundheit oder der langen Ehedauer auf einen niedrigeren Lebensstandart einzurichten, der lediglich den eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht.

 

Dabei ist zu beachten, dass sich eine Unzumutbarkeit der Befristung oder höhenmäßigen Begrenzung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts nicht zwingend daraus ergibt, dass die Ehe lange angedauert hat oder aber der Berechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend allein betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung ist insoweit der Ehedauer gleichzustellen. Das Gesetz hat nicht auf eine bestimmte Ehedauer abgestellt, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Vielmehr hat eine Billigkeitsabwägung stattzufinden und ist auf den Einzelfall abzustellen.