Betreuungsunterhalt – ein modifiziertes Altersphasenmodell und Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Vereitelung des Umgangsrechts

 

OLG Nürnberg, 10 UF 768/07 vom 19. Mai 2008

 

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich die Parteien über nachehelichen Unterhalt stritten. Aus der Ehe waren zwei Kinder im Alter vom 12 und 7 Jahren hervorgegangen. Das siebenjährige Kind lebte bei der Kindsmutter, das zwölfjährige Kind lebte bei dem Kindsvater.

 

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass zwar grundsätzlich von dem Gesetzgeber nunmehr eine Einzelfallbetrachtung gefordert sei, dass jedoch im Interesse der Rechtssicherheit für den Regelfall eine gewisse schematisierende Betrachtungsweise geboten sei, von der allerdings aufgrund besonderer Umstände jederzeit abgewichen werden könne. In der Regel könne dem kindesbetreuenden Elternteil nach Ablauf des 3. Lebensjahres des Kindes eine  Erwerbsverpflichtung, die über den Umfang einer Geringverdienerverpflichtung hinausgeht, nicht zugemutet werden. Eine zeitliche Zäsur, ab der gewöhnlich eine Halbtagstätigkeit zu erwarten sei, sei der Eintritt des Kindes in die zweite Grundschulklasse. Eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit sei in der Regel dem betreuenden Elternteil ab Vollendung des 15. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes zumutbar.

 

Darüber hinaus hatte die Kindsmutter sich über einen längeren Zeitraum hinweg gegen das Umgangsrecht des Kindsvaters mit dem bei der Kindsmutter lebenden Kind gewandt. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass eine Verwirkung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Kindsmutter wegen einer Umgangsvereitelung grundsätzlich in Betracht komme. Erforderlich für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs sei jedoch eine fortgesetzte und massive Umgangsvereitelung. Es müsse sich um ein schwerwiegendes und eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten handeln, um die Annahme der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zu rechtfertigen. Als Beispiel nannte das OLG Nürnberg, dass sich der kindesbetreuende Ehegatte mit äußerster Hartnäckigkeit über umgangsrechtliche gerichtliche Anordnungen hinwegsetzt und dass selbst die Errichtung einer Ergänzungspflegschaft und die Festsetzung von Zwangsgeld wirkungslos sind. In derartigen Fallgestaltungen könne eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Umgangsvereitelung in Betracht gezogen werden.

 

Ein derart schwerwiegender Fall der Umgangsvereitelung lag jedoch in dem zu entscheidenden Fall nicht vor.