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Die Ehescheidung
von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern
Die Ehescheidung ist die
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch gerichtliches Urteil
mit Wirkung für die Zukunft aufgrund bestimmter, gesetzlich
festgeschriebener Gründe.
Im deutschen
Scheidungsrecht gilt grundsätzlich das Zerrüttungsprinzip.
Die Tatsache, dass die Ehe zerrüttet ist, dass heißt, dass
persönliche, geistige und seelische Grundlagen der Ehe nicht
mehr vorhanden sind beziehungsweise im Laufe der Ehe zerstört
wurden, kann bereits eine Beendigung der Ehe rechtfertigen. Dies gilt
unabhängig davon, wer die Störung in der Ehe zu vertreten
hat. Beide Ehegatten haben das Recht, die Scheidung zu beantragen.
Aus welchen Gründen
kann die Ehe geschieden werden ?
Aufgrund der Entscheidung
des Gesetzgebers für das Zerrüttungsprinzip im Rahmen des
deutschen Scheidungsrechts, gibt es nur noch einen Scheidungsgrund:
Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Gesetz
definiert zugleich, wann die Ehe gescheitert ist: die Ehe ist
gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr
besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie
wiederherstellen. Nach dieser Definition ist die Ehe gescheitert,
wenn die persönlichen geistigen und seelischen Grundlagen der
Ehe endgültig zerstört sind. Es ist Aufgabe des Gerichts zu
erforschen, ob die Grundlagen der ehelichen Gemeinschaft endgültig
zerstört sind. Das Gericht hat die Wiederversöhnungschancen
abzuschätzen.
Leben die Ehegatten noch
nicht ein Jahr voneinander getrennt, so kann die Ehe nur geschieden
werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten eine
unzumutbare Härte bedeuten würde. Zu beachten ist, dass es
hinsichtlich des Härteerfordernisses lediglich auf die
Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe als bloßes
Rechtsverhältnis ankommt. Die Gründe für die
Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe als bloßes
Rechtsverhältnis müssen in der Person des anderen Ehegatten
liegen (z. B. schwere körperliche Misshandlungen,
Freiheitsentziehung oder gleichgewichtige Tätlichkeiten und
Verletzungen der ehelichen Verpflichtungen). Liegt eine solche
besondere Härte für die Fortsetzung der Ehe hingegen nicht
vor, kann die Ehe frühestens geschieden werden, wenn die
Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben.
Die Regeltatbestände
Damit das Gericht nicht
zu tief in die Intimsphäre der beteiligten Parteien eindringen
muss, hat der Gesetzgeber zwei „Regeltatbestände“ in
das Gesetz aufgenommen, bei deren Vorliegen unwiderleglich vermutet
wird, dass die Ehe gescheitert ist.
Es
wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die
Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und wenn beide Ehegatten die
Scheidung beantragen oder lediglich ein Ehegatte die Scheidung
beantragt und der andere der Ehescheidung zustimmt (einverständliche
Scheidung).
Ferner
wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die
Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und lediglich ein Ehegatte
die Scheidung beantragt. Leben die Ehegatten bereits drei Jahre
getrennt, so bedarf es der Zustimmung des Antragsgegners zum
Scheidungsantrag im Scheidungsverfahren nicht mehr. In diesem Fall
kann ein Ehegatte die Scheidung auch gegen den Willen des anderen
Ehegatten durchsetzen.
Was ist
beim Getrenntleben zu beachten ?
Vorraussetzung für
die Scheidung nach einem Trennungsjahr mit Zustimmung des anderen
Ehegatten beziehungsweise nach drei Trennungsjahren auch ohne dessen
Zustimmung ist es jedoch, dass die Ehegatten zuvor ein
beziehungsweise drei Jahre voneinander getrennt gelebt
haben.Voraussetzungen des Getrenntlebens ist, dass inzwischen den
Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und zumindest ein
Ehegatte die häusliche Gemeinschaft auch nicht herstellen will,
da er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine unfreiwillige
räumliche Trennung (zum Beispiel längerfristiger
Gefängnisaufenthalt) wie auch eine freiwillige räumliche
Trennung, die nicht durch die Ablehnung der ehelichen
Lebensgemeinschaft begründet ist (zum Beispiel beruflich
bedingter Auslandsaufenthalt) stellen daher kein Getrenntleben im
Sinne des deutschen Scheidungsrechts dar. Nur eine Trennung, in der
sich das gestörte eheliche Verhältnis der Ehegatten
zueinander widerspiegelt, begründete ein Getrenntleben in diesem
Sinn. Es ist auch möglich, innerhalb derselben Wohnung
voneinander getrennt zu leben. Da es innerhalb derselben Wohnung
jedoch unvermeidbar ist, dass die Ehegatten einander begegnen und
gezwungenermaßen einen Teil ihrer Existenz immer noch teilen,
ist die Feststellung des Getrenntlebens innerhalb derselben Wohnung
für das Familiengericht außerordentlich schwierig.
Innerhalb derselben Wohnung darf kein gemeinsamer Haushalt geführt
werden, die Ehegatten dürfen nicht mehr füreinander sorgen,
der Umstand, dass die Ehegatten gemeinsame Berührungspunkte
haben, darf lediglich räumliche, nicht aber persönliche
Ursachen haben.
Zu beachten ist, dass ein
vorübergehendes Zusammenleben für kürzere Zeit zum
Zwecke der Versöhnung den Trennungszeitraum nicht unterbricht.
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