Die Reform des Unterhaltsrechts zum 01. Januar 2008

 

Im Jahr 2007 wurde vom Bundestag und vom Bundesrat eine Unterhaltsrechtsreform verabschiedet, die teilweise gravierende Änderung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts und hinsichtlich des Kindesunterhalts vorsieht und die ab dem 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist.

 

Nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestand für den kindesbetreuenden geschiedenen Ehegatten, der vom anderen Ehegatten Betreuungsunterhalt bezog, jedenfalls bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes keine Erwerbsobliegenheit. Nunmehr wurde der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt des kindesbetreuenden Elternteils, ohne dass diesen eine Erwerbsobliegenheit trifft, grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes begrenzt. Danach muss der kindesbetreuende Elternteil durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt sicherstellen, solange und soweit dies aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Kindesbetreuungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls möglich ist. Soweit der kindesbetreuende geschiedene Ehegatte aufgrund der Kindesbetreuung nur einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachkommen kann, ist ihm daneben auch weiterhin – verminderter – Betreuungsunterhalt von dem anderen Elternteil zu gewähren.

 

Eine weitere gravierende Änderung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Rangverhältnisse der Unterhaltsberechtigten vorgenommen. Nach altem Recht teilten sich die minderjährigen unverheirateten Kinder den ersten Unterhaltsrang mit dem (ersten) Ehegatten. Grundsätzlich konnte ein zweiter Ehegatte, selbst wenn er gemeinsame Kinder aus der Beziehung mit dem Unterhaltspflichtigen betreute, im Mangelfall keinen Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen beanspruchen, wenn dessen Einkommen nicht ausreichte, um den Unterhalt der Kinder und beider Ehegatten sicherzustellen. Nunmehr gilt die Rangfolge, dass auf dem ersten Rang die minderjährigen unverheirateten Kinder stehen. Auf der zweiten Rangstufe stehen die Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Die Eltern nichtehelicher Kinder sowie die kindesbetreuenden Ehegatten aus erster Ehe und aus einer nachfolgenden Ehe nunmehr rangmäßig gleichgestellt, gegenüber den Kindern aber nachrangig. Konnte nach altem Recht die kindesbetreuende zweite Ehefrau des Unterhaltsschuldners keinen Familienunterhalt beanspruchen, weil das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreichte, um den Unterhalt seiner Kinder und der Ehefrauen sicher zu stellen, ist nunmehr das nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibende unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltsschuldners grundsätzlich gleichmäßig unter Berücksichtigung der Lebensumstände auf die erste Ehefrau und die zweite Ehefrau oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes zu verteilen.

 

Nach der Unterhaltsrechtsreform sieht nunmehr das Gesetz die allgemeine Möglichkeit der zeitlichen Befristung oder höhenmäßigen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts, gleich aus welchem Grund er gewährt wird, vor. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann höhenmäßig begrenzt werden, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte durch die Ehe keine oder nur geringfügige ehebedingte Nachteile erlitten hat und er ehebedingt nicht an einem adäquaten beruflichen Fortkommen gehindert war. Sollten derartige ehebedingte Nachteile jedoch vorliegen, sind sie durch angemessene Unterhaltsleistungen auszugleichen. Selbiges gilt für die zeitliche Befristung der Gewährung von nachehelichen Unterhalt. Auch hier kommt es im Wesentlichen darauf an, ob einem Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die die langfristige Gewährung nachehelichen Unterhalts rechtfertigen. Nach altem Recht bestand lediglich die Möglichkeit, nachehelichen Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten zeitlich zu befristen. Insbesondere der nacheheliche Unterhalt wegen Alters oder Krankheit bzw. der Unterhalt aus Billigkeitsgründen konnte zeitlich nicht befristet, sondern lediglich höhenmäßig begrenzt werden.

 

Hinsichtlich der Verwirkung nachehelichen Unterhalts hat der Gesetzgeber nunmehr einen Tatbestand normiert, der bereits vor der Unterhaltsrechtsreform von den Gerichten als Verwirkungstatbestand anerkannt war. Danach gilt als neuer gesetzlicher Verwirkungstatbestand das Bestehen einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Lebensgefährten. Der Gesetzgeber hat nach wie vor nicht geregelt, wann von dem Bestehen einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist jedenfalls ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren des Zusammenlebens erforderlich, um von einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ ausgehen zu können.

 

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nunmehr – wieder – einen Mindestunterhalt für Kinder normiert. Dieser beläuft sich in der Altersstufe von 0 bis 5 Jahre auf 279,00 €, in der Altersstufe von 6 bis 11 Jahre auf 322,00 € und in der Altersstufe von 12 bis 17 Jahre auf 365,00 €. Hierauf ist jedoch das hälftige Kindergeld in Höhe von 77,00 € anzurechnen, sodass als Zahlungsbetrag beispielsweise in der Altersstufe von 0 bis 5 Jahre ein Zahlungsbetrag in Höhe von (279,00 € - 77,00 € =) 202,00 € verbleibt.

 

Es ist resumierend zu konstatieren, dass sich im Unterhaltsrecht zum 01. Januar 2008 erhebliche Veränderungen eingestellt haben. Daher besteht sowohl für Unterhaltsberechtigte als auch für Unterhaltsschuldner seit Inkrafttreten des neuen Rechts erheblicher Handlungsbedarf. Es ist den Betroffenen dringend anzuraten, sich über die neue Gesetzeslage gründlich zu Informieren.