Anspruch des Scheinvaters gegen den Erzeuger eines Kindes auf Rückerstattung geleisteten Unterhalts

 

BGH XII ZR 144/06 vom 16. April 2008

 

Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

 

Die Kindsmutter war mit dem Kläger verheiratet. Aus der Ehe waren drei Kinder hervorgegangen. Die Ehe war geschieden worden. Der Kläger hatte die Vaterschaft hinsichtlich der drei während der Ehe geborenen Kinder erfolgreich angefochten, da er nicht der biologische Vater der Kinder war. Der Kläger nahm nunmehr den biologischen Vater unmittelbar auf Rückerstattung des von ihm geleisteten Kindesunterhalts in Anspruch, ohne dass zuvor die Vaterschaft des Erzeugers der Kinder gerichtlich festgestellt worden war. In dem zugrundeliegenden Fall hatten sowohl der biologische Vater als auch die Kindsmutter eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des biologischen Vaters verweigert.

 

In früheren Urteilen hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass Voraussetzung eines Unterhaltsregresses zunächst die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers eines Kindes sei. Erst wenn die Vaterschaft des Erzeugers eines Kindes gerichtlich festgestellt worden sei, könne der Scheinvater den biologischen Vater auf Erstattung des geleisteten Kindesunterhalts in Regress nehmen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich aufgegeben.

 

Der Scheinvater hat von Gesetzes wegen kein eigenes Recht, die Feststellung der biologischen Vaterschaft des Erzeugers zu beantragen. Er ist infolgedessen in einem Fall, in dem sowohl der Erzeuger als auch die Mutter die gesetzliche Feststellung des richtigen Vaters des Kindes ablehnen, faktisch rechtlos gestellt. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof es für zulässig erachtet, dass der Scheinvater den biologischen Vater unmittelbar in Regress nimmt, ohne dass die biologische Vaterschaft des Erzeugers zunächst gerichtlich festgestellt werden muss.