Urteilsdatenbank
Ehegattenunterhalt

Last updated: 12.11.05


 

 

BGH (AZ XII ZR 343/99) Urteil vom 13.06.2001

 

BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578

Zur Frage der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten, der in der Ehe die Haushaltsführung übernommen hat und nach der Ehe eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur sog. Anrechnungsmethode).

BGH (AZ: XII ZR 210/97) Urteil vom 19.5.1999

BGB §§ 123 Abs. 1, 1569 ff., 1577; ZPO § 138 Abs. 1

Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe aller Umstände bzgl. Unterhaltsbedürftigkeit

Wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gilt mit Rücksicht auf die nach § 138 Abs. 1 ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines laufenden Rechtsstreits.

Verschweigen der Zuwendung eines Dritten kann zur Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs berechtigen


BGH (AZ: XII ZR 98/97) Urteil v. 25.11.1998

Auch der Unterhalt eines in der Zeit zwischen dem Scheidungsurteil und dessen Rechtskraft geborenen Kindes des Unterhaltspflichtigen aus seiner neuen Verbindung gehört zu den Umständen, die die ehelichen Lebensverhältnisse i. S. von § 1578 BGB bestimmen (in Fortführung des Senatsurteils v. 20.10.1993 - XII ZR 89/92 -, FamRZ 1994, 87).


OLG Dresden (20 WF 474/97)
Beschl. vom 16.03.1998

BGB §§ 1361, 1577; EStG §§ 4 III, 4 I S. 1

1. Privatentnahmen stellen grundsätzlich kein Einkommen um unterhaltsrechtlichen Sinn dar. Sie können allenfalls als Anhaltspunkt des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens herangezogen werden.

2. Abschreibungen, die lediglich aus konjunkturpolitischen Erwägungen gewährt werden, können regelmäßig, da ihnen keine tatsächlichen Abnutzungen gegenüberstehen, unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden.


OLG Hamm (5 UF 21/98)

Urt. vom 17.06.1998

BGB §§ 1361,1578

1. Eine verständlich zu Protokoll gegebene Aufstellung von Einzelpositionen zum Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist dann nicht verbindlich, wenn mehrere Positionen die Ausgaben für die gesamte Familie umfassen und der Anteil der Eheleute an diesen Positionen nicht konkret festgelegt wird.

2. Ein Bedarf von 500,00 DM monatlich im Hinblick auf entsprechende Schmuckgeschenke während intakter Ehe ist auf die Zeit danach ebensowenig übertragbar wie Aufwand für die Anschaffung exklusiver Kleidung für repräsentative Zwecke (Schützenthron).

3. Allein der Umstand, dass die unterhaltsbedürftige Ehefrau schriftlich erklärt, nicht mehr mit ihrem Mann zusammenzuleben und klare Fronten schaffen zu wollen, reicht nicht aus, um eine Erwerbsobliegenheit bereits vor Ablauf des Trennungsjahres anzunehmen.

4. Aus vollschichtiger Bürotätigkeit sind auch bei Lohnsteuerklasse I von einer bisher im Architekturbüro ihres Mannes tätige Ehefrau Nettoeinkünfte von monatlich 2.100,00 DM zu erzielen.


OLG Hamm (12 UF 358/97)
Urteil vom 30.09.1998

BGB §§ 1361, 1603

1. Dem Unterhaltsschuldner ist während der Trennungszeit eine PKW-Benutzung für die Fahrten zur Arbeit zuzubilligen, wenn er auch schon während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens in dieser Weise zur Arbeit gefahren ist.

2. Es folgt aus dem Grundsatz der ehelichen Solidarität, dass Darlehensraten, die auf während bestehender Ehe getätigte Ausgaben zurückzuführen sind, unterhaltsrechtlich auch dann grundsätzlich abzugsfähig sind, wenn der andere Ehegatte mit einzelnen Ausgaben nicht einverstanden gewesen sein sollte.


OLG Zweibrücken (5 UF 91/97)
Urteil vom 14.07.1998

 

BGB §§ 1361, 1606 III, 1578

Zur Frage des "Betreuungsbonus" eines - getrenntlebenden - Elternteils, der sowohl für den Betreuungs- als auch für den Barunterhalt eines ehegemeinschaftlichen Kindes aufkommt und vom anderen Elternteil auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen wird.


OLG Hamm (8 UF 146/98)
Urteil vom 28.10.1998

BGB § 1361

Pflegegeld nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGBXI) steht zwar grundsätzlich dem Pflegebedürftigen zu, enthält aber auch einen Bestandteil, der als Anerkennung für die Leistungen der Pflegeperson dienen soll, so dass 1/3 des Pflegegeldes als Einkommen des Pflegenden anzusehen ist.


OLG Köln (14 WF 191/98)
Beschluss vom 10.12.1998

BGB § 1361; ZPO §§ 620, 623

Durch jahrelange freiwillige Zahlung von Ehegattenunterhalt während der Trennungszeit kann ein Vertrauenstatbestand mit Auswirkungen auf die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers geschaffen werden.


OLG Hamburg (10 UF 34/98)
Urteil vom 16.04.1998

BGB § 1573 II

Bringt eine von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau während der Trennungszeit ein nicht von dem Ehemann stammendes Kind zur Welt und gibt sie mit Rücksicht auf dessen Betreuung ihre Erwerbstätigkeit auf mit der Folge, dass sie im Zeitpunkt der Scheidung keinerlei Einkünfte bezieht, so steht dem Ehemann für die Zeit nach der Scheidung kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 II BGB zu.


OLG Karlsruhe (2 WF 41/98)
Beschluß vom 28.04.1998

BGB § 1477

1. Die durch den Besuch einer Kindertagesstätte (Hort) anfallenden Kosten stellen nur dann einen zu berücksichtigenden Zusatzbedarf des Kindes dar, wenn die Unterbringung aus in der Person des Kindes liegenden Gründen erforderlich ist.

2. Führt die Unterbringung in einer Tagespflegestelle dazu, dass der - ansonsten betreuende Elternteil eine sonst nicht zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben kann, sind die hierdurch anfallenden Kosten beim Ehegattenunterhalt als Erwerbsaufwand vom Einkommen des betreuenden Unterhaltsgläubigers vorweg abzuziehen.


OLG Hamm  (1 UF 289/96) Urteil v. 04.02.1997

 

1. Bei der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ist im Regelfall eine stundenweise Erwerbsobliegenheit der Mutter ab Beginn des 3. Schuljahres zu bejahen.

2. Wirtschaftlich unterdurchschnittliche Verhältnisse sprechen für eine eher frühzeitige Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

3. Das mögliche Erwerbseinkommen ist (nach Abzug des Bonus von 1/7) nicht auf einen fiktiven Mindestbedarf anzurechnen, sondern auf den konkreten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen.


BGH (XII ZR 293/95)  Urteil v. 16.04.1997

 

Zur Bemessung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach vorehelich erklärtem Unterhaltsverzicht, wenn der Unterhaltsberechtigte Vermögen, das er nach der Trennung als Erlös aus der Veräußerung eines gemeinschaftlichen Hauses erhalten hatte, bis zur Scheidung der Ehe verbraucht hat.


OLG Köln (14 WF 14/97) Beschluss v. 12. 2. 1997

 

Bei verschärfter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern müssen auch Arbeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus sowie Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten übernommen werden.

Auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit sind intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz erforderlich. An den Beweis, dass eine reale Beschäftigungschance nicht bestand, sind bei einem gesunden Arbeitslosen hohe Anforderungen zu stellen.