Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines sechsjährigen Kindes

 

OLG Düsseldorf, 4 WF 41/08 v. 02. Juni 2008

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob es einer alleinerziehenden Mutter, die ein sechsjähriges Kind betreut, zumutbar ist, eine halbschichtige Berufstätigkeit aufzunehmen.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ausgeführt, dass das neue Unterhaltsrecht davon ausgehe, dass das nach altem Unterhaltsrecht geltende „Altersphasenmodel“ nicht mehr haltbar ist.

 

Vor diesem Hintergrund sei eine Erwerbstätigkeit – auch im Hinblick auf den Anspruch des kindesbetreuenden Elternteils auf staatliche Kindesbetreuung ab dem 3. Lebensjahres - im Regelfall auch neben der Kindesbetreuung zumutbar.

 

Ein über das 3. Lebensjahres des Kindes hinausgehender Betreuungsunterhalt komme lediglich dann in Betracht, wenn der Berechtigte detailliert darlegt, dass die konkrete Betreuungssituation oder eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zulassen.

 

Nach dem neuen Unterhaltsrecht sei es dem kindesbetreuenden Elternteil eines sechsjährigen Kindes jedenfalls zumutbar, eine halbschichtige Berufstätigkeit aufzunehmen.

 

Nach Beendigung des 3. Lebensjahres des Kindes sei dem kindesbetreuendem Elternteil jedoch eine Übergangsfrist zuzubilligen, innerhalb derer er sich auf die verschärften Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit einstellen und Bemühungen um einen Arbeitsplatz entfalten könne.