Scheidung - kann ich mir das überhaupt leisten?

 

Nicht selten schrecken einkommensschwächere Personen davor zurück, nach der faktischen Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen und sich auch rechtlich von dem Ehepartner zu lösen. Da in weiten Kreisen der Bevölkerung das Gerücht zirkuliert, dass eine Scheidung sowie die Geltendmachung berechtigter Unterhaltsansprüche oder die Durchsetzung von Sorgerechtsanträgen sehr kostenintensiv seien, wird nicht einmal fachkundige Beratung in Anspruch genommen.

Der Staat hat für eben diese einkommensschwächere Personen aufgrund des grundrechtliche verbrieften Rechts auf rechtliches Gehör eine wirtschaftliche Hilfe normiert. Einkommensschwächere Personen können auch in Scheidungs-, Unterhalts-, und Sorgerechtsverfahren Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Auseinandersetzung beanspruchen.

Die Beratungshilfe betrifft die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung. Bei der Beratungshilfe ist es hilfreich, wenn der Ratsuchende einen „Beratungshilfeschein“ in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts seines Wohnsitzes vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung beantragt und diesen Beratungshilfeschein sodann zum Rechtsanwalt mitbringt. Der Ratsuchende hat dann nur noch eine „Selbstbeteiligung“ in Höhe von 10,00 € zu leisten. Im Übrigen rechnet der Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse ab. In Ausnahmefällen kann Beratungshilfe auch nachträglich beantragt werden.

Die Prozesskostenhilfe wird zusammen mit den Verfahrensanträgen (Scheidungsantrag, Sorgerechtsantrag oder Unterhaltsklage) beim Gericht gestellt. Die Antragstellung kann dergestalt erfolgen, dass die Antragstellung bzw. die Klageerhebung von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, um auf diese Art und Weise das wirtschaftliche Risiko zu minimieren. Im Falle der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts durch die Staatskasse getragen. Einzige Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe sind die wirtschaftliche Schwäche und die Begründetheit des eigenen Anliegens. Letztere Voraussetzung gilt nur für die Prozesskostenhilfe, nicht für die Beratungshilfe, die allein aufgrund der wirtschaftlichen Schwäche gewährt wird.

Unter den beiden nachfolgenden Links halten wir für Sie sowohl ein Formular eines Beratungshilfeantrags als auch ein Formular einer Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe zum Download als PDF-Datei für Sie bereit. Sie können sich diese Formulare herunterladen, ausdrucken und sodann zu uns mitbringen. Wir halten selbstverständlich auch vor Ort entsprechenden Formulare für Sie bereit.


Beratungshilfeantrag (pdf)

Prozesskostenhilfeantrag (pdf)

 

Bei Rückfragen zu den Formularen hilft Ihnen unser Sekretariat unter der Telefonnummer 02151/8165-0 gerne weiter.