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Zur unterhaltsrechtlichen Einordnung der Kosten für
den ganztägigen Besuch eines Kindergartens
BGH XII ZR 150/05 vom 05. März 2008
Die
betreuende Kindesmutter eines minderjährigen nichtehelichen Kindes nimmt den
Kindsvater auf Kindesunterhalt in Anspruch. Der Kindsvater hatte sich durch
eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde verpflichtet, für das Kind 100 % des
Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe als Kindesunterhalt zu zahlen. Das
Kind besucht einen ganztägigen Kindergarten. Die Kindsmutter begehrt von dem
Kindsvater als Mehrbedarf die Differenz der erhöhten Kosten eines ganztätigen
Kindergartens im Vergleich zu den niedrigeren Kosten eines halbtätigen
Kindergartens.
Das
Oberlandesgericht Nürnberg vertrat die Auffassung, dass die erhöhten
Kindergartenkosten keinen Mehrbedarf darstellen. Diese Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Nürnberg hatte zur Konsequenz, dass die Kosten des
halbtätigen Besuchs des Kindergartens von dem Unterhalt, den der Kindsvater
zahlt, zuzüglich des hälftigen Kindergeldes gedeckt seien. Die darüber hinaus
gehenden Kosten für den ganztätigen Besuch des Kindergartens seien
berufsbedingte Aufwendungen der Mutter, da dass Kind den Kindergarten deshalb
ganztätig besuche, damit die Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen
könne. Die Folge dieser Rechtsprechung war, dass die Kosten für den Besuch des
ganztätigen Kindergartens unterhaltsrechtlich von der Kindsmutter nicht in
Ansatz gebracht werden konnten.
Der
Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg
nicht gefolgt. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr entschieden, dass die Kosten,
die für den Kindergartenbesuch anfallen, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen
sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kindergartenbesuch halbtags oder ganztags
erfolge, da er in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Diejenigen Kosten,
die der Besuch eines Ganztagskindergartens jedoch im Vergleich zu dem Besuch
eines Halbtagskindergartens mehr erzeugt, seien von dem
barunterhaltspflichtigem Kindsvater nicht vollumfänglich zu tragen. Die Kosten
des Halbtagskindergartens sind grundsätzlich in dem laufenden Unterhalt
enthalten. Diejenigen Kosten, die den Aufwand für den halbtätigen Kindergartenbesuch
übersteigen, stellen demgegenüber regelmäßig einen Mehrbedarf dar. Für diesen
Mehrbedarf muss jedoch nicht der barunterhaltspflichtige Kindsvater allein
aufkommen, sondern es haften vielmehr beide Elternteile anteilig nach ihren
Einkommensverhältnissen.
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