Betreuungsunterhalt nach neuem Unterhaltsrecht

 

OLG Celle, Aktenzeichen 17 UF 203/07 vom 07. Februar 2008

 

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 07. Februar 2008 entschieden, dass es aufgrund der Änderungen im Unterhaltsrecht zum 01. Januar 2008 nicht bei dem bislang von den Oberlandesgerichten praktizierten Altersphasenmodell verbleiben kann, wonach dem kindesbetreuenden Elternteil bis zur Beendigung der Grundschulzeit des Kindes eine Teilzeiterwerbstätigkeit und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

 

Nach dem neuen Unterhaltsrecht trifft den Unterhaltsberechtigten für nacheheliche Ansprüche auf Betreuungsunterhalt  ab Januar 2008 die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Prüfung der Betreuungssituation von Mutter und Kind ermöglichen. Der Unterhaltsberechtigte, der behauptet, aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht in der Lage zu sein, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen, muss im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen, dass entweder aus kindbezogenen Billigkeitsgründen oder elternbezogenen Gründen ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gerechtfertigt ist. Er muss mithin darlegen, dass es ihm wegen fehlender oder nur eingeschränkter Betreuungsmöglichkeiten nicht oder zumindest nicht vollumfänglich möglich ist, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen oder dass es ihm nicht möglich ist, aus besonderen Umständen in der Person des betreuten Kindes die eigene Erwerbstätigkeit auszuweiten.

 

Fehlt es an derartigem Vortrag des kindesbetreuenden Elternteils, ist eine Klage auf Zahlung von Betreuungsunterhalt wegen Unterhaltsansprüchen ab dem Monat Januar 2008 bereits als unschlüssig abzuweisen.