Verbindlichkeiten bei Unterhalt und Zugewinnausgleich

(Zum sogenannten Doppelverwertungsverbot)

 

OLG Koblenz 9 UF-45/07 vom 30. Mai 2007

 

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem im Rahmen eines Verbundsverfahrens einerseits über den Unterhalt und andererseits über den Zugewinnausgleich zu erkennen war. Der Antragsgegner in diesem Verfahren hatte Verbindlichkeiten, die er bereits zur Verminderung seiner Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Unterhaltsansprüche herangezogen hatte, ebenfalls in das Endvermögen des Zugewinnausgleichs einbezogen.

 

Das Amtsgericht, dass in erster Instanz über diese Problematik zu befinden hatte, hatte die Berücksichtigung der Verbindlichkeiten im Zugewinnausgleich, die bereits zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Unterhaltsberechnung herangezogen worden waren, mit dem Argument des Verbots der doppelten Verwertung abgelehnt.

 

Das Oberlandesgericht Koblenz ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Doppelverwertungsverbot gefolgt und hat klargestellt, dass für die Beurteilung des Endvermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs maßgeblich auf das sogenannten Stichtagsprinzip abzustell ist. Das bedeutet, dass sämtliche Aktiva und Passiva, die im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags im Vermögen des jeweiligen Ehegatten vorhanden waren, auch berücksichtigt werden müssen. Schulden, die am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags im Vermögen des jeweiligen Ehegatten vorhanden sind, sind selbst dann zu berücksichtigten, wenn diese zugleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit dieses Ehegatten gemindert haben. Da sich der Unterhaltsanspruch nach Zustellung des Scheidungsantrags höhenmäßig laufend ändern könne, könne ohnehin nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorausgesagt werden, in welchem Maße die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit vermindern werde. Infolgedessen sei auf das Stichtagsprinzip abzustelln.