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Betreuungsunterhalt nach neuem
Unterhaltsrecht
OLG Celle, Aktenzeichen 17 UF 203/07
vom 07. Februar 2008
Das Oberlandesgericht Celle
hat in seinem Urteil vom 07. Februar 2008 entschieden, dass es aufgrund der
Änderungen im Unterhaltsrecht zum 01. Januar 2008 nicht bei dem bislang von den
Oberlandesgerichten praktizierten Altersphasenmodell verbleiben kann, wonach
dem kindesbetreuenden Elternteil bis zur Beendigung der Grundschulzeit des
Kindes eine Teilzeiterwerbstätigkeit und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
des zu betreuenden Kindes eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann.
Nach dem neuen
Unterhaltsrecht trifft den Unterhaltsberechtigten für nacheheliche Ansprüche
auf Betreuungsunterhalt ab Januar 2008
die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Prüfung der
Betreuungssituation von Mutter und Kind ermöglichen. Der Unterhaltsberechtigte,
der behauptet, aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht in der
Lage zu sein, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen, muss im Einzelnen
darlegen und unter Beweis stellen, dass entweder aus kindbezogenen
Billigkeitsgründen oder elternbezogenen Gründen ein Anspruch auf
Betreuungsunterhalt gerechtfertigt ist. Er muss mithin darlegen, dass es ihm
wegen fehlender oder nur eingeschränkter Betreuungsmöglichkeiten nicht oder
zumindest nicht vollumfänglich möglich ist, selbst für den eigenen Unterhalt zu
sorgen oder dass es ihm nicht möglich ist, aus besonderen Umständen in der
Person des betreuten Kindes die eigene Erwerbstätigkeit auszuweiten.
Fehlt es an derartigem
Vortrag des kindesbetreuenden Elternteils, ist eine Klage auf Zahlung von
Betreuungsunterhalt wegen Unterhaltsansprüchen ab dem Monat Januar 2008 bereits
als unschlüssig abzuweisen.
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