|
|
Nachehelicher Unterhalt
von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern
Grundsätzlich
obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten selbst, sich um seinen
Unterhalt zu kümmern. Insoweit gilt das
Selbstverantwortlichkeitsprinzip. Die eheliche Solidarität wirkt
jedoch in bestimmten Fällen auch in der Zeit nach der Ehe fort.
Ein Ehegatte kann jedoch
nur dann nach der Scheidung Unterhalt von dem anderen Ehegatten
fordern, wenn in der Person des einen Ehegatten ein
Unterhaltstatbestand verwirklicht ist, der betroffene Ehegatte
bedürftig ist und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.
Welche Unterhaltstatbestände
gibt es ?
Kinderbetreuung /
Kindererziehung
Ein Ehegatte kann von dem
anderen Ehegatten auch nach der Scheidung Unterhalt verlangen,
solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden
kann. Dieser Unterhaltstatbestand existiert unabhängig von dem
Umstand, ob der betroffene Ehegatte das alleinige Sorgerecht innehat
oder ob beide Ehegatten ein gemeinsames Sorgerecht haben.
Voraussetzung ist allein, dass von demjenigen Elternteil, bei dem das
Kind sich dauerhafte aufhält, der das Kind erzieht und für
dessen Weiterentwicklung sorgt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nicht erwartet werden kann. Zu beachten ist, dass nicht allein
aufgrund der Kinderbetreuung und Kindererziehung eines oder auch
zweier Kinder von dem betreuenden Elternteil automatisch keine
Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Geht das Kind oder gehen
die Kinder bereits zur Schule, so kann es sein, dass dem erziehenden
Elternteil eine Teilzeittätigkeit zugemutet werden kann.
Einkünfte aus zumutbarer Erwerbstätigkeit sind auf den
Unterhaltsanspruch des berechtigten Elternteils anzurechnen.
Alter
Ein geschiedener Ehegatte
kann von dem anderen Ehegatten dann Unterhalt verlangen, wenn
entweder im Zeitpunkt der Scheidung oder im Zeitpunkt der Beendigung
der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder im
Zeitpunkt des Wegfalls anderer Unterhaltstatbestände wegen
seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden
kann. Dabei ist zu beachten, dass es keine feste Altersgrenze gibt,
ab der einem geschiedenen Ehegatten die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Nach einer
längeren Zeitspanne der beruflichen Abstinenz kann dieser
Unterhaltstatbestand bereits erfüllt sein, auch wenn der
betroffene Ehegatte noch nicht das Ruhestandsalter erreicht hat.
Krankheit / Gebrechen /
Schwäche
Einem geschiedenen
Ehegatten kann auch dann einen Anspruch auf Unterhalt gegen den
anderen Ehegatten zustehen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung
oder Umschulung oder des Wegfalls anderer Unterhaltstatbestände
wegen Krankheit oder Gebrechen oder Schwäche eine
Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Es ist
unerheblich, ob die Krankheit oder das Gebrechen, die den
Unterhaltsanspruch auslösen, während der Ehe aufgetreten
ist oder bereits vor der Ehe in der Person des Berechtigten vorhanden
war.
Unterhalt aus
Billigkeitsgründen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem
anderen auch dann Unterhalt verlangen, wenn von ihm aus sonstigen
schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht
erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter
Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig
wäre. Schwerwiegende Gründe sind jedoch nicht bereits
deshalb zu berücksichtigen, weil sie zum Scheitern der Ehe
geführt haben. Ein solcher schwer wiegender Grund kann zum
Beispiel sein, dass ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten aus
zweiter Ehe einen Unterhaltsanspruch hat, weil er ein Kind aus erster
Ehe betreuen muss.
Arbeitslosigkeit
Ein geschiedener Ehegatte
kann – ausnahmsweise – von dem anderen Ehegatten
Unterhalt verlangen, wenn ihm kein anderer Unterhaltsanspruch gegen
den Ehegatten zusteht, solange und soweit er nach der Scheidung keine
angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. Nicht jede mögliche
Erwerbstätigkeit ist angemessen, sondern nur eine solche, die
der Ausbildung der Befähigung, dem Lebensalter und dem
Gesundheitszustand des jeweiligen Ehegatten sowie den ehelichen
Lebensverhältnissen entspricht. Unangemessen ist eine
Erwerbstätigkeit jedenfalls dann, wenn sie die körperlichen
und geistigen Fähigkeiten des betroffenen Ehegatten überfordert.
Das Unvermögen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu
finden, muss nach der Scheidung oder nach Wegfall eines anderen
Unterhaltstatbestandes gegeben sein. Der Unterhaltsanspruch wegen
Arbeitslosigkeit kann zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere
unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung
von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich
unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Gewährung
eines unbegrenzten Unterhaltsanspruchs kann hingegen unbillig sein,
wenn die Bedürftigkeit des Ehegatten nicht aus der Ehe
resultiert, sondern durch andere Faktoren bedingt ist. Grundsätzlich
hat der Richter im Hinblick auf die Befristung des
Unterhaltsanspruchs eine Interessenabwägung im Einzelfall
vorzunehmen. Dabei sind insbesondere die Dauer der Ehe, die Dauer der
Betreuung eines gemeinsamen Kindes, die Aufgabenverteilung in der
Ehe, Krankheiten und sonstige schwere Schicksalsschläge zu
berücksichtigen.
Ausbildung, Fortbildung oder
Umschulung
Schließlich kann
ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, wenn
er in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eines Schul oder
Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, wenn er nach
der Scheidung die Ausbildung so schnell wie möglich aufnimmt,
wenn er mit der Ausbildung das Ziel verfolgt, eine angemessene
Erwerbstätigkeit zu erlangen, um so selbst seinen Unterhalt zu
sichern, und wenn zu erwarten ist, dass er die Ausbildung erfolgreich
beenden wird.
Wie bemisst sich der
Unterhalt ?
Der Unterhaltsgläubiger
hat einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt in Höhe
seines gesamten Lebensbedarfs. Hierzu zählen die Mittel zur
Deckung der grundsätzlichen Lebensbedürfnisse wie
beispielsweise Nahrung, Bekleidung, Wohnung etc. . Es ist jedoch auch
Unterhalt für besondere Bedarfspositionen wie
Krankenversicherung, Ausbildung und Versorgung im Alter
(Vorsorgeunterhalt) zu gewähren. Für die Höhe des
Unterhalts sind sind die Verhältnisse während der Ehe
maßgeblich. Es sind die Einkommensverhältnisse zu
berücksichtigen, die für die Ehe prägend waren. Der
Unterhaltsberechtigte soll in etwa auf dem Niveau weiterleben können,
auf dem er auch während der Ehe gelebt hat. An den ehelichen
Lebensverhältnisse soll der Unterhaltsberechtigte auch nach der
Scheidung weiterhin gleichen Anteil haben. Es gilt somit für den
nachehelichen Unterhalt der Halbteilungsgrundsatz. Zu Gunsten
desjenigen Ehegatten, der für den Unterhalt aufkommt, wird
jedoch für gewöhnlich ein Zuschlag gewährt. So
schuldet der unterhaltspflichtige Ehegatte für gewöhnlich
nicht die Hälfte des bereinigten Nettoeinkommens dem anderen
Ehegatten als Unterhalt, sondern lediglich 3/7 seines bereinigten
Nettoeinkommens. Die Höhe des Unterhalts wird jedoch durch die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten begrenzt. Der
Unterhaltsverpflichtete ist nur insoweit zur Unterhaltsleistung
gehalten, als er dies ohne Gefährdung seines eigenen
angemessenen Unterhalts tun kann. Reichen die Mittel, die dem
Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehen, nicht aus, um
seinen eigenen Lebensbedarf zu decken und gleichzeitig
Unterhaltsansprüche zu erfüllen, so ist der Unterhalt
gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu begrenzen. Dem
Unterhaltspflichtigen ist jedenfalls ein Selbstbehalt zu belassen, um
zu vermeiden, dass er seinerseits zum Empfänger von
Arbeitslosengeld II wird.
Bei geringerem Einkommen
des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt nach Billigkeit
abgesenkt werden, bei höheren Einkommen des
Unterhaltspflichtigen sind diejenigen Vermögensanteile, die
während der Ehe zur Vermögensbildung verwendet wurden, bei
der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.
Problematisch sind
Einkommensänderungen nach Trennung oder Scheidung.
Einkommensänderungen, die sich während der Trennungszeit
eingestellt haben, sind bei der Berechnung des nachehelichen
Unterhalts grundsätzlich zu berücksichtigen. Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse
ist prinzipiell der Zeitpunkt der Scheidung. Einkommenssteigerungen,
die nach der Scheidung eingetreten sind, sind zu Gunsten des
Unterhaltsberechtigten nur dann zu berücksichtigen, wenn sie
bereits während der Ehezeit angelegt waren und lediglich die
regelmäßige Fortentwicklung der Einkommensverhältnisse
des Unterhaltsverpflichteten darstellen. Selbiges gilt für
Einkommensminderungen, wenn diese sich bei regelmäßiger
Fortentwicklung der Einkommensverhältnisse auch bei
fortbestehender Ehe eingestellt hätten. Nimmt derjenige
Ehegatte, der während der Ehe ausschließlich den Haushalt
versorgt hat, nach der Scheidung eine angemessene Erwerbstätigkeit
auf, so wird auch das Einkommen, das dieser nunmehr verdient bei der
Berechnung des nachehelichen Unterhalts als für die ehelichen
Lebensverhältnisse maßgeblich berücksichtigt.
Intention dieser Rechtsprechung ist es, dass nicht nur das Einkommen
des unterhaltspflichtigen Ehegatten die Lebensverhältnisse
während der Ehe geprägt haben, sondern auch die
haushaltsführende Tätigkeit des anderen Ehegatten. Das
erstmals nach der Scheidung verdiente Einkommen des
unterhaltsberechtigten Ehegatten wird von der Rechtsprechung als Wert
der bisherigen Hausfrauen- beziehungsweise Hausmannstätigkeit
angesehen und infolgedessen auf das Einkommen des
unterhaltspflichtigen Ehegatten aufgeschlagen (Additionsmethode).
Es ist möglich, dass
das Gericht den vollen Unterhalts nach den ehelichen
Lebensverhältnissen nach einer gewissen Übergangszeit auf
den „angemessenen Lebensunterhalts“ begrenzt. Die Höhe
des so begrenzten Unterhalts bemisst sich sodann nicht mehr anhand
der Vermögensverhältnisse, die die Ehe geprägt haben,
sondern nach der tatsächlichen Lebensstellung des
Unterhaltsberechtigten. Der Unterhalt soll von den Familiengerichten
entsprechend reduziert werden, wenn die Billigkeit eine entsprechende
Reduktion gebietet.
Was muss sich der
Unterhaltsberechtigte anrechnen lassen ?
Grundsätzlich muss
sich der Unterhaltsberechtigte alles anrechnen lassen, was er aus
unzumutbarer Arbeit erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
Geschenke und vermögenswerter Zuwendungen Dritter werden dann
nicht angerechnet, wenn sie nicht zur Entlastung des
Unterhaltsverpflichteten bestimmend sind. Der Unterhaltsberechtigte
muss grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens
angreifen.
Einkünfte aus
überobligatorischer Arbeit werden dem Unterhaltsberechtigten
insoweit nicht angerechnet, als er sie zum Erreichen eines
angemessenen Lebensstandards benötigt. Nur die darüber
hinausgehenden Einkünfte werden dem Unterhaltsberechtigten auf
seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Insoweit wird
überobligatorische Arbeit privilegiert.
Zieht der
unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung mit einem neuen
Lebensgefährten zusammen und führt der
unterhaltsberechtigte Ehegatte diesem den Haushalt und empfängt
andererseits von diesem Unterhaltsleistungen in natura, wie
beispielsweise freie Kost und Logis, so werden diese
Naturalleistungen des neuen Lebensgefährten von der
Rechtsprechung jedenfalls teilweise als Einkommen des
unterhaltsberechtigten Ehegatten angesehen, dass dieser als Entgelt
für die Haushaltsführung erhält. Diese entgeltlichen
Zuwendungen sind auf den Unterhaltsanspruch des
unterhaltsberechtigten Ehegatten anzurechnen.
Wie ist das Rangverhältnis
zwischen meheren Unterhaltsberechtigten ?
Heiratet der
unterhaltspflichtige Ehegatte erneut, so kann er auch gegenüber
seinem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig sein. Der geschiedene
Ehegatte hat grundsätzlich unterhaltsrechtlich Vorrang vor dem
neuen Ehegatten. Zwischen dem geschiedenen Ehegatten und den
unverheirateten und minderjährigen Kindern des Verpflichteten
herrscht grundsätzlich Gleichrangigkeit. Der geschiedene
Ehegatte geht hingegen Kindern, die das einundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben, und verheirateten Kindern vor. Aufgrund dieses
Vorrangverhältnisses sind zunächst die Unterhaltsansprüche
des Ehegatten vollständig auszugleichen, ehe den nachrangigen
Unterhaltsgläubigern etwas zugewandt werden kann.
Im Rangverhältnis
der Unterhaltsverpflichteten haftete der unterhaltspflichtige
Ehegatte grundsätzlich vor den unterhaltspflichtigen Verwandten
des unterhaltsberechtigten Ehegatten.
Kann der Unterhaltsanspruch
im Härtefall auch begrenzt werden ?
In speziellen Fällen
kann der Unterhaltsanspruch auch begrenzt oder versagt werden:
-
Der Unterhalt kann
begrenzt werden, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Als Ehezeit
wird der Zeitraum inzwischen der Eheschließung unter
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gerechnet. Eine Ehedauer
von weniger als zwei Jahren wird für gewöhnlich als kurz
angesehen, eine Dauer von mehr als drei Jahren in der Regel als
nicht mehr kurz.
-
Der Unterhalt kann
dann begrenzt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte sich gegenüber
dem Unterhaltsverpflichteten oder einen nahen Angehörigen des
Unterhaltsverpflichteten eines Verbrechens oder eines schweren
vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht hat. Hat
beispielsweise der Unterhaltsberechtigte versucht, den
Unterhaltsverpflichteten zu töten, so ist sein
Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten zu
reduzieren oder zu versagen.
-
Der
Unterhaltsanspruch kann dann begrenzt werden, wenn der
Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig selbst
herbeigeführt hat. Die Bedürftigkeit muss vorsätzlich
oder leichtfertig herbeigeführt worden sein, wenn
beispielsweise der Unterhaltsberechtigte während der
Trennungszeit eine vielversprechende Berufsausbildung grundlos
abgebrochen oder sein Vermögen verschwendet hat.
-
Auch wenn der
Unterhaltsberechtigte vor der Trennungszeites über längere
Zeit hinweg unterlassen hat, zum Familienunterhalt beizutragen, kann
der Unterhaltsanspruch begrenzt werden. Zu dieser Fallgruppe gehören
nicht nur die Fälle, in denen der Barunterhaltspflichtige seine
Unterhaltsleistung verweigert, sondern auch Fälle, in denen der
Unterhaltspflichtige, der seinem Unterhalt dadurch nachkommt, dass
er den Haushalt führt, die Haushaltsführung verweigert.
-
Ferner kann ein
Unterhaltsanspruch auch dann begrenzt oder versagt werden, wenn dem
Unterhaltsberechtigten schwerwiegende einseitige Verfehlungen
gegenüber dem Verpflichteten zur Last zu legen sind. In dieser
Fallgruppe gehören die Fälle der schwer wiegenden
einseitigen Eheverfehlungen. Keine schwerwiegende Eheverfehlung
liegt jedoch vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte, nachdem
die Ehe zerrüttet ist, sich einen neuen Lebenspartner sucht. Es
kommen aber auch andere Verhaltensweisen, die mit der geschiedenen
Ehe nichts zu tun haben, in Betracht.
-
Schließlich
kann der Unterhalt auch dann begrenzt werden, wenn ein Grund
vorliegt, der ebenso schwer wiegt, wie die vorgenannten Gründe.
Hierher gehören die Fallkonstellationen, dass sich der
unterhaltsberechtigte Ehegatte nach dem endgültigen Scheitern
der Ehe einen neuen Lebenspartner sucht. Die Härteklausel
greift dann, wenn die Eheschließung mit dem neuen Ehepartner
offenkundig nur aus dem Grund nicht erfolgt, um den
Unterhaltsanspruch aus der geschiedenen Ehe zu erhalten.
Es ist zwingend zu
beachten, dass der Unterhalt nur dann begrenzt werden kann, wenn
unter der Unterhaltsbegrenzung die Pflege und Erziehung des
gemeinschaftlichen Kindes nicht leiden.
|
|