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Betreuungsunterhalt – ein modifiziertes Altersphasenmodell
und Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Vereitelung des Umgangsrechts
OLG Nürnberg, 10 UF 768/07 vom 19. Mai 2008
Das Oberlandesgericht
Nürnberg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich die Parteien über
nachehelichen Unterhalt stritten. Aus der Ehe waren zwei Kinder im Alter vom 12
und 7 Jahren hervorgegangen. Das siebenjährige Kind lebte bei der Kindsmutter,
das zwölfjährige Kind lebte bei dem Kindsvater.
Das Oberlandesgericht
Nürnberg hat entschieden, dass zwar grundsätzlich von dem Gesetzgeber nunmehr
eine Einzelfallbetrachtung gefordert sei, dass jedoch im Interesse der
Rechtssicherheit für den Regelfall eine gewisse schematisierende
Betrachtungsweise geboten sei, von der allerdings aufgrund besonderer Umstände
jederzeit abgewichen werden könne. In der Regel könne dem
kindesbetreuenden Elternteil nach Ablauf des 3. Lebensjahres des Kindes eine
Erwerbsverpflichtung, die über den Umfang einer Geringverdienerverpflichtung hinausgeht,
nicht zugemutet werden. Eine zeitliche Zäsur, ab der gewöhnlich eine
Halbtagstätigkeit zu erwarten sei, sei der Eintritt des Kindes in die zweite
Grundschulklasse. Eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit sei in der Regel
dem betreuenden Elternteil ab Vollendung des 15. Lebensjahres des zu
betreuenden Kindes zumutbar.
Darüber hinaus hatte die
Kindsmutter sich über einen längeren Zeitraum hinweg gegen das Umgangsrecht des
Kindsvaters mit dem bei der Kindsmutter lebenden Kind gewandt. Diesbezüglich hat
das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass eine Verwirkung des
Betreuungsunterhaltsanspruchs der Kindsmutter wegen einer Umgangsvereitelung
grundsätzlich in Betracht komme. Erforderlich für die Verwirkung des
Unterhaltsanspruchs sei jedoch eine fortgesetzte und massive
Umgangsvereitelung. Es müsse sich um ein schwerwiegendes und eindeutig beim
Berechtigten liegendes Fehlverhalten handeln, um die Annahme der Verwirkung des
Unterhaltsanspruchs zu rechtfertigen. Als Beispiel nannte das OLG Nürnberg,
dass sich der kindesbetreuende Ehegatte mit äußerster Hartnäckigkeit über
umgangsrechtliche gerichtliche Anordnungen hinwegsetzt und dass selbst die
Errichtung einer Ergänzungspflegschaft und die Festsetzung von Zwangsgeld
wirkungslos sind. In derartigen Fallgestaltungen könne eine Verwirkung des
Unterhaltsanspruchs wegen Umgangsvereitelung in Betracht gezogen werden.
Ein derart schwerwiegender
Fall der Umgangsvereitelung lag jedoch in dem zu entscheidenden Fall nicht vor.
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