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Scheidung - kann ich mir das überhaupt leisten?
Nicht selten schrecken
einkommensschwächere Personen davor zurück, nach der faktischen Beendigung der
ehelichen Lebensgemeinschaft die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen und sich
auch rechtlich von dem Ehepartner zu lösen. Da in weiten Kreisen der
Bevölkerung das Gerücht zirkuliert, dass eine Scheidung sowie die
Geltendmachung berechtigter Unterhaltsansprüche oder die Durchsetzung von
Sorgerechtsanträgen sehr kostenintensiv seien, wird nicht einmal fachkundige
Beratung in Anspruch genommen.
Der Staat hat für eben diese
einkommensschwächere Personen aufgrund des grundrechtliche verbrieften Rechts
auf rechtliches Gehör eine wirtschaftliche Hilfe normiert. Einkommensschwächere
Personen können auch in Scheidungs-, Unterhalts-, und Sorgerechtsverfahren
Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Prozesskostenhilfe für
die gerichtliche Auseinandersetzung beanspruchen.
Die Beratungshilfe betrifft
die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung. Bei der
Beratungshilfe ist es hilfreich, wenn der Ratsuchende einen
„Beratungshilfeschein“ in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts seines
Wohnsitzes vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung beantragt und diesen
Beratungshilfeschein sodann zum Rechtsanwalt mitbringt. Der Ratsuchende hat
dann nur noch eine „Selbstbeteiligung“ in Höhe von 10,00 € zu leisten. Im
Übrigen rechnet der Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse ab. In
Ausnahmefällen kann Beratungshilfe auch nachträglich beantragt werden.
Die Prozesskostenhilfe wird
zusammen mit den Verfahrensanträgen (Scheidungsantrag, Sorgerechtsantrag oder
Unterhaltsklage) beim Gericht gestellt. Die Antragstellung kann dergestalt
erfolgen, dass die Antragstellung bzw. die Klageerhebung von der Gewährung von
Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, um auf diese Art und Weise das wirtschaftliche
Risiko zu minimieren. Im Falle der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe
werden die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts durch
die Staatskasse getragen. Einzige Voraussetzungen für die Gewährung von
Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe sind die wirtschaftliche Schwäche und
die Begründetheit des eigenen Anliegens. Letztere Voraussetzung gilt nur für
die Prozesskostenhilfe, nicht für die Beratungshilfe, die allein aufgrund der
wirtschaftlichen Schwäche gewährt wird.
Unter den beiden
nachfolgenden Links halten wir für Sie sowohl ein Formular eines
Beratungshilfeantrags als auch ein Formular einer Erklärung über Ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beantragung von
Prozesskostenhilfe zum Download als PDF-Datei für Sie bereit. Sie können sich
diese Formulare herunterladen, ausdrucken und sodann zu uns mitbringen. Wir
halten selbstverständlich auch vor Ort entsprechenden Formulare für Sie bereit.
Bei Rückfragen zu den
Formularen hilft Ihnen unser Sekretariat unter der Telefonnummer 02151/8165-0
gerne weiter.
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