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Verbindlichkeiten bei
Unterhalt und Zugewinnausgleich
(Zum sogenannten
Doppelverwertungsverbot)
OLG Koblenz 9 UF-45/07 vom 30. Mai 2007
Das Oberlandesgericht Koblenz
hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem im Rahmen eines Verbundsverfahrens
einerseits über den Unterhalt und andererseits über den Zugewinnausgleich zu
erkennen war. Der Antragsgegner in diesem Verfahren hatte Verbindlichkeiten,
die er bereits zur Verminderung seiner Leistungsfähigkeit hinsichtlich der
Unterhaltsansprüche herangezogen hatte, ebenfalls in das Endvermögen des Zugewinnausgleichs
einbezogen.
Das Amtsgericht, dass in erster
Instanz über diese Problematik zu befinden hatte, hatte die Berücksichtigung
der Verbindlichkeiten im Zugewinnausgleich, die bereits zu einer Verminderung
der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Unterhaltsberechnung herangezogen worden waren,
mit dem Argument des Verbots der doppelten Verwertung abgelehnt.
Das Oberlandesgericht Koblenz ist
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Doppelverwertungsverbot gefolgt
und hat klargestellt, dass für die Beurteilung des Endvermögens im Rahmen des
Zugewinnausgleichs maßgeblich auf das sogenannten Stichtagsprinzip abzustell
ist. Das bedeutet, dass sämtliche Aktiva und Passiva, die im Zeitpunkt der
Zustellung des Scheidungsantrags im Vermögen des jeweiligen Ehegatten vorhanden
waren, auch berücksichtigt werden müssen. Schulden, die am Tag der Zustellung
des Scheidungsantrags im Vermögen des jeweiligen Ehegatten vorhanden sind, sind
selbst dann zu berücksichtigten, wenn diese zugleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit
dieses Ehegatten gemindert haben. Da sich der Unterhaltsanspruch nach
Zustellung des Scheidungsantrags höhenmäßig laufend ändern könne, könne ohnehin
nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorausgesagt werden, in welchem Maße
die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten die unterhaltsrechtliche
Leistungsfähigkeit vermindern werde. Infolgedessen sei auf das Stichtagsprinzip
abzustelln.
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