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Sorgerechtsentzug
bei beharrlicher Weigerung der Eltern, ihre Kinder einer öffentlichen oder
anerkannten Ersatzschule zuzuführen
BGH XII ZB 42/07 vom 17. Oktober 2007
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden,
dem der Sachverhalt zugrunde lag, dass sich die Eltern zweier Kinder aus
religiösen Gründen weigerten, ihre Kinder einer öffentlichen Schule oder
anerkannten Ersatzschule zum Zwecke der Schulausbildung zuzuführen, sondern
vielmehr darauf beharrten, den Kindern „Hausunterricht“ zu erteilen. Allein zum
Zwecke der Erteilung dieses Hausunterrichts ohne im Übrigen den Wohnsitz zu
wechseln waren die Kinder nach Österreich verschafft worden, wo ein derartiger
„Hausunterricht“ auf Antrag in zulässiger Weise erteilt werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es rechtlich
unbedenklich ist, in einem solchen Fall den Eltern die elterliche Sorge in
Schulangelegenheiten sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.
Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die beharrliche Weigerung
der Eltern, ihre Kinder einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten
Ersatzschule zuzuführen, ein Missbrauch der elterlichen Sorge darstellt der das
Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig gefährdet. Die Eltern seien nicht
berechtigt, ihre Kinder dem Schulunterricht zu entziehen, selbst wenn einzelne
Lehrinhalte oder Lehrmethoden der Glaubensüberzeugung der Eltern
entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof nahm insoweit Bezug auf die Ausführung
des Oberlandesgerichts Hamm, dass die Auffassung vertrat, dass es dahinstehen
könne, ob die Heimunterrichtung der Kinder eine hinreichende Wissensvermittlung
gewährleiste oder nicht. Durch den Schulbesuch an öffentlichen Schulen oder
anerkannten Ersatzschulen solle den Kindern nicht lediglich Wissen vermittelt
werden, sondern die Kinder sollten auch in das Gemeinschaftsleben
hineinwachsen. Für die Entwicklung der Kinder sei es notwendig, die Kinder auch
anderen Einflüssen als denen des Elternhauses auszusetzen. Soziale Kompetenz im
Umgang mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und
Selbstbehauptung könnten effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte der Kinder
mit der Gesellschaft und den in der Gesellschaft vertretenen unterschiedlichen
Auffassungen und Glaubensüberzeugungen nicht nur gelegentlich stattfänden,
sondern Teil der mit einem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrungen
seien.
Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der
Entstehung von religiös und durch Weltanschauung geprägten Parallelgesellschaften
entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren.
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