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Leitlinien
zum Unterhalt
Stand
01.07.2005
zur
Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben
von
den Senaten für Familiensachen
des
Oberlandesgerichts Düsseldorf
Unterhaltsrechtliches
Einkommen
1.
Geldeinnahmen
1.1
Auszugehen
ist vom Jahresbruttoeinkommen
einschließlich
Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B.
Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.
1.2
Einmalige
höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder
Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu
verteilen (in der Regel mehrere Jahre).
1.3
Überstundenvergütungen
werden in der Regel dem
Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder
nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Regelbetrag
minderjähriger Kinder oder der entsprechende Unterhalt ihnen
nach § 1603 Abs. 2 S.2 BGB gleichgestellter Volljähriger
nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung
des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.
1.4
Auslösungen
und Spesen sind nach den
Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen
geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese
Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrags zu bewerten.
1.5
Bei
Selbständigen
ist vom
durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums
von in der Regel mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren,
möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen. Anstatt auf den
Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der
Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige
Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber
unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet
ist.
Abschreibungen
(Absetzung für
Abnutzung, AfA) können insoweit anerkannt werden, als dem
steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust
entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall.
Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter
finanziert werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die
Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird, sind
Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.
Steuern
und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr.10.1 zu berücksichtigen.
Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr.10.2.1) zu
kürzen.
1.6
Einkünfte
aus Vermietung und
Verpachtung werden durch
eine Überschussrechnung ermittelt. Instandhaltungskosten können
entsprechend § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung pauschaliert
werden. Hinsichtlich der Abschreibungen gilt Nr.1.5. Auch
Kapitaleinkünfte
sind
unterhaltsrechtliches Einkommen.
1.7
Steuererstattungen
sind in der Regel in dem
Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip); bei
Selbständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen
Einkommens auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden
(Für-Prinzip).
2.
Sozialleistungen
2.1
Arbeitslosengeld
und Krankengeld sind Einkommen.
2.2
Arbeitslosengeld
II und andere Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen beim
Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Arbeitslosengeld II und
Sozialgeld kein Einkommen. Die Geltendmachung von Unterhalt durch den
Hilfeempfänger kann jedoch entsprechend Nr.2.10 treuwidrig sein,
wenn die Überleitung des Anspruchs nicht erfolgt ist und nach §
33 SGB II nicht bewirkt werden darf.
2.3
Wohngeld
ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt.
2.4
BAföG-Leistungen
(außer Vorausleistungen) sind Einkommen, auch soweit sie als
Darlehen gewährt werden.
2.5
Erziehungsgeld
ist nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 BErzGG
Einkommen.
2.6
Unfall-
und Versorgungsrenten sind Einkommen.
2.7
Leistungen
aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten-
unter Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche
Mehraufwendungen sind Einkommen; bei Sozialleistungen nach §
1610a BGB wird widerlegbar vermutet, daß sie durch Aufwendungen
aufgezehrt werden.
2.8
An
die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld ist Einkommen nur nach
Maßgabe des § 13 Abs.6 SGB XI.
2.9
Die
Grundsicherung nach den §§ 41 ff SGB XII ist anders als
beim Ehegattenunterhalt beim Verwandtenunterhalt (insbesondere
Eltern- und Kindesunterhalt) als Einkommen des Beziehers zu
berücksichtigen.
2.10
Sozialhilfe
ist kein Einkommen; jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt
durch den Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des
Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 94 Abs.1 S.3,
Abs.2 S.1 und 2 SGB XII) – insbesondere für die
Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) durch
die Sozialhilfe und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten
würde.
2.11
Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschußgesetz sind kein Einkommen.
3.
Kindergeld
Kindergeld
ist kein Einkommen; Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente
sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt
(§ 65 EStG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe wie
Kindergeld, im übrigen wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ
1981, 28, 29).
4.
Geldwerte
Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte
Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen, freie Kost
und Logis, mietgünstige Wohnung, sind dem Einkommen
hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
5.
Wohnwert
Der
Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als
wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu
behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter
Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch
die allgemeinen Grundstückskosten und –lasten, durch
Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB
umlagefähige Kosten entstehen. Ob und inwieweit neben den Zinsen
auch Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, ist
eine Frage des Einzelfalls. Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn
es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und
das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann
stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen
wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur
Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein
bewohnt.
6.
Haushaltsführung
Die
Vergütung für die Führung eines Haushalts eines
leistungsfähigen Dritten ist Einkommen; bei Haushaltsführung
durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein Betrag von
350 € monatlich angesetzt werden.
7.
Einkommen
aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkünfte
aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit sind
im Rahmen der Billigkeit (vgl. § 1577 Abs.2 BGB) als Einkommen
zu berücksichtigen.
8.
Freiwillige
Zuwendungen Dritter
Freiwillige
Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein
Einkommen, es sei denn, daß die Anrechnung dem Willen des
Dritten entspricht.
9.
Erwerbsobliegenheit
und Einkommensfiktion
Einkommen
sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit
erzielbare Einkünfte.
10.
Bereinigung
des Einkommens
10.1
Steuern
und Vorsorgeaufwendungen
Vom
Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene
Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen); zu den angemessenen
Vorsorgeaufwendungen kann auch eine zusätzliche Altersvorsorge-
jedenfalls im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 10a
EStG- zählen. Steuerzahlungen und –nachzahlungen sind in
der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen
(In-Prinzip). Bei Selbständigen kann auf den Zeitraum der
Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip). Grundsätzlich
ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu
nehmen; hierzu gehört auch das Realsplitting. Ob im laufenden
Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages
Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls.
10.2
berufsbedingte
Aufwendungen
10.2.1
Für
berufsbedingte Aufwendungen gilt Anm. A.3 der Düsseldorfer
Tabelle.
10.2.2
Als
notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs
können 0,30 € pro gefahrenen Kilometer (§ 5 Abs.2
Nr.2JVEG) angesetzt werden. Bei längerer Fahrtstrecke kommt eine
Kürzung der Kilometerpauschale in Betracht.
10.2.3
Für
die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils wohnt, gilt Anm. A.8 der Düsseldorfer
Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anm. A.3 der
Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.
10.3
Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten
sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der
Berufstätigkeit erforderlich ist. Gegebenenfalls kann ein
Betreuungsbonus gewährt werden.
10.4
Schulden
Schulden
können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund
und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern.
Die Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen
Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger,
Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen.
Unter Umständen besteht die Obliegenheit zur Einleitung eines
Insolvenzverfahrens (BGH FamRZ 2005, 608).
10.5
Unterhaltsleistungen
Ob
Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles (vgl. Nr. 13.3 und 15.1). Dabei ist
zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu
unterscheiden.
10.6
Vermögensbildung
Vermögenswirksame
Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind etwaige
Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame
Anlage zu belassen.
Kindesunterhalt
11.
Bemessungsgrundlage
(Tabellenunterhalt)
Der
Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des
Bedarfskontrollbetrages (Anm. A. 6) zu entnehmen. Bei minderjährigen
Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des
Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO geltend gemacht werden.
11.1
In
den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung nicht enthalten.
11.2
Bei
minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet
sich die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle nach dem
anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils. Der
Bedarfskontrollbetrag (Anm. A. 6 der Düsseldorfer Tabelle) und
Ab- oder Zuschläge (Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle)
sind zu beachten.
12.
Minderjährige
Kinder
12.1
Der
betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für
das minderjährige Kind zu leisten. Eine anteilige oder alleinige
Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt jedoch dann in
Betracht, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des
anderen Elternteils ist und entweder dessen angemessener Bedarf (§
1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, Anm. A 5 II der Düsseldorfer Tabelle)
bei Leistungen des Barunterhalts gefährdet ist oder die
alleinige Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils zu einem
erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führt.
12.2
Das
bereinigte Einkommen des Kindes, das von einem Elternteil betreut
wird, wird nur teilweise, in der Regel zur Hälfte auf den
Barunterhalt angerechnet; im Übrigen kommt es dem betreuenden
Elternteil zu Gute.
12.3
Sind,
z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum
Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach Nr. 13.3 für
den Gesamtbedarf.
12.4
Bei
Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt
§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.
13.
Volljährige
Kinder
13.1
Der
Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4.
Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete
volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung
befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig
sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne
Höhergruppierung nach Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle.
Für die Haftungsquote gilt 13.3. Ein Elternteil hat jedoch
höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - unter
Berücksichtigung von Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle -
nach seinem Einkommen ergibt. Für ein volljähriges Kind mit
eigenem Hausstand gilt Anm. A. 7 Abs. 2 der Düsseldorfer
Tabelle. Von diesem Regelbetrag kann bei entsprechender
Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
13.2
Das
bereinigte Einkommen des volljährigen Kindes wird in der Regel
in vollem Umfange auf den Bedarf angerechnet. Bei Einkünften aus
unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB
entsprechend. Zu den Einkünften des Kindes gehören auch
BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen.
13.3
Sind
beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote
nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese
sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu kürzen. Der
Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß
Anm. A. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle, bei minderjährigen
unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern
(§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) dem notwendigen Selbstbehalt gemäß
Anm. A. 5 Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn nicht das
Einkommen eines Elternteils bedeutend höher ist als das des
anderen Elternteils.
Bei
minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten
volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die
anrechenbaren Einkommen der Eltern außerdem wegen
gleichrangiger Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen
Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten zu kürzen. Der
Verteilungsschlüssel kann bei Vorliegen besonderer Umstände
(z. B. Betreuung eines behinderten Volljährigen) wertend
verändert werden.
14.
Verrechnung
des Kindergeldes
Kindergeld
wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen. Bei Minderjährigen
wird auf die Verrechnungstabelle gemäß Anlage zu Teil A
der Düsseldorfer Tabelle Bezug genommen.
Ehegattenunterhalt
15.
Unterhaltsbedarf
15.1
Der
Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese
die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben.
Bei tatsächlicher oder den Ehegatten obliegender Aufnahme oder
Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/ Scheidung wird
das erzielte oder erzielbare (Mehr-)Einkommen in der Regel als
Surrogat des wirtschaftlichen Wertes einer bisherigen die ehelichen
Lebensverhältnise mitbestimmenden Haushaltstätigkeit
angesehen. Das gilt auch dann, wenn das Einkommen aus einer
überobligatorischen Erwerbstätigkeit (Nr. 17) stammt.
Ebenso können geldwerte einem neuen Partner gegenüber
erbrachte Versorgungsleistungen als Surrogat der früheren
Haushaltstätigkeit angesehen werden. Auch eine Rente kann als
Surrogat früherer Erwerbs- oder Haushaltstätigkeit
berücksichtigt werden. Die den Lebenszuschnitt mitbestimmenden
Nutzungsvorteile mietfreien Wohnens im eigenen Haus (Nr.5) setzen
sich an Zinsvorteilen des Verkaufserlöses fort.
Bei
Berechnung des Bedarfs ist von dem anrechenbaren Einkommen des
Pflichtigen (Nr.10) vorab der Tabellenunterhalt der Kinder
abzuziehen. Ergänzend wird auf B. III der Düsseldorfer
Tabelle Bezug genommen. Auch Unterhalt für nachrangige
volljährige Kinder ist abzusetzen, wenn den Eheleuten ein
angemessener Unterhalt verbleibt. Unterhaltspflichten für nicht
gemeinsame Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie die
ehelichen Lebensverhältnisse mit bestimmt haben. Wegen des
denkbaren Abzugs von Kinderbetreuungskosten, eines Betreuungsbonus
sowie von Schulden wird auf Nr. 10.3 und 10.4 Bezug genommen.
15.2
Der
Bedarf eines jeden Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte
des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beider Ehegatten
anzusetzen. Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus
von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte als Arbeitsanreiz und zum
Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen zu, die sich nicht
nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten
Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen. Der Bonus ist vom
Erwerbseinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, des
Kindesunterhalts, ggf. der Betreuungskosten, eines Betreuungsbonus
und berücksichtigungsfähiger Schulden zu errechnen. Der
Bedarf des berechtigten Ehegatten beträgt danach 3/7 der
Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten und 4/7 der eigenen
Erwerbseinkünfte sowie ½ der sonstigen Einkünfte
beider Eheleute. Der Bedarf des Verpflichteten beträgt 4/7 der
eigenen Erwerbseinkünfte und 3/7 der Erwerbseinkünfte des
anderen Ehegatten sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider Eheleute
(Quotenbedarf).
15.3
Bei
sehr guten Einkommensverhältnissen der Eheleute kommt eine
konkrete
Bedarfsberechnung in
Betracht.
15.4
Verlangt
der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt für Alter,
Krankheit und Pflegebedürftigkeit Vorsorgeunterhalt,
den er aus seinen eigenen Einkünften nicht decken kann, sind
grundsätzlich die vom Pflichtigen geschuldeten Beträge wie
eigene Vorsorgeaufwendungen (Nr.10.1) von seinem Einkommen
abzuziehen. Altersvorsorgeunterhalt wird nicht geschuldet, wenn das
Existenzminimum des Berechtigten nicht gesichert ist. Zur Ermittlung
des Altersvorsorgeunterhalts wird zunächst ein vorläufiger
Elementarunterhalt nach Nr. 15.2, 21.4 bestimmt. Einkünfte des
Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge führen, bleiben
unberücksichtigt. Hinzu kommt ein Zuschlag entsprechend der
jeweils gültigen Bremer Tabelle. Von dieser
Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen
Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerbeitrag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird
vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen; auf
dieser Basis wird der endgültige Elementarunterhalt
errechnet.
Die
zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts für
Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit können
unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über nicht
prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt,
oder wenn und soweit auf den Bedarf nicht prägendes Einkommen
des Berechtigten angerechnet wird (BGH FamRZ 1999, 372).
15.5
Trennungsbedingter
Mehrbedarf kann
berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte oder der
Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes
Einkommen verfügen, das die Zahlung des nach dem prägenden
Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten
Mehrbedarfs erlaubt.
16.
Bedürftigkeit
Eigenes
Einkommen des Berechtigten ist auf den Bedarf (Nr. 15) anzurechnen.
Erwerbseinkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse nicht
geprägt hat, ist um 1/7 zu kürzen (Nr. 15.2). Leistet der
Berechtigte überobligatorische Erwerbstätigkeit (Nr.17),
die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat,
sind die Einkünfte
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen.
17.
Erwerbsobliegenheit
17.1
Die
Erwerbsobliegenheit des Ehegatten bei
Betreuung eines oder
mehrerer Kinder bestimmt sich nach den Umständen des
Einzelfalles. Betreut er nur ein Kind, besteht in der Regel keine
Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das Kind
noch nicht 8 Jahre alt ist. Nach der Grundschulzeit wird im
Allgemeinen eine Teilzeitarbeit zumutbar sein. Hat das Kind das 16.
Lebensjahr vollendet, ist in der Regel eine Vollzeittätigkeit
aufzunehmen.
Von
dieser Regel kann insbesondere bei der Betreuung mehrerer Kinder
abgewichen
werden.
17.2
In
der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der
Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer
Erwerbstätigkeit.
18.
Ansprüche
nach § 1615 l BGB
Der
Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung
des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 770 €.
19.
Elternunterhalt
Der
Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens-
und Vermögensverhältnissen. Mindestens muss jedoch das
Existenzminimum sichergestellt
werden,
das mit 770 € in Ansatz gebracht werden kann. Darin sind Kosten
der Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Etwaiger
Mehrbedarf (z.B. Heimunterbringung) ist zusätzlich
auszugleichen.
20.
Lebenspartnerschaft
Bei
Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§
12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit
und Mangelfall
21.
Selbstbehalt
des Verpflichteten
21.1
Der
Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der
Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem
notwendigen (§ 1602 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603
Abs. 1 BGB) sowie dem eheangemessenen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).
21.2
Der
notwendige Selbstbehalt bemisst sich nach Anm. A. 5 Abs. 1 und B. IV
der Düsseldorfer Tabelle. Er gilt gegenüber minderjährigen
unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern
(§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) und dem Ehegatten sowohl beim
Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Unterhalt.
21.3
Der
angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen
Kindern, die minderjährigen Kindern nicht gleichgestellt sind,
der Mutter oder dem Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes gemäß
§ 1615 l BGB sowie den Eltern des Unterhaltsverpflichteten.
21.3.1
Der
angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern
beträgt nach Anm. A. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle
1.100 € und gegenüber Ansprüchen aus § 1615 l BGB
nach Anm. D.2 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle 935 €, bei
Erwerbstätigkeit 995 €.
21.3.2
Der
Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1
der Düsseldorfer Tabelle 1.400 €.
21.4
Der
eheangemessene Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beim
Ehegattenunterhalt beträgt bei Erwerbseinkommen und einer
Alleinverdienerehe 4/7
seiner
bereinigten Einkünften und bei einer Doppelverdienerehe 4/7
seiner bereinigten Einkünfte und 3/7 der bereinigten Einkünfte
des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Hinzuzurechnen sind die
sonstigen nach dem reinen Halbteilungsgrundsatz zu verteilende
Einkünfte jeweils zur Hälfte.
21.5
Vorteile
durch das Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Lebenspartner können
eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts rechtfertigen.
22.
Bedarf
des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Der
Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bestimmt
sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des §
1578 Abs. 1 BGB und beträgt in der Regel die Hälfte der
anrechenbaren Einkünfte beider Ehegatten; er beträgt
mindestens
22.1
bei
Unterhaltsansprüchen minderjähriger und ihnen nach §
1603 Abs. 2 S.2 BGB gleichgestellter volljähriger Kinder gemäß
B. VI der Düsseldorfer Tabelle 560 €, bei Erwerbstätigkeit
650 €.
22.2
bei
Unterhaltsansprüchen sonstiger volljähriger Kinder gemäß
B. VII der Düsseldorfer Tabelle 800 € und bei
Unterhaltsansprüchen nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB 680 €,
bei Erwerbstätigkeit 725 €.
22.3
bei
Unterhaltsansprüchen von Eltern des anderen Ehegatten gemäß
D. 1 der Düsseldorfer Tabelle 1.050 €.
23.
Mangelfall
23.1
Ein
Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten
zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen
Unterhaltsansprüche der Berechtigten nicht ausreicht. Für
diesen Fall ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs
(Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende
Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis
ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu
verteilen.
23.2
Die
Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen
sich
23.2.1
bei
minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 3, Satz 2 BGB
gleichgestellten Kindern gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB
auf die Beträge nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle,
23.2.2
bei
getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten auf die in Anm. B. V
der Düsseldorfer Tabelle genannten Beträge,
23.2.3
bei
mit dem Pflichtigen in gemeinsamem Haushalt lebenden Ehegatten auf
die in Anm. B.IV. der Düsseldorfer Tabelle genannten Beträge.
Anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist vom
Einsatzbetrag abzuziehen.
23.3
Die
nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf
die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer
jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu
korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne
Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil vom
22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).
23.4
Für
die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b Abs. 5 BGB.
24.
Rundung
Der
Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.
25.
Ost
– West – Fälle
Bei
sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der
an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des
Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltsätzen.
Anhang
Rechenbeispiel
zu Nr. 15.2
a)
Nur
ein Ehegatte hat Einkommen:
Erwerbseinkommen
V: 2.100 €
B
(ohne Einkommen) ist wegen Krankheit erwerbsunfähig
Ehegattenunterhalt:
2.100 € x 3/7 = 900 €
b)
beide
Ehegatten haben prägendes Einkommen:
Erwerbseinkommen
V: 2.100 €
Erwerbseinkommen
B: 1.400 €
Unterhaltsberechnung
nach der Quotenbedarfsmethode
(vgl. Nr. 25)
Der
Bedarf beträgt 1.700 €,
nämlich
2.100 x 3/7 + 1.400 x 4/7.
Auf
den Bedarf von 1.700 € ist
das Erwerbseinkommen B von 1.400 € mit 7/7 anzurechnen.
Es
bleibt ein ungedeckter Bedarf (Anspruch) von 300 €
Verkürzte
Unterhaltsberechnung in
diesem Fall nach der Differenzmethode:
(2.100
- 1.400 ) x 3/7 = 300 €
c)
beide
Ehegatten haben prägendes Einkommen, B hat zusätzlich nicht
prägende Einkünfte (z. B. Lottogewinn, Erbschaft, nach
unvorhersehbarem Karrieresprung, unzumutbares Einkommen):
prägendes
Erwerbseinkommen V: 2.100 €
prägendes
Erwerbseinkommen B: 1.050 €
zusätzliches
nicht prägendes Zinseinkommen B: 350 €
Unterhaltsberechnung
nach der Quotenbedarfsmethode
(Nr. 25):
Bedarf
B: 2.100 x 3/7 + 1.050 x
4/7 = 1.500 €
anzurechnen:
das
prägende Erwerbseinkommen von B (1050 x 7/7) 1.050 €
das
nicht prägende Einkommen von B 350 €
Restbedarf
( = Anspruch): 100 €
Unterhaltsberechnung
nach der Additionsmethode:
Bedarf
B: 1/2 (2.100 € x 6/7 + 1.050 x 6/7) = 1.350 €
anzurechnen:
Gesamteinkommen
B: 1.050 € x 6/7 + 350 = 1.250 €
Restbedarf
(Anspruch) 100 €
d)
V
hat prägendes, B hat nicht prägendes Einkommen (Zinsen aus
nach Scheidung angefallener Erbschaft). Bei B, nicht bei V , ist
trennungsbedingter Mehrbedarf von 150 € zu berücksichtigen:
Prägendes
Erwerbseinkommen V: 2.100 €
nicht
prägendes Zinseinkommen B: 300 €
Unterhaltsberechnung
nach der Anrechnungsmethode:
Bedarf
B: 3/7 x 2.100 = 900 €
trennungsbedingter
Mehrbedarf B: 150 €
Gesamtbedarf
B: 1.050 €
anzurechnen:
7/7 x 300 = 300 €
Restbedarf:
750 €.
V
ist leistungsfähig ,
weil ihm mit 1.350 € mehr als sein Bedarf von (2.100 x 4/7 =)
1.200 € verbleibt (vgl. Nr. 25, 27).
Zu
Nr. 23 Mangelfall
Wegen
der Unterhaltsberechnung im Mangelfall wird auf das Rechenbeispiel in
der Düsseldorfer Tabelle unter C. Bezug genommen.
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