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Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners,
wenn dieser mit einem Lebensgefährten zusammenlebt
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 09. Januar 2008, XII ZR 170/05
Der Bundesgerichtshof hatte über die Fragestellung
zu entscheiden, ob der Selbstbehalt, der einem Unterhaltsschuldner zur
Sicherung seiner Existenz jedenfalls zu belassen ist, reduziert werden darf,
wenn der Unterhaltsschuldner mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass grundsätzlich
eine Unterhaltspflicht nicht besteht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge seiner
Unterhaltsleistungen selbst sozialhilfebedürftig würde. Die finanzielle
Leistungsfähigkeit ende spätesten dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr
in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern.
Einer Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bis
auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen komme
jedoch in Betracht, wenn der Unterhaltsschuldner in einer neuen
Lebensgemeinschaft wohnt und hierdurch Kosten für die Wohnung oder die
allgemeine Lebensführung spart und sich insoweit auch sozialhilferechtlich auf
einen geringeren Bedarf im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft verweisen lassen
müsste.
Es sei jedoch zu unterscheiden, ob der
Unterhaltsschuldner neu verheiratet sei oder lediglich in einer neuen
Lebensgemeinschaft lebe. Soweit der Unterhaltsschuldner neu verheiratet und der
neue Ehegatte leistungsfähig sei, sei entscheidend darauf abzustellen, dass der
Unterhaltsschuldner gegen seinen neuen Ehegatte einen Anspruch auf
Familienunterhalt innehabe, durch den der Unterhaltsschuldner seinen
Selbstbehalt ganz oder teilweise abdecken könne, soweit der neue Ehegatte
leistungsfähig sei.
Sei der Unterhaltsschuldner mit dem neuen
Lebensgefährten nicht verheiratet, stehe dies einer Herabsetzung des ihm zu
belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter Kosten durch die
gemeinsame Haushaltsführung grundsätzlich nicht entgegen.
Die gemeinsame Haushaltsführung führe regelmäßig zu
einer Kostenersparnis und zu Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner hälftig
entlasten würden. Der notwendige Selbstbehalt diene dazu, dem
Unterhaltsschuldner den Teil seines Einkommens zu belassen, der jedenfalls
seinen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf sichere. Wenn der
Unterhaltsschuldner den vollen Unterhaltsbedarf des Berechtigten nicht erfüllen
könne, sei keine Rechtfertigung ersichtlich, ihm mehr zu belassen, als er in
seiner konkreten Situation für den notwendigen eigenen Bedarf benötige. Durch
das Zusammenleben mit einem Lebensgefährten und dem damit einhergehenden Synergieeffekt
verringere sich der konkrete Bedarf, sodass eine Reduzierung des Selbstbehalts
bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in
Betracht komme. Eine Reduzierung sei jedoch nur dann vorzunehmen, wenn auch der
Lebensgefährte über ausreichend Einkünfte verfüge und seien diese auch nur aus
eigenem Sozialhilfebezug, um sich an der gemeinsamen Lebensführung zu
beteiligen.
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