Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners, wenn dieser mit einem Lebensgefährten zusammenlebt

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09. Januar 2008, XII ZR 170/05

 

Der Bundesgerichtshof hatte über die Fragestellung zu entscheiden, ob der Selbstbehalt, der einem Unterhaltsschuldner zur Sicherung seiner Existenz jedenfalls zu belassen ist, reduziert werden darf, wenn der Unterhaltsschuldner mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass grundsätzlich eine Unterhaltspflicht nicht besteht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge seiner Unterhaltsleistungen selbst sozialhilfebedürftig würde. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ende spätesten dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern.

 

Einer Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen komme jedoch in Betracht, wenn der Unterhaltsschuldner in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt und hierdurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung spart und sich insoweit auch sozialhilferechtlich auf einen geringeren Bedarf im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft verweisen lassen müsste.

 

Es sei jedoch zu unterscheiden, ob der Unterhaltsschuldner neu verheiratet sei oder lediglich in einer neuen Lebensgemeinschaft lebe. Soweit der Unterhaltsschuldner neu verheiratet und der neue Ehegatte leistungsfähig sei, sei entscheidend darauf abzustellen, dass der Unterhaltsschuldner gegen seinen neuen Ehegatte einen Anspruch auf Familienunterhalt innehabe, durch den der Unterhaltsschuldner seinen Selbstbehalt ganz oder teilweise abdecken könne, soweit der neue Ehegatte leistungsfähig sei.

 

Sei der Unterhaltsschuldner mit dem neuen Lebensgefährten nicht verheiratet, stehe dies einer Herabsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter Kosten durch die gemeinsame Haushaltsführung grundsätzlich nicht entgegen.

 

Die gemeinsame Haushaltsführung führe regelmäßig zu einer Kostenersparnis und zu Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten würden. Der notwendige Selbstbehalt diene dazu, dem Unterhaltsschuldner den Teil seines Einkommens zu belassen, der jedenfalls seinen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf sichere. Wenn der Unterhaltsschuldner den vollen Unterhaltsbedarf des Berechtigten nicht erfüllen könne, sei keine Rechtfertigung ersichtlich, ihm mehr zu belassen, als er in seiner konkreten Situation für den notwendigen eigenen Bedarf benötige. Durch das Zusammenleben mit einem Lebensgefährten und dem damit einhergehenden Synergieeffekt verringere sich der konkrete Bedarf, sodass eine Reduzierung des Selbstbehalts bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht komme. Eine Reduzierung sei jedoch nur dann vorzunehmen, wenn auch der Lebensgefährte über ausreichend Einkünfte verfüge und seien diese auch nur aus eigenem Sozialhilfebezug, um sich an der gemeinsamen Lebensführung zu beteiligen.