Zur Verwirkung und Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche

BGH XII ZR 107/06 vom 16. April 2008

 

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

 

Eheleute stritten um nachehelichen Unterhalt. Aus der Ehe war ein gemeinsames eheliches Kind hervorgegangen. Die Ehefrau hatte zwei weitere Kinder aus einer ersten Ehe. Der Ehemann sorgte für ein Pflegekind.

 

Bevor die Ehefrau mit dem ehegemeinschaftlichen Kind schwanger wurde, hatte die Ehefrau ihren erlernten Beruf als Krankenschwester aufgegeben, um sich um ihre beiden Töchter aus erster Ehe zu kümmern.

 

Nach der Trennung der Eheleute stritten die Eheleute um nachehelichen Unterhalt und schlossen hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts einen Gerichtsvergleich. Da die Ehefrau nach der Trennung eine Teilzeitbeschäftigung als Pflegerin in einem Seniorenheim aufgenommen hatte, gingen die Parteien in dem Gerichtvergleich hinsichtlich des Trennungsunterhalt davon aus, dass die Ehefrau regelmäßige monatliche Einkünfte in Höhe von 800,00 € erwirtschaftet.

 

Nach Abschluss des Gerichtsvergleichs hinsichtlich des Trennungsunterhalts hatte die Ehefrau sodann eine Halbtagstätigkeit als Krankenschwester aufgenommen und aus dieser Erwerbstätigkeit durchschnittliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.184,00 € erzielt. Die Ehefrau informierte den Ehemann über ihre veränderte Einkommenssituation erst 1 Jahr auf ausdrückliches Verlangen des Ehemanns nach Aufnahme der Halbtagstätigkeit als Krankenschwester.

 

Während der Ehezeit, die 13 Jahre andauerte, ging die Ehefrau im wesentlichen keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie erzielte lediglich geringfügige Rentenanwartschaften. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt und zu Gunsten der Ehefrau von dem Rentenkonto des Ehemanns Rentenanwartschaften in nicht unerheblicher Höhe übertragen.

 

Das Oberlandesgericht hatte den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau für 1 Jahr um 100,00 € gekürzt, da es in soweit eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau annahm, weil diese den Ehemann nicht ungefragt über ihre verbesserte Einkommenssituation informiert hatte. Es hatte darüber hinaus eine zeitliche Befristung des Anspruchs der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt abgelehnt, da es der Auffassung sei, eine Befristung des nachehelichen Unterhalts sei der Ehefrau aufgrund der Dauer der Ehe nicht zuzumuten.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Oberlandesgericht zutreffend von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen des Ehemannes für den Zeitraum von einem Jahr um monatlich 100,00 € ausgegangen ist. Die Parteien eines Unterhaltsvergleichs seien verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt. Es komme im weiteren nicht darauf an, dass dem Unterhaltspflichtigen durch die Verletzungshandlung des Unterhaltsberechtigten ein Vermögensschaden entstanden ist. Wenn mithin es trotz der Einkommenssteigerung des Unterhaltsberechtigten bei dem vereinbarten Unterhalt geblieben wäre, so dass durch das Verschweigen der verbesserten Situation des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltsverpflichteten kein Vermögensschaden entstanden ist, so führt dies nicht automatisch dazu, dass der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten nicht – teilweise – verwirkt ist.

 

Da die Ehefrau ihre verbesserten Vermögenseinkünfte verschwiegen hatte, hatte Sie ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – zumindest teilweise – verwirkt.

 

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es hinsichtlich der Frage der Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nicht entscheidend auf die Ehedauer ankomme, sondern darauf, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des unterhaltsberechtigten Ehegatten rechtfertigen kann.

 

Der Unterhaltsverpflichtete trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass besondere Umstände vorliegen, die eine Befristung des nachehelichen Unterhalts rechtfertigen. Eine derartige Tatsache kann zum Beispiel sein, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in seinem erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen hat. Soweit dem Unterhaltsverpflichteten die Darlegung eines „Befristungsgrundes“ gelingt, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen. Ein derartiger Grund könnte beispielsweise – trotz Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung in dem erlernten oder vor der Eh ausgeübten beruf sein, dass in Folge einer Berufspause keine Fortbildungen unternommen werden konnten und dass deswegen nach der Ehe ein geringes Einkommen erzielt wird, als es ohne die Ehe und Kindererziehung erzielt worden wäre.

 

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein ehebedingter Nachteil, der gegen eine Unterhaltsbegrenzung spricht, regelmäßig nicht die durch die Berufspause bedingten geringen Rentenanwartschaften sind, wenn für die Zeit der Berufspause ein Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist, da der Nachteil in der Versorgungsbilanz dann von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen getragen wird.