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Zur Verwirkung und
Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche
BGH XII ZR 107/06
vom 16. April 2008
Der Bundesgerichtshof hatte über
einen Fall zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Eheleute stritten um
nachehelichen Unterhalt. Aus der Ehe war ein gemeinsames eheliches Kind
hervorgegangen. Die Ehefrau hatte zwei weitere Kinder aus einer ersten Ehe. Der
Ehemann sorgte für ein Pflegekind.
Bevor die Ehefrau mit dem
ehegemeinschaftlichen Kind schwanger wurde, hatte die Ehefrau ihren erlernten
Beruf als Krankenschwester aufgegeben, um sich um ihre beiden Töchter aus
erster Ehe zu kümmern.
Nach der Trennung der Eheleute
stritten die Eheleute um nachehelichen Unterhalt und schlossen hinsichtlich des
nachehelichen Unterhalts einen Gerichtsvergleich. Da die Ehefrau nach der
Trennung eine Teilzeitbeschäftigung als Pflegerin in einem Seniorenheim
aufgenommen hatte, gingen die Parteien in dem Gerichtvergleich hinsichtlich des
Trennungsunterhalt davon aus, dass die Ehefrau regelmäßige monatliche Einkünfte
in Höhe von 800,00 € erwirtschaftet.
Nach Abschluss des
Gerichtsvergleichs hinsichtlich des Trennungsunterhalts hatte die Ehefrau
sodann eine Halbtagstätigkeit als Krankenschwester aufgenommen und aus dieser
Erwerbstätigkeit durchschnittliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.184,00 €
erzielt. Die Ehefrau informierte den Ehemann über ihre veränderte
Einkommenssituation erst 1 Jahr auf ausdrückliches Verlangen des Ehemanns nach
Aufnahme der Halbtagstätigkeit als Krankenschwester.
Während der Ehezeit, die 13 Jahre
andauerte, ging die Ehefrau im wesentlichen keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie
erzielte lediglich geringfügige Rentenanwartschaften. Im Rahmen des
Scheidungsverfahrens wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt und zu Gunsten
der Ehefrau von dem Rentenkonto des Ehemanns Rentenanwartschaften in nicht
unerheblicher Höhe übertragen.
Das Oberlandesgericht hatte den
nachehelichen Unterhalt der Ehefrau für 1 Jahr um 100,00 € gekürzt, da es in
soweit eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau annahm, weil diese
den Ehemann nicht ungefragt über ihre verbesserte Einkommenssituation
informiert hatte. Es hatte darüber hinaus eine zeitliche Befristung des
Anspruchs der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt abgelehnt, da es der
Auffassung sei, eine Befristung des nachehelichen Unterhalts sei der Ehefrau
aufgrund der Dauer der Ehe nicht zuzumuten.
Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass das Oberlandesgericht zutreffend von einer Verwirkung des
Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Verletzung schwerwiegender
Vermögensinteressen des Ehemannes für den Zeitraum von einem Jahr um monatlich
100,00 € ausgegangen ist. Die Parteien eines Unterhaltsvergleichs seien
verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das
für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt.
Es komme im weiteren nicht darauf an, dass dem Unterhaltspflichtigen durch die
Verletzungshandlung des Unterhaltsberechtigten ein Vermögensschaden entstanden
ist. Wenn mithin es trotz der Einkommenssteigerung des Unterhaltsberechtigten
bei dem vereinbarten Unterhalt geblieben wäre, so dass durch das Verschweigen
der verbesserten Situation des Unterhaltsberechtigten dem
Unterhaltsverpflichteten kein Vermögensschaden entstanden ist, so führt dies
nicht automatisch dazu, dass der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten
nicht – teilweise – verwirkt ist.
Da die Ehefrau ihre verbesserten
Vermögenseinkünfte verschwiegen hatte, hatte Sie ihren Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt – zumindest teilweise – verwirkt.
Darüber hinaus hat der
Bundesgerichtshof klargestellt, dass es hinsichtlich der Frage der Befristung
des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nicht entscheidend auf die Ehedauer
ankomme, sondern darauf, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den
Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein
ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen
Ausgleich zu Gunsten des unterhaltsberechtigten Ehegatten rechtfertigen kann.
Der Unterhaltsverpflichtete trage
die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass besondere Umstände vorliegen, die
eine Befristung des nachehelichen Unterhalts rechtfertigen. Eine derartige
Tatsache kann zum Beispiel sein, dass der Unterhaltsberechtigte eine
vollzeitige Erwerbstätigkeit in seinem erlernten oder vor der Ehe ausgeübten
Beruf aufgenommen hat. Soweit dem Unterhaltsverpflichteten die Darlegung eines
„Befristungsgrundes“ gelingt, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände
darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine
längere „Schonfrist“ sprechen. Ein derartiger Grund könnte beispielsweise –
trotz Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung in dem erlernten oder vor der Eh
ausgeübten beruf sein, dass in Folge einer Berufspause keine Fortbildungen
unternommen werden konnten und dass deswegen nach der Ehe ein geringes
Einkommen erzielt wird, als es ohne die Ehe und Kindererziehung erzielt worden
wäre.
Darüber hinaus hat der
Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein ehebedingter Nachteil, der gegen eine
Unterhaltsbegrenzung spricht, regelmäßig nicht die durch die Berufspause
bedingten geringen Rentenanwartschaften sind, wenn für die Zeit der Berufspause
ein Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist, da der Nachteil
in der Versorgungsbilanz dann von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen getragen
wird.
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