Sorgerechtsentzug bei beharrlicher Weigerung der Eltern, ihre Kinder einer öffentlichen oder anerkannten Ersatzschule zuzuführen

 

BGH XII ZB 42/07 vom 17. Oktober 2007

 

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, dem der Sachverhalt zugrunde lag, dass sich die Eltern zweier Kinder aus religiösen Gründen weigerten, ihre Kinder einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule zum Zwecke der Schulausbildung zuzuführen, sondern vielmehr darauf beharrten, den Kindern „Hausunterricht“ zu erteilen. Allein zum Zwecke der Erteilung dieses Hausunterrichts ohne im Übrigen den Wohnsitz zu wechseln waren die Kinder nach Österreich verschafft worden, wo ein derartiger „Hausunterricht“ auf Antrag in zulässiger Weise erteilt werden kann.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es rechtlich unbedenklich ist, in einem solchen Fall den Eltern die elterliche Sorge in Schulangelegenheiten sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die beharrliche Weigerung der Eltern, ihre Kinder einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, ein Missbrauch der elterlichen Sorge darstellt der das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig gefährdet. Die Eltern seien nicht berechtigt, ihre Kinder dem Schulunterricht zu entziehen, selbst wenn einzelne Lehrinhalte oder Lehrmethoden der Glaubensüberzeugung der Eltern entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof nahm insoweit Bezug auf die Ausführung des Oberlandesgerichts Hamm, dass die Auffassung vertrat, dass es dahinstehen könne, ob die Heimunterrichtung der Kinder eine hinreichende Wissensvermittlung gewährleiste oder nicht. Durch den Schulbesuch an öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatzschulen solle den Kindern nicht lediglich Wissen vermittelt werden, sondern die Kinder sollten auch in das Gemeinschaftsleben hineinwachsen. Für die Entwicklung der Kinder sei es notwendig, die Kinder auch anderen Einflüssen als denen des Elternhauses auszusetzen. Soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung könnten effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte der Kinder mit der Gesellschaft und den in der Gesellschaft vertretenen unterschiedlichen Auffassungen und Glaubensüberzeugungen nicht nur gelegentlich stattfänden, sondern Teil der mit einem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrungen seien.

 

Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös und durch Weltanschauung geprägten Parallelgesellschaften entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren.