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Anspruch des
Scheinvaters gegen den Erzeuger eines Kindes auf Rückerstattung geleisteten
Unterhalts
BGH XII ZR 144/06 vom 16. April 2008
Der Bundesgerichtshof hatte
über folgenden Fall zu entscheiden:
Die Kindsmutter war mit dem
Kläger verheiratet. Aus der Ehe waren drei Kinder hervorgegangen. Die Ehe war
geschieden worden. Der Kläger hatte die Vaterschaft hinsichtlich der drei
während der Ehe geborenen Kinder erfolgreich angefochten, da er nicht der
biologische Vater der Kinder war. Der Kläger nahm nunmehr den biologischen
Vater unmittelbar auf Rückerstattung des von ihm geleisteten Kindesunterhalts
in Anspruch, ohne dass zuvor die Vaterschaft des Erzeugers der Kinder
gerichtlich festgestellt worden war. In dem zugrundeliegenden Fall hatten
sowohl der biologische Vater als auch die Kindsmutter eine gerichtliche
Feststellung der Vaterschaft des biologischen Vaters verweigert.
In früheren Urteilen hatte
der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass Voraussetzung eines
Unterhaltsregresses zunächst die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des
Erzeugers eines Kindes sei. Erst wenn die Vaterschaft des Erzeugers eines
Kindes gerichtlich festgestellt worden sei, könne der Scheinvater den
biologischen Vater auf Erstattung des geleisteten Kindesunterhalts in Regress
nehmen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich
aufgegeben.
Der Scheinvater hat von
Gesetzes wegen kein eigenes Recht, die Feststellung der biologischen
Vaterschaft des Erzeugers zu beantragen. Er ist infolgedessen in einem Fall, in
dem sowohl der Erzeuger als auch die Mutter die gesetzliche Feststellung des
richtigen Vaters des Kindes ablehnen, faktisch rechtlos gestellt. In diesem
Fall hat der Bundesgerichtshof es für zulässig erachtet, dass der Scheinvater
den biologischen Vater unmittelbar in Regress nimmt, ohne dass die biologische
Vaterschaft des Erzeugers zunächst gerichtlich festgestellt werden muss.
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