Die Ehescheidung


von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern

 

Die Ehescheidung ist die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch gerichtliches Urteil mit Wirkung für die Zukunft aufgrund bestimmter, gesetzlich festgeschriebener Gründe.


Im deutschen Scheidungsrecht gilt grundsätzlich das Zerrüttungsprinzip. Die Tatsache, dass die Ehe zerrüttet ist, dass heißt, dass persönliche, geistige und seelische Grundlagen der Ehe nicht mehr vorhanden sind beziehungsweise im Laufe der Ehe zerstört wurden, kann bereits eine Beendigung der Ehe rechtfertigen. Dies gilt unabhängig davon, wer die Störung in der Ehe zu vertreten hat. Beide Ehegatten haben das Recht, die Scheidung zu beantragen.



Aus welchen Gründen kann die Ehe geschieden werden ?


Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers für das Zerrüttungsprinzip im Rahmen des deutschen Scheidungsrechts, gibt es nur noch einen Scheidungsgrund: Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Gesetz definiert zugleich, wann die Ehe gescheitert ist: die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Nach dieser Definition ist die Ehe gescheitert, wenn die persönlichen geistigen und seelischen Grundlagen der Ehe endgültig zerstört sind. Es ist Aufgabe des Gerichts zu erforschen, ob die Grundlagen der ehelichen Gemeinschaft endgültig zerstört sind. Das Gericht hat die Wiederversöhnungschancen abzuschätzen.


Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Zu beachten ist, dass es hinsichtlich des Härteerfordernisses lediglich auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe als bloßes Rechtsverhältnis ankommt. Die Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe als bloßes Rechtsverhältnis müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen (z. B. schwere körperliche Misshandlungen, Freiheitsentziehung oder gleichgewichtige Tätlichkeiten und Verletzungen der ehelichen Verpflichtungen). Liegt eine solche besondere Härte für die Fortsetzung der Ehe hingegen nicht vor, kann die Ehe frühestens geschieden werden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben.



Die Regeltatbestände


Damit das Gericht nicht zu tief in die Intimsphäre der beteiligten Parteien eindringen muss, hat der Gesetzgeber zwei „Regeltatbestände“ in das Gesetz aufgenommen, bei deren Vorliegen unwiderleglich vermutet wird, dass die Ehe gescheitert ist.


Es wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder lediglich ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere der Ehescheidung zustimmt (einverständliche Scheidung).

Ferner wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und lediglich ein Ehegatte die Scheidung beantragt. Leben die Ehegatten bereits drei Jahre getrennt, so bedarf es der Zustimmung des Antragsgegners zum Scheidungsantrag im Scheidungsverfahren nicht mehr. In diesem Fall kann ein Ehegatte die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten durchsetzen.



Was ist beim Getrenntleben zu beachten ?


Vorraussetzung für die Scheidung nach einem Trennungsjahr mit Zustimmung des anderen Ehegatten beziehungsweise nach drei Trennungsjahren auch ohne dessen Zustimmung ist es jedoch, dass die Ehegatten zuvor ein beziehungsweise drei Jahre voneinander getrennt gelebt haben.Voraussetzungen des Getrenntlebens ist, dass inzwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft auch nicht herstellen will, da er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine unfreiwillige räumliche Trennung (zum Beispiel längerfristiger Gefängnisaufenthalt) wie auch eine freiwillige räumliche Trennung, die nicht durch die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet ist (zum Beispiel beruflich bedingter Auslandsaufenthalt) stellen daher kein Getrenntleben im Sinne des deutschen Scheidungsrechts dar. Nur eine Trennung, in der sich das gestörte eheliche Verhältnis der Ehegatten zueinander widerspiegelt, begründete ein Getrenntleben in diesem Sinn. Es ist auch möglich, innerhalb derselben Wohnung voneinander getrennt zu leben. Da es innerhalb derselben Wohnung jedoch unvermeidbar ist, dass die Ehegatten einander begegnen und gezwungenermaßen einen Teil ihrer Existenz immer noch teilen, ist die Feststellung des Getrenntlebens innerhalb derselben Wohnung für das Familiengericht außerordentlich schwierig. Innerhalb derselben Wohnung darf kein gemeinsamer Haushalt geführt werden, die Ehegatten dürfen nicht mehr füreinander sorgen, der Umstand, dass die Ehegatten gemeinsame Berührungspunkte haben, darf lediglich räumliche, nicht aber persönliche Ursachen haben.

Zu beachten ist, dass ein vorübergehendes Zusammenleben für kürzere Zeit zum Zwecke der Versöhnung den Trennungszeitraum nicht unterbricht.