|
Der Versorgungsausgleich
von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern
Der Versorgungsausgleich
fußt auf demselben Grundgedanken wie der eheliche
Zugewinnausgleich. Rentenanwartschaften, die während der Ehe von
den Ehegatten erworben wurden, sollen ausgeglichen werden. Der
Ausgleich kann auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen:
Wie wird der
Versorgungsausgleich durchgeführt ?
-
Üblicherweise
erfolgt der Ausgleich dadurch, dass der ausgleichspflichtige
Ehegatte dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in Höhe des
auszugleichenden Wertes Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung verschafft. Für die Durchführung dieses
Versorgungsausgleichs sieht der Gesetzgeber im wesentlichen zwei
unterschiedliche Möglichkeiten vor:
-
Durch das
„Realsplitting“ kann das Familiengericht
Rentenanwartschaften, die der Verpflichtete bei einer gesetzlichen
Rentenversicherung erworben hat, unmittelbar von dessen
Rentenkonto „abbuchen“ und auf ein Rentenkonto des
Berechtigten übertragen.
-
Beim
„Quasi-Splitting“ begründet das Gericht für
den Berechtigten bei einer Rentenversicherung Rentenanwartschaften
(Nachversicherung), wenn der Verpflichtete einen Rentenanspruch
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat.
Die für die Begründung der Rentenanwartschaften
erforderlichen Aufwendungen muss der Träger der
Beamtenversorgung erstatten und die Versorgungsbezüge des
Verpflichteten entsprechend kürzen.
-
Der Gesetzgeber
sieht eine dritte Möglichkeit der Durchführung des
Versorgungsausgleichs vor, indem der Verpflichtete zu Gunsten des
Berechtigte Beiträge zur Begründung von Anwartschaften
in eine gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Diese gesetzliche
Regelung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch für
verfassungswidrig erklärt. Hierauf hat der Gesetzgeber
reagiert und nunmehr geregelt, dass das „Realsplitting“
auch außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (zum
Beispiel bei einer betrieblichen Altersversorgung oder einer
privaten Rentenversicherung) durchgeführt werden soll, wenn
die Satzungen der Versicherungsträger dies zulassen. Sollte
das aufgrund der spezifischen Satzungen der Versicherungsträger
nicht zulässig sein, so soll das „Quasi-Splitting“
durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten (auch) Ansprüche
auf Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zustehen. Sollte auch dies nicht möglich
sein, soll auf die nachfolgend dargestellten Weise verfahren
werden.
-
Eher unüblich
erfolgt der Ausgleich dadurch, dass der Ausgleichspflichtige dem
Ausgleichsberechtigten eine monatliche Versorgungsrente in Höhe
des auszugleichenden Wertes gewährt, beziehungsweise seinen
Anspruch gegenüber seinem Rentenversicherer an den
ausgleichsberechtigten Ehegatten in Höhe des auszugleichenden
Wertes abtritt.
Wie wird der Ausgleichswert
ermittelt ?
Der auszugleichende Wert
wird ermittelt, indem die während der Ehezeit erworbenen
Rentenanwartschaften der Ehegatten einander gegenübergestellt
werden. Dabei sind zunächst für jeden Ehegatten gesondert
die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu
ermitteln.
Maßgeblich sind
allein diejenigen Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit
erworben wurden, also solche Rentenanwartschaften aus der Zeit vom
Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats,
der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
vorausgeht. Die Trennungszeit gehört mithin zur Ehezeit, für
die der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Sollte ein Ehegatte bei
mehreren Rentenversicherern versichert gewesen sein, so sind die
erworbenen Rentenanwartschaften zusammenzuzählen. Berücksichtigt
werden lediglich solche Versorgungspositionen, die auf wiederkehrende
Leistungen gerichtet sind und die der Berechtigte mit dem eigenen
Vermögen oder aus eigener Arbeit zum Zwecke der Versorgung nach
Erreichen der Altersgrenze erwirtschaftet hat. Es werden daher nicht
Ansprüche auf Leistung einer Unfallrente oder auf Leistung einer
Rente aus unerlaubter Handlung berücksichtigt. Zu den zu
berücksichtigenden Renten zählen u. a. die Sozialrenten,
die Beamtenversorgung, die betriebliche Zusatzrente, die private
Rente oder auch berufsständische Versorgungen.
Die Summen der erworbenen
Rentenanwartschaften sind sodann einander gegenüberzustellen. Es
ist der Differenzbetrag zwischen den höheren
Rentenanwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten und den
niedrigeren Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten
zu ermitteln. Die Hälfte des so ermittelten Differenzbetrages
kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte von dem ausgleichspflichtigen
Ehegatten beanspruchen. Sollte ein Ehegatte während der Ehezeit
überhaupt gar keine Rentenanwartschaften erworben haben, so ist
sein Zugewinn an Rentenanwartschaften mit dem Wert „null“
zu beziffern. Ein Ausgleich findet selbstverständlich auch hier
statt. Ein Ausgleich wird nicht durchgeführt, wenn beide
Ehegatten während der Ehezeit gleichhohe Rentenanwartschaften
erwirtschaftet haben.
Gibt es Härtfallregelungen
?
Der Versorgungsausgleich
wird durch eine Härtefallklausel begrenzt. Danach findet ein
Versorgungsausgleich nicht statt, wenn er unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen
Vermögenserwerbs während der Ehe, grob unbillig wäre.
Ein Versorgungsausgleich wird ferner nicht durchgeführt, soweit
der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung
seine Versorgungssituation durch ein Handeln oder Unterlassen
manipuliert hat, um so für sich eine ungünstige
Versorgungssituation im Hinblick auf den Versorgungsausgleich zu
erwirken. Schließlich wird der Versorgungsausgleich auch dann
nicht vollzogen, wenn der Ausgleichsberechtigte während der Ehe
für längere Zeit seiner Verpflichtung, Familienunterhalt
leisten, nicht nachgekommen ist.
Generell kann gesagt
werden, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden
soll, wenn die Durchführung zu einem völlig unangemessenen
und vom Zweck des Ausgleichs nicht mehr getragenem Ergebnis führt.
Kann der
Versorgungsausgleich auch durch Ehevertrag geregelt werden?
Der Versorgungsausgleich
kann grundsätzlich auch durch notariellen Ehevertrag
ausgeschlossen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach
Vertragsschluss einer der Ehegatten einen Scheidungsantrag stellt.
Auch im Zusammenhang mit der Scheidung können die Ehegatten
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Auch diese
Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung,
beziehungsweise der Aufnahme in ein gerichtliches Sitzungsprotokoll.
Ferner bedarf die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich aus
Anlass der Scheidung der Genehmigung durch das Familiengericht. Das
Familiengericht soll die Genehmigung verweigern, wenn die
vereinbarten Leistungen nicht zu einer dem Ziel des
Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten
geeignet sind oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen
Ausgleich unter den Ehegatten führen.
Wann wird der
Vesorgungsausgleich durchgeführt ?
Grundsätzlich wird
der Versorgungsausgleich gemeinsam mit der Scheidung im Verbund vor
Gericht verhandelt. Zur Ermittlung des Versorgungsausgleichs kann das
zuständige Familiengericht bei dem Rentenversicherer und den
zuständigen Behörden Auskünfte einholen.
|