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Berücksichtigung einer Abfindung im nachehelichen Unterhalt
BGH XII ZR 92/02 vom 29. Januar 2003
Der Bundesgerichtshof hatte
über folgende Fallkonstellation zu entscheiden:
Der Unterhaltsverpflichtete
hatte während der Ehezeit und über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung
hinaus ein Einkommen in Höhe von rund 7.320,00 DM bezogen. Nach der Scheidung
schloss der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits mit
seinem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag, der die Leistung einer Abfindung
des Arbeitgebers in Höhe von rund 300.000,00 DM brutto (240.000,00 DM netto)
vorsah. Danach war der Unterhaltsverpflichtete in der Folgezeit 8 Monate
arbeitslos. Sodann fand der Unterhaltsverpflichtete eine neue Arbeitsstelle,
durch die er jedoch lediglich ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 5.600,00 DM
erzielen konnte.
Die Unterhaltsberechtigte
verlangte von dem Unterhaltsverpflichteten Unterhalt für die Zeit der
Arbeitslosigkeit des Unterhaltsverpflichteten und darüber hinaus für die Zeit,
in der der Unterhaltsverpflichtete die neue Arbeitsstelle gefunden hatte nachehelichen
Unterhalt aufgrund des Einkommens, das der Unterhaltsverpflichtete in Höhe von
7.320,00 DM netto während der Ehezeit erwirtschaftet hatte.
Grundsätzlich ist eine
Abfindung, der die Funktion eines Erwerbsersatzeinkommens zukommen sollte, im
Rahmen der Unterhaltsberechnung dergestalt zu berücksichtigen, dass die
Abfindung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen ist und dass für diesen
Berücksichtigungszeitraum der Unterhaltsverpflichtete Unterhalt nach Maßgabe
seines zuletzt erwirtschafteten Einkommens entrichten muss. Fraglich ist
jedoch, ob die Einkommensminderung, die mit der neue Arbeitsstelle des
Unterhaltsverpflichteten einhergeht, im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen
ist.
Diesbezüglich hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Einkommensminderung beim
unterhaltspflichtigen Ehegatten auf das Maß des Unterhalts nicht durchschlägt,
wenn die Einkommensminderung auf eine Verletzung der Erwerbsobliegendheit des
Unterhaltspflichtigen beruht oder durch freiwillige, berufliche oder
wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst ist und
von dem Unterhaltspflichtigen durch zumutbare Vorsorge hätte aufgefangen werden
können. Andererseits wolle das Unterhaltsrecht für den unterhaltsberechtigten
Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert
fortschreibende Lebensstandartgarantie gewähren. Das Unterhaltsrecht wolle den
bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht
besser stellen, als er ohne die Scheidung stünde. Bei fortbestehender Ehe hätte
ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung seines Ehegatten wirtschaftlich
mit zu tragen. Es sei nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko
einer solchen auch vom unterhaltspflichtigen Ehegatten hinzunehmenden
Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Unterhaltspflichtigen nicht durch die
Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit vermeidbar gewesen ist, abnehmen soll.
Daher sei ein nicht abzuwendender
Einkommensrückgang beim unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen,
wenn sich die Ehegatten für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse auf
diesen Einkommensrückgang auch bei fortbestehender Ehe hätten einrichten
müssen.
Aus diesem Grunde sei die
Abfindung bei der Bemessung des Unterhalts, wenn der Pflichtige eine neue
Arbeitsstelle mit nicht vorwerfbar geringerem Einkommen gefunden hatte, nicht
zu berücksichtigen, vielmehr sei der Unterhalt nunmehr anhand des geringeren
Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu bemessen.
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