Zur Bemessung des Wohnvorteils im Rahmen des Ehegattenunterhalts

 

BGH XII ZR 22/06 vom 05. März 2008

 

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die unterhaltbegehrende Ehefrau mit dem unterhaltsverpflichteten Ehemann verheiratet war. Beide Ehegatten waren zunächst Miteigentümer eines Reihenendhauses mit einem Mietwert von 860,00 € und einer monatlichen Belastung für Zins und Tilgung in Höhe von 580,00 €.

 

Die unterhaltbegehrende Ehefrau veräußerte sodann ihren Miteigentumsanteil an den unterhaltsverpflichteten Ehemann. Der Ehemann schuldete das Eigenheim nachfolgend um.

 

Im Rahmen der Unterhaltsberechnung musste sich der unterhaltsverpflichtete Ehemann bei der Einkommensermittlung einen Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen im Eigenheim zurechnen lassen. Dabei konnte er von dem Wohnvorteil grundsätzlich die Kosten, die ihm infolge des Eigentumserwerbs entstehen, in Abzug bringen, da er nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter.

 

Der unterhaltsverpflichtete Ehemann begehrte nunmehr die Absetzung seiner gesamten monatlichen Tilgungsbelastungen für das nunmehr in seinem Alleineigentum stehende Eigenheim.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der unterhaltsverpflichtete Ehemann lediglich den Zinsanteil der monatlichen Belastungen, nicht jedoch den Tilgungsanteil der monatlichen Belastungen von dem Wohnvorteil absetzen kann, da die unterhaltsberechtigte Ehefrau nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert (anders war die Lage, als das Familieneigenheim noch im Miteigentum beider Ehegatten stand, da in diesem Fall die Tilgung beiden Ehegatten zugute kam). In einem solchen Fall, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte an dem Tilgungsanteil, den der unterhaltsverpflichtete Ehegatte für das in seinem Alleineigentum stehende Eigenheim aufbringt, nicht mehr profitiert, könne der Tilgungsanteil der monatlichen Belastungen nicht mehr von dem Wohnvorteil abgesetzt werden, da dies zu einer einseitigen Vermögensbildung zugunsten des Unterhaltsverpflichteten und zulasten Unterhaltsberechtigten führte.

 

Der Tilgungsanteil der monatlichen Belastung könne jedoch als zusätzliche Altersvorsorge des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden. Dies jedoch maximal in Höhe von 4 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten.