Zur unterhaltsrechtlichen Einordnung der Kosten für den ganztägigen Besuch eines Kindergartens

 

BGH XII ZR 150/05 vom 05. März 2008

 

Die betreuende Kindesmutter eines minderjährigen nichtehelichen Kindes nimmt den Kindsvater auf Kindesunterhalt in Anspruch. Der Kindsvater hatte sich durch eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde verpflichtet, für das Kind 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe als Kindesunterhalt zu zahlen. Das Kind besucht einen ganztägigen Kindergarten. Die Kindsmutter begehrt von dem Kindsvater als Mehrbedarf die Differenz der erhöhten Kosten eines ganztätigen Kindergartens im Vergleich zu den niedrigeren Kosten eines halbtätigen Kindergartens.

 

Das Oberlandesgericht Nürnberg vertrat die Auffassung, dass die erhöhten Kindergartenkosten keinen Mehrbedarf darstellen. Diese Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg hatte zur Konsequenz, dass die Kosten des halbtätigen Besuchs des Kindergartens von dem Unterhalt, den der Kindsvater zahlt, zuzüglich des hälftigen Kindergeldes gedeckt seien. Die darüber hinaus gehenden Kosten für den ganztätigen Besuch des Kindergartens seien berufsbedingte Aufwendungen der Mutter, da dass Kind den Kindergarten deshalb ganztätig besuche, damit die Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die Folge dieser Rechtsprechung war, dass die Kosten für den Besuch des ganztätigen Kindergartens unterhaltsrechtlich von der Kindsmutter nicht in Ansatz gebracht werden konnten.

 

Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht gefolgt. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr entschieden, dass die Kosten, die für den Kindergartenbesuch anfallen, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kindergartenbesuch halbtags oder ganztags erfolge, da er in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Diejenigen Kosten, die der Besuch eines Ganztagskindergartens jedoch im Vergleich zu dem Besuch eines Halbtagskindergartens mehr erzeugt, seien von dem barunterhaltspflichtigem Kindsvater nicht vollumfänglich zu tragen. Die Kosten des Halbtagskindergartens sind grundsätzlich in dem laufenden Unterhalt enthalten. Diejenigen Kosten, die den Aufwand für den halbtätigen Kindergartenbesuch übersteigen, stellen demgegenüber regelmäßig einen Mehrbedarf dar. Für diesen Mehrbedarf muss jedoch nicht der barunterhaltspflichtige Kindsvater allein aufkommen, sondern es haften vielmehr beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.