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Der Zugewinnausgleich
von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern
Durch den
Zugewinnausgleich sollen der Vermögenszuwächse, die die
Ehegatten im Verlaufe der Ehe erwirtschaftet haben, untereinander
ausgeglichen werden. Grundintention des Zugewinnausgleichs ist, dass
beide Ehegatten an dem, was sie durch ihre eigene Arbeitskraft und
ihren eigenen Einsatz im Verlauf der Ehe (auch mithilfe des anderen
Ehegatten) erreicht haben, zu gleichen Teilen partizipieren sollen.
Die möglichen
güterrechtlichen Modelle
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Die Eheleute können
vereinbaren, im Güterstand der Gütertrennung zu leben.
Aufgrund der vereinbarten Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte
Inhaber seines Vermögens, die Vermögensmassen der
Ehegatten bleiben getrennt. Dies gilt sowohl für die in die Ehe
mitgebrachten Vermögensrechte als auch für solche
Vermögensrechte, der erst im Verlauf der Ehe erworben werden.
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst, nach Beendigung
des Güterstandes (beispielsweise durch Scheidung oder Tod eines
Ehegatten) findet kein Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten
statt.
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Die Eheleute können
auch vereinbaren, im Güterstand der Gütergemeinschaft
leben zu wollen. Mit Beginn der Gütergemeinschaft hören
die separaten Vermögensmassen der Ehegatten auf zu existieren.
Die Vermögensmassen verbinden sich zu einer einheitlichen,
gemeinschaftlichen Vermögensmasse. Dies gilt sowohl für
die in die Ehe eingebrachten Vermögensrechte als auch für
diejenigen Vermögensrechte, die erst im Verlaufe der Ehe
erworben werden. Beide Ehegatten haben grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die einheitliche
Vermögensmasse. Die Eheleute sind grundsätzlich in ihrer
Verfügungsbefugnis über ihren Anteil an der einheitlichen
Vermögensmasse oder über ihren Anteil an einzelnen
Vermögensgegenständen beschränkt. Die Eheleute können
vereinbaren, dass neben der gemeinschaftlichen Vermögensmasse
(Gesamtgut) auch einzelne Vermögensgegenstände im Vermögen
eines einzelnen Ehegatten verbleiben sollen (Vorbehaltsgut). Neben
diesem vereinbarten Vorbehaltsgut gehören solche Gegenstände
zum Vorbehaltsgut, die ein Ehegatte von Todes wegen oder durch
unentgeltliche Zuwendung eines Dritten erwirbt.
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Als gesetzlicher
„Normalfall“ (gesetzlicher Güterstand) ist die
Zugewinngemeinschaft vorgesehen. Dieser gesetzliche Güterstand
ist maßgeblich, wenn die Eheleute bei Eintritt in die Ehe
nichts anderes vereinbart haben. Diejenigen Vermögensrechte,
die die Eheleute in die Ehe mitbringen, verbleiben bei dem
jeweiligen Ehegatten. Es bleiben mithin zwei separate
Vermögensmassen. Diejenigen Vermögensrechte, die im
Verlauf der Ehe erwirtschaftet werden, stehen ebenfalls lediglich
dem Ehegatten zu, der sie erwirtschaftet hat. Insoweit unterscheidet
sich der gesetzliche Güterstand nicht von dem der
Gütertrennung. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich, wenn
der gesetzliche Güterstand beispielsweise durch Scheidung,
Ehevertrag oder Tod eines Ehegatten aufgelöst wird. Beim
Güterstand der Gütertrennung findet nach Beendigung des
Güterstandes kein Vermögensausgleich statt. Beim
gesetzlichen Güterstand wird hingegen der Zugewinnausgleich
durchgeführt.
Wann kann der Zugewinnausgleich durgeführt werden ?
Durch den Zugewinnausgleich sollen diejenigen Vermögensrechte,
die die Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet haben,
aneinander angeglichen, beziehungsweise ausgeglichen werden. Der
Zugewinnausgleich bezieht sich jedoch nur auf diejenigen
Vermögensrechte, die während der Ehe hinzugewonnen wurden.
Ein Zugewinnausgleich wird durchgeführt, wenn der gesetzliche
Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung,
Aufhebung der Ehe, Ehevertrag oder Tod eines Ehegatten endet.
Ausnahmsweise kann auch schon vor der Ehescheidung oder vor der
Aufhebung der Ehe ein vorzeitiger Zugewinnausgleich beansprucht
werden, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre voneinander getrennt
leben oder wenn ein Ehegatte seine wirtschaftlichen Verpflichtungen
aus der Ehe über längere Zeit schuldhaft nicht erfüllt
und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen
wird.
Wer ist ausgleichspflichtig, wer ist ausgleichsberechtigt ?
Derjenige Ehegatte wir ausgleichspflichtig, der während der
Dauer der Ehe die größeren Vermögenszuwächse
hatte. Ausgleichsberechtigt ist derjenige Ehegatte, der im Verlauf
der Ehe den geringeren Vermögensgewinn erwirtschaftet hat.
Auszugleichen ist der Zugewinnüberschuss.
Wie wird der Zugewinn ermittelt ?
Grundsätzlich werden die Vermögenszugewinne der Eheleute,
die diese während der Ehe erwirtschaftet haben, einander
gegenübergestellt. Zunächst ist jedoch für jeden
Ehegatten separat der Zugewinn zu ermitteln. Es sollen lediglich
Vermögenszuwächse berücksichtigt werden, die während
der Ehe entstanden sind. Daher ist zunächst das Anfangsvermögen
eines jeden Ehegatten bei Eintritt in die Ehe mit dem Endvermögen
eines jeden Ehegatten nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes
miteinander zu vergleichen. Ist das Endvermögen höher als
das Anfangsvermögen, so hat der betreffende Ehegatte einen
Zugewinn erwirtschaftet. Der Zugewinn eines jeden Ehegatten ist
derjenige Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen
übersteigt. Sollte das Anfangsvermögen das Endvermögen
übersteigen, so ist für den Zugewinn der Wert „null“
einzusetzen.
Wie wird das Anfangsvermögen ermittelt ?
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das zu dem Zeitpunkt
der Begründung der Zugewinngemeinschaft (in der Regel der Tag
der Eheschließung) bestand. Das Vermögen ist dabei die
Summe aller geldwerten Positionen, abzüglich sämtlicher
Verbindlichkeiten. Sollten die Passiva die Aktiva übersteigen,
so ist das Anfangsvermögen mit dem Wert „null“ zu
beziffern. Da es sich am Ende einer Ehe oder am Ende des Bestehens
der Zugewinngemeinschaft häufig nur noch schwer ermitteln lässt,
welche Vermögenswerte bei Beginn der Ehe beziehungsweise bei
Beginn der Zugewinngemeinschaft vorhanden waren, ist es sehr ratsam,
dass bereits bei Beginn der Ehe die Ehegatten gemeinsam für
jeden Ehegatten getrennt ein Anfangsvermögensverzeichnis
erstellen, dass wechselseitig gegenzuzeichnen ist. Jeder Ehegatte hat
einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten, dass dieser bei der
Erstellung des Anfangsvermögensverzeichnisses mitwirkt. Haben
die Ehegatten kein Anfangsvermögensverzeichnis erstellt, so wird
vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war und dass das
gesamte Endvermögen den Zugewinn darstellt. Der betroffene
Ehegatte muss dann beweisen, dass und welches Anfangsvermögen
vorhanden war.
Wie wird das Endvermögen ermittelt ?
Für die Ermittlung
des Endvermögens ist grundsätzlich dasjenige Vermögen
maßgeblich, das am Stichtag der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags vorhanden war. Sollte die Zugewinngemeinschaft
nicht durch Scheidung aufgehoben werden, zu gilt als Stichtag der Tag
der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes. Nach Beendigung
des Güterstandes ist der Ehegatte verpflichtet, dem anderen
Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu
erteilen. Hierbei handelt es sich um einen erzwingbaren und
gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsanspruch. Für das
Endvermögen gilt grundsätzlich dasselbe wie für das
Anfangsvermögen: es sind alle in Bewertungszeitpunkt vorhandenen
geldwerten Positionen einzubeziehen, die Verbindlichkeiten sind
abzuziehen.
Welche Vermögensrechte
werden gesondert berücksichtigt ?
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Vermögen, das
ein Ehegatte nach Eintritt in den gesetzlichen Güterstand von
Todes wegen als Erbe oder Vermächtnisnehmer oder mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung
(zum Beispiel eheliche Mitgift) erworben hat, soll beim
Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden. Dies wird
dadurch erreicht, dass diese Vermögensrechte – obwohl sie
bei Beendigung des Güterstandes vorhanden sind – nicht
dem Endvermögen zugerechnet werden, sondern dem
Anfangsvermögen. Anzusetzen ist dabei derjenige Wert dieser
Vermögensrechte, den diese im Zeitpunkt des Erwerbs hatten.
Dadurch, dass diese Vermögensrechte nicht dem End-, sondern dem
Anfangsvermögen zugerechnet werden, minimieren diese
Vermögensrechte den jeweiligen Zugewinn. Nach der
Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei den vorstehenden
Vermögensrechte jedoch um eine abschließende Regelung,
die nicht auf andere Vermögensrechte ausgedehnt werden kann.
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Dem Endvermögen
werden nachfolgende vermögensmindernden Maßnahmen eines
Ehegatten während der Ehe hinzugerechnet:
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unentgeltliche
Zuwendungen, die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
Anstand zunehmenden Rücksicht entsprochen haben,
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Vermögensverschwendungen,
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Vermögensminimierungen,
die in der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu
benachteiligen.
Durch die Hinzurechnung
dieser Vermögensverluste zum Endvermögen des jeweiligen
Ehegatten, werden diese vermögensmindernden Maßnahmen
quasi ungeschehen gemacht. Durch die Hinzurechnung erhöhen sie
das Endvermögen und somit die Differenzen zwischen Endvermögen
und Anfangsvermögen. Es ist derjenige Wert auf das Endvermögen
anzurechnen, das die Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte,
in dem sie eingetreten ist.
Wie wird der
Ausgleichsanspruch berechnet ?
Grundsätzlich hat
derjenige Ehegatte, dessen Vermögen gegenüber dem Vermögen
des anderen Ehegatten einen Zugewinnüberschuss aufweist, die
Hälfte dieses Zugewinnüberschusses an den anderen Ehegatten
in Geld auszugleichen. Grundsätzlich sind die Zugewinne der
Ehegatten einander gegenüberzustellen. Der niedrigere Zugewinn
wird dabei von dem höheren Zugewinn subtrahiert. Die Differenz
zwischen dem niedrigeren und dem höheren Zugewinn stellt den
Zugewinnüberschuss dar. Der Ausgleichsanspruch des Ehegatten mit
den geringeren Zugewinn gegenüber dem Ehegatten mit dem höheren
Zugewinn bemisst sich auf die Hälfte dieses
Zugewinnüberschusses. Der Ausgleichsanspruch ist dabei durch den
Wert des Vermögens des Ausgleichspflichtigen begrenzt.
Was ist sonst noch zu
beachten?
Auf den
Ausgleichsanspruch des Berechtigten wird angerechnet, was der
Verpflichtete dem Berechtigten im Verlauf der Ehe mit der Bestimmung
zugewendet hat, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet
werden soll. Eine solche Anrechnungsbestimmung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn die Zuwendung zu Ehezeiten den Wert eines
Gelegenheitsgeschenkes, wie es in der betroffenen Ehe üblich
ist, übersteigt.
Der Ausgleichsanspruch
des Berechtigten verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist
beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte erfährt, dass
der Güterstand beendet ist. Der Ausgleichsanspruch verjährt
unabhängig von der Kenntnis der Beendigung des Güterstandes
spätestens nach 30 Jahren.
Durch Ehevertrag können
die gesetzlichen Regelungen ergänzt oder geändert werden,
soweit es sich nicht um zwingende gesetzliche Regelungen handelt. Der
Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Im übrigen können
die Ehegatten vor Beendigung des Güterstandes sich nicht
verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
Etwas anderes gilt lediglich während des gerichtlichen
Verfahrens, um so eine Regelung des Zugewinnausgleichs im
Scheidungsverfahren durch gerichtlichen Vergleich zu ermöglichen.
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