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Die Reform des Unterhaltsrechts zum 01. Januar 2008
Im Jahr 2007 wurde vom Bundestag
und vom Bundesrat eine Unterhaltsrechtsreform verabschiedet, die teilweise
gravierende Änderung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts und hinsichtlich
des Kindesunterhalts vorsieht und die ab dem 01. Januar 2008 in Kraft getreten
ist.
Nach den Unterhaltsleitlinien des
Oberlandesgerichts Düsseldorf bestand für den kindesbetreuenden geschiedenen
Ehegatten, der vom anderen Ehegatten Betreuungsunterhalt bezog, jedenfalls bis
zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes keine Erwerbsobliegenheit.
Nunmehr wurde der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt des
kindesbetreuenden Elternteils, ohne dass diesen eine Erwerbsobliegenheit
trifft, grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zu
betreuenden Kindes begrenzt. Danach muss der kindesbetreuende Elternteil durch
eigene Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt sicherstellen, solange und soweit dies
aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Kindesbetreuungsmöglichkeiten unter
Berücksichtigung des Kindeswohls möglich ist. Soweit der kindesbetreuende
geschiedene Ehegatte aufgrund der Kindesbetreuung nur einer
Teilzeiterwerbstätigkeit nachkommen kann, ist ihm daneben auch weiterhin –
verminderter – Betreuungsunterhalt von dem anderen Elternteil zu gewähren.
Eine weitere gravierende Änderung
hat der Gesetzgeber im Rahmen der Rangverhältnisse der Unterhaltsberechtigten
vorgenommen. Nach altem Recht teilten sich die minderjährigen unverheirateten
Kinder den ersten Unterhaltsrang mit dem (ersten) Ehegatten. Grundsätzlich
konnte ein zweiter Ehegatte, selbst wenn er gemeinsame Kinder aus der Beziehung
mit dem Unterhaltspflichtigen betreute, im Mangelfall keinen Unterhalt von dem
Unterhaltspflichtigen beanspruchen, wenn dessen Einkommen nicht ausreichte, um
den Unterhalt der Kinder und beider Ehegatten sicherzustellen. Nunmehr gilt die
Rangfolge, dass auf dem ersten Rang die minderjährigen unverheirateten Kinder
stehen. Auf der zweiten Rangstufe stehen die Elternteile, die wegen der
Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten und
geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Die Eltern nichtehelicher
Kinder sowie die kindesbetreuenden Ehegatten aus erster Ehe und aus einer
nachfolgenden Ehe nunmehr rangmäßig gleichgestellt, gegenüber den Kindern aber
nachrangig. Konnte nach altem Recht die kindesbetreuende zweite Ehefrau des
Unterhaltsschuldners keinen Familienunterhalt beanspruchen, weil das Einkommen
des Unterhaltsschuldners nicht ausreichte, um den Unterhalt seiner Kinder und
der Ehefrauen sicher zu stellen, ist nunmehr das nach Abzug des
Kindesunterhalts verbleibende unterhaltsrelevante Einkommen des
Unterhaltsschuldners grundsätzlich gleichmäßig unter Berücksichtigung der
Lebensumstände auf die erste Ehefrau und die zweite Ehefrau oder die Mutter
eines nichtehelichen Kindes zu verteilen.
Nach der Unterhaltsrechtsreform
sieht nunmehr das Gesetz die allgemeine Möglichkeit der zeitlichen Befristung
oder höhenmäßigen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts, gleich aus welchem
Grund er gewährt wird, vor. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann
höhenmäßig begrenzt werden, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte
durch die Ehe keine oder nur geringfügige ehebedingte Nachteile erlitten hat
und er ehebedingt nicht an einem adäquaten beruflichen Fortkommen gehindert
war. Sollten derartige ehebedingte Nachteile jedoch vorliegen, sind sie durch
angemessene Unterhaltsleistungen auszugleichen. Selbiges gilt für die zeitliche
Befristung der Gewährung von nachehelichen Unterhalt. Auch hier kommt es im
Wesentlichen darauf an, ob einem Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden
sind, die die langfristige Gewährung nachehelichen Unterhalts rechtfertigen.
Nach altem Recht bestand lediglich die Möglichkeit, nachehelichen Unterhalt
wegen Arbeitslosigkeit des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten
zeitlich zu befristen. Insbesondere der nacheheliche Unterhalt wegen Alters
oder Krankheit bzw. der Unterhalt aus Billigkeitsgründen konnte zeitlich nicht
befristet, sondern lediglich höhenmäßig begrenzt werden.
Hinsichtlich der Verwirkung
nachehelichen Unterhalts hat der Gesetzgeber nunmehr einen Tatbestand normiert,
der bereits vor der Unterhaltsrechtsreform von den Gerichten als
Verwirkungstatbestand anerkannt war. Danach gilt als neuer gesetzlicher
Verwirkungstatbestand das Bestehen einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ des
Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Lebensgefährten. Der Gesetzgeber hat
nach wie vor nicht geregelt, wann von dem Bestehen einer „verfestigten
Lebensgemeinschaft“ auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshof ist jedenfalls ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren des
Zusammenlebens erforderlich, um von einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“
ausgehen zu können.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber
nunmehr – wieder – einen Mindestunterhalt für Kinder normiert. Dieser beläuft
sich in der Altersstufe von 0 bis 5 Jahre auf 279,00 €, in der Altersstufe von
6 bis 11 Jahre auf 322,00 € und in der Altersstufe von 12 bis 17 Jahre auf
365,00 €. Hierauf ist jedoch das hälftige Kindergeld in Höhe von 77,00 €
anzurechnen, sodass als Zahlungsbetrag beispielsweise in der Altersstufe von 0
bis 5 Jahre ein Zahlungsbetrag in Höhe von (279,00 € - 77,00 € =) 202,00 €
verbleibt.
Es ist resumierend zu
konstatieren, dass sich im Unterhaltsrecht zum 01. Januar 2008 erhebliche
Veränderungen eingestellt haben. Daher besteht sowohl für Unterhaltsberechtigte
als auch für Unterhaltsschuldner seit Inkrafttreten des neuen Rechts
erheblicher Handlungsbedarf. Es ist den Betroffenen dringend anzuraten, sich
über die neue Gesetzeslage gründlich zu Informieren.
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