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Wer nicht genügend verdient, um den Mindestunterhalt seiner Kinder zu sichern, muß sich einen Nebenjob suchen. Das OLG Schleswig-Holstein verurteilte in einem Unterhaltsprozeß einen Arbeiter mit einem Nettolohn von rund 1.800 DM, eine Nebentätigkeit anzunehmen, um so genügend Geld auch für den Unterhalt seiner Kinder zu verdienen.
BGB §§ 1603 I, 1603 II 1. Erzielt ein abhängig Beschäftigter nebenberuflich Einkünfte als Musiker, so ist - entsprechend der Handhabung bei Selbständigen - auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen. 2. Die von Mitgliedern einer Tanzband geltend gemachten Abschreibungen sind ohne nähere Darlegung unterhaltsrechtlich nur zu zwei Dritteln anzuerkennen. 3. Die gesteigerte Unterhaltspflicht verlangt dem Pflichtigen alle zumutbaren Anstrengungen ab, um den Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder sicherzustellen. Dazu zählt auch die Verpflichtung, als Aushilfskellner zu arbeiten, Zeitungen auszutragen oder am Wochenende in einer Kapelle als Musiker tätig zu werden. 4. Wird im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 II BGB Mindestunterhalt für minderjährige Kinder geschuldet, dann hat der Pflichtige lediglich Anspruch darauf, dass ein Anwachsen der Schulden vermieden wird; deshalb sind nur Kreditzinsen, nicht aber Tilgungen zu berücksichtigen.
1. Bei gemeinsamer Sorge ist der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, berechtigt, Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil geltend zu machen. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es nicht. 2. Dem Vormundschaftsgericht obliegt nicht die Entscheidung, ob das Jugendamt dem Elternteil zur Verfolgung der Unterhaltsansprüche des Kindes einen Beistand zu bestellen hat.
Beim Kindesunterhalt ist das Kind für die Höhe seines Bedarfs vortragungs- und beweispflichtig, es sei denn, es wird beim minderjährigen Kind lediglich der Regelbetrag nach der RegelbetragVO, bzw. bei volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand ein fester Bedarfssatz verlangt. Eine Ausnahme besteht, wenn der Pflichtige freiwillig einen über dem Regelbetrag liegenden Unterhalt bezahlt hat und diese Zahlung einstellt bzw. reduziert. Aus der Regelung des § 645 I ZPO im vereinfachten Verfahren läßt sich dagegen für streitige Unterhaltsverfahren kein genereller Grundsatz ableiten, daß minderjährige Kinder ohne Nachweis einen Unterhaltsbedarf bis 150 % des Regelbedarfs verlangen können.
BGB § 1613 II 1. Kosten für Nachhilfeunterricht (hier Teilnahme an einem schulbegleitenden Studienkreis) stellen Sonderbedarf dar, wenn sie vorübergehend wegen Schulschwierigkeiten erforderlich werden. Entscheidend für die Abgrenzung zu einer laufenden Bedarfserhöhung ist, ob die Zusatzkosten bei der Bemessung des laufenden Unterhalts hinreichend zuverlässig absehbar berücksichtigt werden konnten. 2. Kosten für eine Klassenfahrt sind Sonderbedarf. In den unteren Gruppen der Düsseldorfer Tabelle kann nicht auf ein Ansparen aus dem laufenden Unterhalt verwiesen.
BGB §§ 1601, 242 Die vorbehaltlose Zahlung geltend gemachten Unterhalts über einen Zeitraum von vier Jahren begründet einen Unterhaltsvertrag durch schlüssiges Verhalten.
BGB § 1477 1. Die durch den Besuch einer Kindertagesstätte (Hort) anfallenden Kosten stellen nur dann einen zu berücksichtigenden Zusatzbedarf des Kindes dar, wenn die Unterbringung aus in der Person des Kindes liegenden Gründen erforderlich ist. 2. Führt die Unterbringung in einer Tagespflegestelle dazu, daß der - ansonsten betreuende Elternteil eine sonst nicht zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben kann, sind die hierdurch anfallenden Kosten beim Ehegattenunterhalt als Erwerbsaufwand vom Einkommen des betreuenden Unterhaltsgläubigers vorweg abzuziehen.
BGB § 1601 Die Geschäftsgrundlage für eine Vereinbarung, nach welcher der Unterhaltsschuldner sich verpflichtet hat, den Tabellenkindesunterhalt ohne Anrechnung des anteiligen Kindergeldes zu zahlen, hat sich mit der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes ab 01.01.1996 wesentlich geändert, so dass insoweit eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse verlangt werden kann.
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