Berücksichtigung einer Abfindung im nachehelichen Unterhalt

 

BGH XII ZR 92/02 vom 29. Januar 2003

 

Der Bundesgerichtshof hatte über folgende Fallkonstellation zu entscheiden:

 

Der Unterhaltsverpflichtete hatte während der Ehezeit und über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung hinaus ein Einkommen in Höhe von rund 7.320,00 DM bezogen. Nach der Scheidung schloss der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits mit seinem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag, der die Leistung einer Abfindung des Arbeitgebers in Höhe von rund 300.000,00 DM brutto (240.000,00 DM netto) vorsah. Danach war der Unterhaltsverpflichtete in der Folgezeit 8 Monate arbeitslos. Sodann fand der Unterhaltsverpflichtete eine neue Arbeitsstelle, durch die er jedoch lediglich ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 5.600,00 DM erzielen konnte.

 

Die Unterhaltsberechtigte verlangte von dem Unterhaltsverpflichteten Unterhalt für die Zeit der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsverpflichteten und darüber hinaus für die Zeit, in der der Unterhaltsverpflichtete die neue Arbeitsstelle gefunden hatte nachehelichen Unterhalt aufgrund des Einkommens, das der Unterhaltsverpflichtete in Höhe von 7.320,00 DM netto während der Ehezeit erwirtschaftet hatte.

 

Grundsätzlich ist eine Abfindung, der die Funktion eines Erwerbsersatzeinkommens zukommen sollte, im Rahmen der Unterhaltsberechnung dergestalt zu berücksichtigen, dass die Abfindung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen ist und dass für diesen Berücksichtigungszeitraum der Unterhaltsverpflichtete Unterhalt nach Maßgabe seines zuletzt erwirtschafteten Einkommens entrichten muss. Fraglich ist jedoch, ob die Einkommensminderung, die mit der neue Arbeitsstelle des Unterhaltsverpflichteten einhergeht, im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist.

 

Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Einkommensminderung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten auf das Maß des Unterhalts nicht durchschlägt, wenn die Einkommensminderung auf eine Verletzung der Erwerbsobliegendheit des Unterhaltspflichtigen beruht oder durch freiwillige, berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst ist und von dem Unterhaltspflichtigen durch zumutbare Vorsorge hätte aufgefangen werden können. Andererseits wolle das Unterhaltsrecht für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandartgarantie gewähren. Das Unterhaltsrecht wolle den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er ohne die Scheidung stünde. Bei fortbestehender Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung seines Ehegatten wirtschaftlich mit zu tragen. Es sei nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko einer solchen auch vom unterhaltspflichtigen Ehegatten hinzunehmenden Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Unterhaltspflichtigen nicht durch die Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit vermeidbar gewesen ist, abnehmen soll.

 

Daher sei ein nicht abzuwendender Einkommensrückgang beim unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sich die Ehegatten für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse auf diesen Einkommensrückgang auch bei fortbestehender Ehe hätten einrichten müssen.

 

Aus diesem Grunde sei die Abfindung bei der Bemessung des Unterhalts, wenn der Pflichtige eine neue Arbeitsstelle mit nicht vorwerfbar geringerem Einkommen gefunden hatte, nicht zu berücksichtigen, vielmehr sei der Unterhalt nunmehr anhand des geringeren Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu bemessen.