Gemeinsame steuerliche Veranlagung getrennt lebender Eheleute

(BGH XII ZR 250/04 vom 23. Mai 2007)

 

Getrennt lebende Eheleute können sich steuerlich gemeinsam veranlagen lassen, wenn sie nur einen Tag im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) in einem Haushalt zusammengelebt haben. Nicht selten lehnt derjenige Ehegatte nach der Trennung die weitere gemeinsame Veranlagung ab, der die Steuerklasse V inne hat, da er in die für ihn günstigere Steuerklassen II oder I wechseln will.

 

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr über die Voraussetzungen des Anspruchs getrennt lebender Eheleute auf gemeinsame steuerliche Veranlagung entschieden.

 

Dem Anspruch auf gemeinsame steuerliche Veranlagung steht nicht entgegen, dass ein Ehegatte bereits einen rechtskräftigen Steuerbescheid für getrennte Veranlagung erwirkt hat, solange der Steuerbescheid des anderen Ehegatten noch nicht rechtskräftig geworden ist.

 

Aus dem Wesen der Ehe leitet sich die Verpflichtung für beide Ehegatten ab, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Er ist daher verpflichtet, in eine gewünschte Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und der in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird.

 

Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass - wenn die Eheleute während des Zusammenlebens stets gemeinsam veranlagt waren, um monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur Verfügung zu haben, und von dem gemeinsam erwirtschafteten Einkommen ohne einen Ausgleich im Innenverhältnis gelebt haben - der eine Ehegatte von dem anderen die gemeinsame Veranlagung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Trennung beanspruchen kann, ohne dass der in Anspruch genommene Ehegatte von dem anderen Ehegatten verlangen kann, den wegen der Besteuerung des Einkommens nach der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung entstehenden Differenzbetrag ersetzt zu erhalten. Insoweit wäre lediglich von dem Anspruch stellenden Ehegatten ein steuerlicher Nachzahlungsbetrag des anderen Ehegatten auszugleichen. Für den Anspruch auf Ausgleich der steuerlichen Mehrleistung des in Anspruch genommenen Ehegatten hätte es einer gesonderten Vereinbarung bedurft.

 

Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten indessen kein Anlass mehr, an der früheren gemeinsamen Veranlagung festzuhalten. Zwar kann auch insoweit der eine Ehegatte von dem anderen noch die gemeinsame Veranlagung verlangen, wenn er auf Grundlage der Steuerklassen III und V Ehegattenunterhalt zahlt. Wird auf dieser Grundlage jedoch kein Ehegattenunterhalt gezahlt, besteht für den in Anspruch genommenen Ehegatten kein Grund mehr, die höhere steuerliche Belastung der Steuerklasse V zu tragen und so zu einer steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten beizutragen, an der er keinen Anteil hat.