Der Versorgungsausgleich

 

von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern


Der Versorgungsausgleich fußt auf demselben Grundgedanken wie der eheliche Zugewinnausgleich. Rentenanwartschaften, die während der Ehe von den Ehegatten erworben wurden, sollen ausgeglichen werden. Der Ausgleich kann auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen:



Wie wird der Versorgungsausgleich durchgeführt ?


  • Üblicherweise erfolgt der Ausgleich dadurch, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in Höhe des auszugleichenden Wertes Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung verschafft. Für die Durchführung dieses Versorgungsausgleichs sieht der Gesetzgeber im wesentlichen zwei unterschiedliche Möglichkeiten vor:

      1. Durch das „Realsplitting“ kann das Familiengericht Rentenanwartschaften, die der Verpflichtete bei einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, unmittelbar von dessen Rentenkonto „abbuchen“ und auf ein Rentenkonto des Berechtigten übertragen.

      2. Beim „Quasi-Splitting“ begründet das Gericht für den Berechtigten bei einer Rentenversicherung Rentenanwartschaften (Nachversicherung), wenn der Verpflichtete einen Rentenanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat. Die für die Begründung der Rentenanwartschaften erforderlichen Aufwendungen muss der Träger der Beamtenversorgung erstatten und die Versorgungsbezüge des Verpflichteten entsprechend kürzen.

      3. Der Gesetzgeber sieht eine dritte Möglichkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs vor, indem der Verpflichtete zu Gunsten des Berechtigte Beiträge zur Begründung von Anwartschaften in eine gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Diese gesetzliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch für verfassungswidrig erklärt. Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert und nunmehr geregelt, dass das „Realsplitting“ auch außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel bei einer betrieblichen Altersversorgung oder einer privaten Rentenversicherung) durchgeführt werden soll, wenn die Satzungen der Versicherungsträger dies zulassen. Sollte das aufgrund der spezifischen Satzungen der Versicherungsträger nicht zulässig sein, so soll das „Quasi-Splitting“ durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten (auch) Ansprüche auf Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zustehen. Sollte auch dies nicht möglich sein, soll auf die nachfolgend dargestellten Weise verfahren werden.

  • Eher unüblich erfolgt der Ausgleich dadurch, dass der Ausgleichspflichtige dem Ausgleichsberechtigten eine monatliche Versorgungsrente in Höhe des auszugleichenden Wertes gewährt, beziehungsweise seinen Anspruch gegenüber seinem Rentenversicherer an den ausgleichsberechtigten Ehegatten in Höhe des auszugleichenden Wertes abtritt.



Wie wird der Ausgleichswert ermittelt ?


Der auszugleichende Wert wird ermittelt, indem die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten einander gegenübergestellt werden. Dabei sind zunächst für jeden Ehegatten gesondert die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu ermitteln.


Maßgeblich sind allein diejenigen Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden, also solche Rentenanwartschaften aus der Zeit vom Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht. Die Trennungszeit gehört mithin zur Ehezeit, für die der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.


Sollte ein Ehegatte bei mehreren Rentenversicherern versichert gewesen sein, so sind die erworbenen Rentenanwartschaften zusammenzuzählen. Berücksichtigt werden lediglich solche Versorgungspositionen, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sind und die der Berechtigte mit dem eigenen Vermögen oder aus eigener Arbeit zum Zwecke der Versorgung nach Erreichen der Altersgrenze erwirtschaftet hat. Es werden daher nicht Ansprüche auf Leistung einer Unfallrente oder auf Leistung einer Rente aus unerlaubter Handlung berücksichtigt. Zu den zu berücksichtigenden Renten zählen u. a. die Sozialrenten, die Beamtenversorgung, die betriebliche Zusatzrente, die private Rente oder auch berufsständische Versorgungen.


Die Summen der erworbenen Rentenanwartschaften sind sodann einander gegenüberzustellen. Es ist der Differenzbetrag zwischen den höheren Rentenanwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten und den niedrigeren Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu ermitteln. Die Hälfte des so ermittelten Differenzbetrages kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten beanspruchen. Sollte ein Ehegatte während der Ehezeit überhaupt gar keine Rentenanwartschaften erworben haben, so ist sein Zugewinn an Rentenanwartschaften mit dem Wert „null“ zu beziffern. Ein Ausgleich findet selbstverständlich auch hier statt. Ein Ausgleich wird nicht durchgeführt, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit gleichhohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet haben.



Gibt es Härtfallregelungen ?


Der Versorgungsausgleich wird durch eine Härtefallklausel begrenzt. Danach findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, wenn er unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe, grob unbillig wäre. Ein Versorgungsausgleich wird ferner nicht durchgeführt, soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung seine Versorgungssituation durch ein Handeln oder Unterlassen manipuliert hat, um so für sich eine ungünstige Versorgungssituation im Hinblick auf den Versorgungsausgleich zu erwirken. Schließlich wird der Versorgungsausgleich auch dann nicht vollzogen, wenn der Ausgleichsberechtigte während der Ehe für längere Zeit seiner Verpflichtung, Familienunterhalt leisten, nicht nachgekommen ist.

Generell kann gesagt werden, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll, wenn die Durchführung zu einem völlig unangemessenen und vom Zweck des Ausgleichs nicht mehr getragenem Ergebnis führt.



Kann der Versorgungsausgleich auch durch Ehevertrag geregelt werden?


Der Versorgungsausgleich kann grundsätzlich auch durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss einer der Ehegatten einen Scheidungsantrag stellt. Auch im Zusammenhang mit der Scheidung können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Auch diese Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung, beziehungsweise der Aufnahme in ein gerichtliches Sitzungsprotokoll. Ferner bedarf die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich aus Anlass der Scheidung der Genehmigung durch das Familiengericht. Das Familiengericht soll die Genehmigung verweigern, wenn die vereinbarten Leistungen nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet sind oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führen.




Wann wird der Vesorgungsausgleich durchgeführt ?


Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich gemeinsam mit der Scheidung im Verbund vor Gericht verhandelt. Zur Ermittlung des Versorgungsausgleichs kann das zuständige Familiengericht bei dem Rentenversicherer und den zuständigen Behörden Auskünfte einholen.