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Zur
Bemessung des Wohnvorteils im Rahmen des Ehegattenunterhalts
BGH XII ZR 22/06 vom 05. März 2008
Der
Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die unterhaltbegehrende
Ehefrau mit dem unterhaltsverpflichteten Ehemann verheiratet war. Beide
Ehegatten waren zunächst Miteigentümer eines Reihenendhauses mit einem Mietwert
von 860,00 € und einer monatlichen Belastung für Zins und Tilgung in Höhe von
580,00 €.
Die
unterhaltbegehrende Ehefrau veräußerte sodann ihren Miteigentumsanteil an den
unterhaltsverpflichteten Ehemann. Der Ehemann schuldete das Eigenheim nachfolgend
um.
Im
Rahmen der Unterhaltsberechnung musste sich der unterhaltsverpflichtete Ehemann
bei der Einkommensermittlung einen Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen im
Eigenheim zurechnen lassen. Dabei konnte er von dem Wohnvorteil grundsätzlich
die Kosten, die ihm infolge des Eigentumserwerbs entstehen, in Abzug bringen,
da er nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter.
Der
unterhaltsverpflichtete Ehemann begehrte nunmehr die Absetzung seiner gesamten
monatlichen Tilgungsbelastungen für das nunmehr in seinem Alleineigentum
stehende Eigenheim.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der unterhaltsverpflichtete Ehemann
lediglich den Zinsanteil der monatlichen Belastungen, nicht jedoch den
Tilgungsanteil der monatlichen Belastungen von dem Wohnvorteil absetzen kann,
da die unterhaltsberechtigte Ehefrau nicht mehr von einer mit der Tilgung
einhergehenden Vermögensbildung profitiert (anders war die Lage, als das
Familieneigenheim noch im Miteigentum beider Ehegatten stand, da in diesem Fall
die Tilgung beiden Ehegatten zugute kam). In einem solchen Fall, in dem der
unterhaltsberechtigte Ehegatte an dem Tilgungsanteil, den der
unterhaltsverpflichtete Ehegatte für das in seinem Alleineigentum stehende
Eigenheim aufbringt, nicht mehr profitiert, könne der Tilgungsanteil der
monatlichen Belastungen nicht mehr von dem Wohnvorteil abgesetzt werden, da
dies zu einer einseitigen Vermögensbildung zugunsten des Unterhaltsverpflichteten
und zulasten Unterhaltsberechtigten führte.
Der
Tilgungsanteil der monatlichen Belastung könne jedoch als zusätzliche
Altersvorsorge des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden. Dies jedoch
maximal in Höhe von 4 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten.
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