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Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines sechsjährigen Kindes
OLG Düsseldorf, 4 WF
41/08 v. 02. Juni 2008
Das Oberlandesgericht Düsseldorf
hatte zu entscheiden, ob es einer alleinerziehenden Mutter, die ein
sechsjähriges Kind betreut, zumutbar ist, eine halbschichtige Berufstätigkeit
aufzunehmen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf
hat ausgeführt, dass das neue Unterhaltsrecht davon ausgehe, dass das nach
altem Unterhaltsrecht geltende „Altersphasenmodel“ nicht mehr haltbar ist.
Vor diesem Hintergrund sei eine
Erwerbstätigkeit – auch im Hinblick auf den Anspruch des kindesbetreuenden
Elternteils auf staatliche Kindesbetreuung ab dem 3. Lebensjahres - im
Regelfall auch neben der Kindesbetreuung zumutbar.
Ein über das 3. Lebensjahres des
Kindes hinausgehender Betreuungsunterhalt komme lediglich dann in Betracht,
wenn der Berechtigte detailliert darlegt, dass die konkrete Betreuungssituation
oder eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes eine vollschichtige
Erwerbstätigkeit nicht zulassen.
Nach dem neuen Unterhaltsrecht
sei es dem kindesbetreuenden Elternteil eines sechsjährigen Kindes jedenfalls
zumutbar, eine halbschichtige Berufstätigkeit aufzunehmen.
Nach Beendigung des 3.
Lebensjahres des Kindes sei dem kindesbetreuendem Elternteil jedoch eine
Übergangsfrist zuzubilligen, innerhalb derer er sich auf die verschärften
Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit einstellen und Bemühungen um einen
Arbeitsplatz entfalten könne.
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