Der Zugewinnausgleich

 

von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern


Durch den Zugewinnausgleich sollen der Vermögenszuwächse, die die Ehegatten im Verlaufe der Ehe erwirtschaftet haben, untereinander ausgeglichen werden. Grundintention des Zugewinnausgleichs ist, dass beide Ehegatten an dem, was sie durch ihre eigene Arbeitskraft und ihren eigenen Einsatz im Verlauf der Ehe (auch mithilfe des anderen Ehegatten) erreicht haben, zu gleichen Teilen partizipieren sollen.


Die möglichen güterrechtlichen Modelle


  1. Die Eheleute können vereinbaren, im Güterstand der Gütertrennung zu leben. Aufgrund der vereinbarten Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte Inhaber seines Vermögens, die Vermögensmassen der Ehegatten bleiben getrennt. Dies gilt sowohl für die in die Ehe mitgebrachten Vermögensrechte als auch für solche Vermögensrechte, der erst im Verlauf der Ehe erworben werden. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst, nach Beendigung des Güterstandes (beispielsweise durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten) findet kein Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten statt.

  2. Die Eheleute können auch vereinbaren, im Güterstand der Gütergemeinschaft leben zu wollen. Mit Beginn der Gütergemeinschaft hören die separaten Vermögensmassen der Ehegatten auf zu existieren. Die Vermögensmassen verbinden sich zu einer einheitlichen, gemeinschaftlichen Vermögensmasse. Dies gilt sowohl für die in die Ehe eingebrachten Vermögensrechte als auch für diejenigen Vermögensrechte, die erst im Verlaufe der Ehe erworben werden. Beide Ehegatten haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die einheitliche Vermögensmasse. Die Eheleute sind grundsätzlich in ihrer Verfügungsbefugnis über ihren Anteil an der einheitlichen Vermögensmasse oder über ihren Anteil an einzelnen Vermögensgegenständen beschränkt. Die Eheleute können vereinbaren, dass neben der gemeinschaftlichen Vermögensmasse (Gesamtgut) auch einzelne Vermögensgegenstände im Vermögen eines einzelnen Ehegatten verbleiben sollen (Vorbehaltsgut). Neben diesem vereinbarten Vorbehaltsgut gehören solche Gegenstände zum Vorbehaltsgut, die ein Ehegatte von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung eines Dritten erwirbt.

  3. Als gesetzlicher „Normalfall“ (gesetzlicher Güterstand) ist die Zugewinngemeinschaft vorgesehen. Dieser gesetzliche Güterstand ist maßgeblich, wenn die Eheleute bei Eintritt in die Ehe nichts anderes vereinbart haben. Diejenigen Vermögensrechte, die die Eheleute in die Ehe mitbringen, verbleiben bei dem jeweiligen Ehegatten. Es bleiben mithin zwei separate Vermögensmassen. Diejenigen Vermögensrechte, die im Verlauf der Ehe erwirtschaftet werden, stehen ebenfalls lediglich dem Ehegatten zu, der sie erwirtschaftet hat. Insoweit unterscheidet sich der gesetzliche Güterstand nicht von dem der Gütertrennung. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich, wenn der gesetzliche Güterstand beispielsweise durch Scheidung, Ehevertrag oder Tod eines Ehegatten aufgelöst wird. Beim Güterstand der Gütertrennung findet nach Beendigung des Güterstandes kein Vermögensausgleich statt. Beim gesetzlichen Güterstand wird hingegen der Zugewinnausgleich durchgeführt.



Wann kann der Zugewinnausgleich durgeführt werden ?


Durch den Zugewinnausgleich sollen diejenigen Vermögensrechte, die die Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet haben, aneinander angeglichen, beziehungsweise ausgeglichen werden. Der Zugewinnausgleich bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Vermögensrechte, die während der Ehe hinzugewonnen wurden. Ein Zugewinnausgleich wird durchgeführt, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung, Aufhebung der Ehe, Ehevertrag oder Tod eines Ehegatten endet. Ausnahmsweise kann auch schon vor der Ehescheidung oder vor der Aufhebung der Ehe ein vorzeitiger Zugewinnausgleich beansprucht werden, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre voneinander getrennt leben oder wenn ein Ehegatte seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe über längere Zeit schuldhaft nicht erfüllt und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird.



Wer ist ausgleichspflichtig, wer ist ausgleichsberechtigt ?


Derjenige Ehegatte wir ausgleichspflichtig, der während der Dauer der Ehe die größeren Vermögenszuwächse hatte. Ausgleichsberechtigt ist derjenige Ehegatte, der im Verlauf der Ehe den geringeren Vermögensgewinn erwirtschaftet hat. Auszugleichen ist der Zugewinnüberschuss.



Wie wird der Zugewinn ermittelt ?


Grundsätzlich werden die Vermögenszugewinne der Eheleute, die diese während der Ehe erwirtschaftet haben, einander gegenübergestellt. Zunächst ist jedoch für jeden Ehegatten separat der Zugewinn zu ermitteln. Es sollen lediglich Vermögenszuwächse berücksichtigt werden, die während der Ehe entstanden sind. Daher ist zunächst das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten bei Eintritt in die Ehe mit dem Endvermögen eines jeden Ehegatten nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes miteinander zu vergleichen. Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, so hat der betreffende Ehegatte einen Zugewinn erwirtschaftet. Der Zugewinn eines jeden Ehegatten ist derjenige Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Sollte das Anfangsvermögen das Endvermögen übersteigen, so ist für den Zugewinn der Wert „null“ einzusetzen.



Wie wird das Anfangsvermögen ermittelt ?


Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das zu dem Zeitpunkt der Begründung der Zugewinngemeinschaft (in der Regel der Tag der Eheschließung) bestand. Das Vermögen ist dabei die Summe aller geldwerten Positionen, abzüglich sämtlicher Verbindlichkeiten. Sollten die Passiva die Aktiva übersteigen, so ist das Anfangsvermögen mit dem Wert „null“ zu beziffern. Da es sich am Ende einer Ehe oder am Ende des Bestehens der Zugewinngemeinschaft häufig nur noch schwer ermitteln lässt, welche Vermögenswerte bei Beginn der Ehe beziehungsweise bei Beginn der Zugewinngemeinschaft vorhanden waren, ist es sehr ratsam, dass bereits bei Beginn der Ehe die Ehegatten gemeinsam für jeden Ehegatten getrennt ein Anfangsvermögensverzeichnis erstellen, dass wechselseitig gegenzuzeichnen ist. Jeder Ehegatte hat einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten, dass dieser bei der Erstellung des Anfangsvermögensverzeichnisses mitwirkt. Haben die Ehegatten kein Anfangsvermögensverzeichnis erstellt, so wird vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war und dass das gesamte Endvermögen den Zugewinn darstellt. Der betroffene Ehegatte muss dann beweisen, dass und welches Anfangsvermögen vorhanden war.



Wie wird das Endvermögen ermittelt ?


Für die Ermittlung des Endvermögens ist grundsätzlich dasjenige Vermögen maßgeblich, das am Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhanden war. Sollte die Zugewinngemeinschaft nicht durch Scheidung aufgehoben werden, zu gilt als Stichtag der Tag der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes. Nach Beendigung des Güterstandes ist der Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Hierbei handelt es sich um einen erzwingbaren und gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsanspruch. Für das Endvermögen gilt grundsätzlich dasselbe wie für das Anfangsvermögen: es sind alle in Bewertungszeitpunkt vorhandenen geldwerten Positionen einzubeziehen, die Verbindlichkeiten sind abzuziehen.



Welche Vermögensrechte werden gesondert berücksichtigt ?


  1. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt in den gesetzlichen Güterstand von Todes wegen als Erbe oder Vermächtnisnehmer oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung (zum Beispiel eheliche Mitgift) erworben hat, soll beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass diese Vermögensrechte – obwohl sie bei Beendigung des Güterstandes vorhanden sind – nicht dem Endvermögen zugerechnet werden, sondern dem Anfangsvermögen. Anzusetzen ist dabei derjenige Wert dieser Vermögensrechte, den diese im Zeitpunkt des Erwerbs hatten. Dadurch, dass diese Vermögensrechte nicht dem End-, sondern dem Anfangsvermögen zugerechnet werden, minimieren diese Vermögensrechte den jeweiligen Zugewinn. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei den vorstehenden Vermögensrechte jedoch um eine abschließende Regelung, die nicht auf andere Vermögensrechte ausgedehnt werden kann.

  2. Dem Endvermögen werden nachfolgende vermögensmindernden Maßnahmen eines Ehegatten während der Ehe hinzugerechnet:

  • unentgeltliche Zuwendungen, die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zunehmenden Rücksicht entsprochen haben,

  • Vermögensverschwendungen,

  • Vermögensminimierungen, die in der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

    Durch die Hinzurechnung dieser Vermögensverluste zum Endvermögen des jeweiligen Ehegatten, werden diese vermögensmindernden Maßnahmen quasi ungeschehen gemacht. Durch die Hinzurechnung erhöhen sie das Endvermögen und somit die Differenzen zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen. Es ist derjenige Wert auf das Endvermögen anzurechnen, das die Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.



Wie wird der Ausgleichsanspruch berechnet ?


Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, dessen Vermögen gegenüber dem Vermögen des anderen Ehegatten einen Zugewinnüberschuss aufweist, die Hälfte dieses Zugewinnüberschusses an den anderen Ehegatten in Geld auszugleichen. Grundsätzlich sind die Zugewinne der Ehegatten einander gegenüberzustellen. Der niedrigere Zugewinn wird dabei von dem höheren Zugewinn subtrahiert. Die Differenz zwischen dem niedrigeren und dem höheren Zugewinn stellt den Zugewinnüberschuss dar. Der Ausgleichsanspruch des Ehegatten mit den geringeren Zugewinn gegenüber dem Ehegatten mit dem höheren Zugewinn bemisst sich auf die Hälfte dieses Zugewinnüberschusses. Der Ausgleichsanspruch ist dabei durch den Wert des Vermögens des Ausgleichspflichtigen begrenzt.



Was ist sonst noch zu beachten?


Auf den Ausgleichsanspruch des Berechtigten wird angerechnet, was der Verpflichtete dem Berechtigten im Verlauf der Ehe mit der Bestimmung zugewendet hat, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Eine solche Anrechnungsbestimmung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Zuwendung zu Ehezeiten den Wert eines Gelegenheitsgeschenkes, wie es in der betroffenen Ehe üblich ist, übersteigt.


Der Ausgleichsanspruch des Berechtigten verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Der Ausgleichsanspruch verjährt unabhängig von der Kenntnis der Beendigung des Güterstandes spätestens nach 30 Jahren.


Durch Ehevertrag können die gesetzlichen Regelungen ergänzt oder geändert werden, soweit es sich nicht um zwingende gesetzliche Regelungen handelt. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Im übrigen können die Ehegatten vor Beendigung des Güterstandes sich nicht verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. Etwas anderes gilt lediglich während des gerichtlichen Verfahrens, um so eine Regelung des Zugewinnausgleichs im Scheidungsverfahren durch gerichtlichen Vergleich zu ermöglichen.