Nachehelicher Unterhalt

 

von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern


Grundsätzlich obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten selbst, sich um seinen Unterhalt zu kümmern. Insoweit gilt das Selbstverantwortlichkeitsprinzip. Die eheliche Solidarität wirkt jedoch in bestimmten Fällen auch in der Zeit nach der Ehe fort.


Ein Ehegatte kann jedoch nur dann nach der Scheidung Unterhalt von dem anderen Ehegatten fordern, wenn in der Person des einen Ehegatten ein Unterhaltstatbestand verwirklicht ist, der betroffene Ehegatte bedürftig ist und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.



Welche Unterhaltstatbestände gibt es ?


Kinderbetreuung / Kindererziehung


Ein Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten auch nach der Scheidung Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Unterhaltstatbestand existiert unabhängig von dem Umstand, ob der betroffene Ehegatte das alleinige Sorgerecht innehat oder ob beide Ehegatten ein gemeinsames Sorgerecht haben. Voraussetzung ist allein, dass von demjenigen Elternteil, bei dem das Kind sich dauerhafte aufhält, der das Kind erzieht und für dessen Weiterentwicklung sorgt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zu beachten ist, dass nicht allein aufgrund der Kinderbetreuung und Kindererziehung eines oder auch zweier Kinder von dem betreuenden Elternteil automatisch keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Geht das Kind oder gehen die Kinder bereits zur Schule, so kann es sein, dass dem erziehenden Elternteil eine Teilzeittätigkeit zugemutet werden kann. Einkünfte aus zumutbarer Erwerbstätigkeit sind auf den Unterhaltsanspruch des berechtigten Elternteils anzurechnen.



Alter


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten dann Unterhalt verlangen, wenn entweder im Zeitpunkt der Scheidung oder im Zeitpunkt der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder im Zeitpunkt des Wegfalls anderer Unterhaltstatbestände wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es keine feste Altersgrenze gibt, ab der einem geschiedenen Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Nach einer längeren Zeitspanne der beruflichen Abstinenz kann dieser Unterhaltstatbestand bereits erfüllt sein, auch wenn der betroffene Ehegatte noch nicht das Ruhestandsalter erreicht hat.



Krankheit / Gebrechen / Schwäche


Einem geschiedenen Ehegatten kann auch dann einen Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen Ehegatten zustehen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder des Wegfalls anderer Unterhaltstatbestände wegen Krankheit oder Gebrechen oder Schwäche eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Es ist unerheblich, ob die Krankheit oder das Gebrechen, die den Unterhaltsanspruch auslösen, während der Ehe aufgetreten ist oder bereits vor der Ehe in der Person des Berechtigten vorhanden war.



Unterhalt aus Billigkeitsgründen


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen auch dann Unterhalt verlangen, wenn von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe sind jedoch nicht bereits deshalb zu berücksichtigen, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben. Ein solcher schwer wiegender Grund kann zum Beispiel sein, dass ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten aus zweiter Ehe einen Unterhaltsanspruch hat, weil er ein Kind aus erster Ehe betreuen muss.



Arbeitslosigkeit


Ein geschiedener Ehegatte kann – ausnahmsweise – von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn ihm kein anderer Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten zusteht, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. Nicht jede mögliche Erwerbstätigkeit ist angemessen, sondern nur eine solche, die der Ausbildung der Befähigung, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des jeweiligen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Unangemessen ist eine Erwerbstätigkeit jedenfalls dann, wenn sie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des betroffenen Ehegatten überfordert. Das Unvermögen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, muss nach der Scheidung oder nach Wegfall eines anderen Unterhaltstatbestandes gegeben sein. Der Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit kann zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Gewährung eines unbegrenzten Unterhaltsanspruchs kann hingegen unbillig sein, wenn die Bedürftigkeit des Ehegatten nicht aus der Ehe resultiert, sondern durch andere Faktoren bedingt ist. Grundsätzlich hat der Richter im Hinblick auf die Befristung des Unterhaltsanspruchs eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Dabei sind insbesondere die Dauer der Ehe, die Dauer der Betreuung eines gemeinsamen Kindes, die Aufgabenverteilung in der Ehe, Krankheiten und sonstige schwere Schicksalsschläge zu berücksichtigen.



Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung


Schließlich kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, wenn er in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eines Schul oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, wenn er nach der Scheidung die Ausbildung so schnell wie möglich aufnimmt, wenn er mit der Ausbildung das Ziel verfolgt, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen, um so selbst seinen Unterhalt zu sichern, und wenn zu erwarten ist, dass er die Ausbildung erfolgreich beenden wird.



Wie bemisst sich der Unterhalt ?


Der Unterhaltsgläubiger hat einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt in Höhe seines gesamten Lebensbedarfs. Hierzu zählen die Mittel zur Deckung der grundsätzlichen Lebensbedürfnisse wie beispielsweise Nahrung, Bekleidung, Wohnung etc. . Es ist jedoch auch Unterhalt für besondere Bedarfspositionen wie Krankenversicherung, Ausbildung und Versorgung im Alter (Vorsorgeunterhalt) zu gewähren. Für die Höhe des Unterhalts sind sind die Verhältnisse während der Ehe maßgeblich. Es sind die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen, die für die Ehe prägend waren. Der Unterhaltsberechtigte soll in etwa auf dem Niveau weiterleben können, auf dem er auch während der Ehe gelebt hat. An den ehelichen Lebensverhältnisse soll der Unterhaltsberechtigte auch nach der Scheidung weiterhin gleichen Anteil haben. Es gilt somit für den nachehelichen Unterhalt der Halbteilungsgrundsatz. Zu Gunsten desjenigen Ehegatten, der für den Unterhalt aufkommt, wird jedoch für gewöhnlich ein Zuschlag gewährt. So schuldet der unterhaltspflichtige Ehegatte für gewöhnlich nicht die Hälfte des bereinigten Nettoeinkommens dem anderen Ehegatten als Unterhalt, sondern lediglich 3/7 seines bereinigten Nettoeinkommens. Die Höhe des Unterhalts wird jedoch durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten begrenzt. Der Unterhaltsverpflichtete ist nur insoweit zur Unterhaltsleistung gehalten, als er dies ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts tun kann. Reichen die Mittel, die dem Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehen, nicht aus, um seinen eigenen Lebensbedarf zu decken und gleichzeitig Unterhaltsansprüche zu erfüllen, so ist der Unterhalt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu begrenzen. Dem Unterhaltspflichtigen ist jedenfalls ein Selbstbehalt zu belassen, um zu vermeiden, dass er seinerseits zum Empfänger von Arbeitslosengeld II wird.


Bei geringerem Einkommen des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt nach Billigkeit abgesenkt werden, bei höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind diejenigen Vermögensanteile, die während der Ehe zur Vermögensbildung verwendet wurden, bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.


Problematisch sind Einkommensänderungen nach Trennung oder Scheidung. Einkommensänderungen, die sich während der Trennungszeit eingestellt haben, sind bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse ist prinzipiell der Zeitpunkt der Scheidung. Einkommenssteigerungen, die nach der Scheidung eingetreten sind, sind zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits während der Ehezeit angelegt waren und lediglich die regelmäßige Fortentwicklung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten darstellen. Selbiges gilt für Einkommensminderungen, wenn diese sich bei regelmäßiger Fortentwicklung der Einkommensverhältnisse auch bei fortbestehender Ehe eingestellt hätten. Nimmt derjenige Ehegatte, der während der Ehe ausschließlich den Haushalt versorgt hat, nach der Scheidung eine angemessene Erwerbstätigkeit auf, so wird auch das Einkommen, das dieser nunmehr verdient bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts als für die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich berücksichtigt. Intention dieser Rechtsprechung ist es, dass nicht nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten die Lebensverhältnisse während der Ehe geprägt haben, sondern auch die haushaltsführende Tätigkeit des anderen Ehegatten. Das erstmals nach der Scheidung verdiente Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten wird von der Rechtsprechung als Wert der bisherigen Hausfrauen- beziehungsweise Hausmannstätigkeit angesehen und infolgedessen auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten aufgeschlagen (Additionsmethode).


Es ist möglich, dass das Gericht den vollen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach einer gewissen Übergangszeit auf den „angemessenen Lebensunterhalts“ begrenzt. Die Höhe des so begrenzten Unterhalts bemisst sich sodann nicht mehr anhand der Vermögensverhältnisse, die die Ehe geprägt haben, sondern nach der tatsächlichen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten. Der Unterhalt soll von den Familiengerichten entsprechend reduziert werden, wenn die Billigkeit eine entsprechende Reduktion gebietet.



Was muss sich der Unterhaltsberechtigte anrechnen lassen ?


Grundsätzlich muss sich der Unterhaltsberechtigte alles anrechnen lassen, was er aus unzumutbarer Arbeit erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Geschenke und vermögenswerter Zuwendungen Dritter werden dann nicht angerechnet, wenn sie nicht zur Entlastung des Unterhaltsverpflichteten bestimmend sind. Der Unterhaltsberechtigte muss grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens angreifen.

Einkünfte aus überobligatorischer Arbeit werden dem Unterhaltsberechtigten insoweit nicht angerechnet, als er sie zum Erreichen eines angemessenen Lebensstandards benötigt. Nur die darüber hinausgehenden Einkünfte werden dem Unterhaltsberechtigten auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Insoweit wird überobligatorische Arbeit privilegiert.


Zieht der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung mit einem neuen Lebensgefährten zusammen und führt der unterhaltsberechtigte Ehegatte diesem den Haushalt und empfängt andererseits von diesem Unterhaltsleistungen in natura, wie beispielsweise freie Kost und Logis, so werden diese Naturalleistungen des neuen Lebensgefährten von der Rechtsprechung jedenfalls teilweise als Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten angesehen, dass dieser als Entgelt für die Haushaltsführung erhält. Diese entgeltlichen Zuwendungen sind auf den Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten anzurechnen.



Wie ist das Rangverhältnis zwischen meheren Unterhaltsberechtigten ?


Heiratet der unterhaltspflichtige Ehegatte erneut, so kann er auch gegenüber seinem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig sein. Der geschiedene Ehegatte hat grundsätzlich unterhaltsrechtlich Vorrang vor dem neuen Ehegatten. Zwischen dem geschiedenen Ehegatten und den unverheirateten und minderjährigen Kindern des Verpflichteten herrscht grundsätzlich Gleichrangigkeit. Der geschiedene Ehegatte geht hingegen Kindern, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, und verheirateten Kindern vor. Aufgrund dieses Vorrangverhältnisses sind zunächst die Unterhaltsansprüche des Ehegatten vollständig auszugleichen, ehe den nachrangigen Unterhaltsgläubigern etwas zugewandt werden kann.


Im Rangverhältnis der Unterhaltsverpflichteten haftete der unterhaltspflichtige Ehegatte grundsätzlich vor den unterhaltspflichtigen Verwandten des unterhaltsberechtigten Ehegatten.



Kann der Unterhaltsanspruch im Härtefall auch begrenzt werden ?


In speziellen Fällen kann der Unterhaltsanspruch auch begrenzt oder versagt werden:


  • Der Unterhalt kann begrenzt werden, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Als Ehezeit wird der Zeitraum inzwischen der Eheschließung unter Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gerechnet. Eine Ehedauer von weniger als zwei Jahren wird für gewöhnlich als kurz angesehen, eine Dauer von mehr als drei Jahren in der Regel als nicht mehr kurz.


  • Der Unterhalt kann dann begrenzt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte sich gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltsverpflichteten eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht hat. Hat beispielsweise der Unterhaltsberechtigte versucht, den Unterhaltsverpflichteten zu töten, so ist sein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten zu reduzieren oder zu versagen.


  • Der Unterhaltsanspruch kann dann begrenzt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig selbst herbeigeführt hat. Die Bedürftigkeit muss vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt worden sein, wenn beispielsweise der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit eine vielversprechende Berufsausbildung grundlos abgebrochen oder sein Vermögen verschwendet hat.


  • Hat sich der Unterhaltsberechtigte über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt, kann der Unterhaltsanspruch ebenfalls begrenzt werden.


  • Auch wenn der Unterhaltsberechtigte vor der Trennungszeites über längere Zeit hinweg unterlassen hat, zum Familienunterhalt beizutragen, kann der Unterhaltsanspruch begrenzt werden. Zu dieser Fallgruppe gehören nicht nur die Fälle, in denen der Barunterhaltspflichtige seine Unterhaltsleistung verweigert, sondern auch Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige, der seinem Unterhalt dadurch nachkommt, dass er den Haushalt führt, die Haushaltsführung verweigert.


  • Ferner kann ein Unterhaltsanspruch auch dann begrenzt oder versagt werden, wenn dem Unterhaltsberechtigten schwerwiegende einseitige Verfehlungen gegenüber dem Verpflichteten zur Last zu legen sind. In dieser Fallgruppe gehören die Fälle der schwer wiegenden einseitigen Eheverfehlungen. Keine schwerwiegende Eheverfehlung liegt jedoch vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte, nachdem die Ehe zerrüttet ist, sich einen neuen Lebenspartner sucht. Es kommen aber auch andere Verhaltensweisen, die mit der geschiedenen Ehe nichts zu tun haben, in Betracht.


  • Schließlich kann der Unterhalt auch dann begrenzt werden, wenn ein Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt, wie die vorgenannten Gründe. Hierher gehören die Fallkonstellationen, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach dem endgültigen Scheitern der Ehe einen neuen Lebenspartner sucht. Die Härteklausel greift dann, wenn die Eheschließung mit dem neuen Ehepartner offenkundig nur aus dem Grund nicht erfolgt, um den Unterhaltsanspruch aus der geschiedenen Ehe zu erhalten.



Es ist zwingend zu beachten, dass der Unterhalt nur dann begrenzt werden kann, wenn unter der Unterhaltsbegrenzung die Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes nicht leiden.