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Gemeinsame steuerliche Veranlagung
getrennt lebender Eheleute
(BGH XII ZR 250/04 vom 23. Mai 2007)
Getrennt lebende Eheleute können
sich steuerlich gemeinsam veranlagen lassen, wenn sie nur einen Tag im
Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) in einem Haushalt zusammengelebt haben.
Nicht selten lehnt derjenige Ehegatte nach der Trennung die weitere gemeinsame
Veranlagung ab, der die Steuerklasse V inne hat, da er in die für ihn
günstigere Steuerklassen II oder I wechseln will.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr
über die Voraussetzungen des Anspruchs getrennt lebender Eheleute auf
gemeinsame steuerliche Veranlagung entschieden.
Dem Anspruch auf gemeinsame
steuerliche Veranlagung steht nicht entgegen, dass ein Ehegatte bereits einen
rechtskräftigen Steuerbescheid für getrennte Veranlagung erwirkt hat, solange
der Steuerbescheid des anderen Ehegatten noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Aus dem Wesen der Ehe leitet sich
die Verpflichtung für beide Ehegatten ab, die finanziellen Lasten des anderen
Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener
Interessen möglich ist. Er ist daher verpflichtet, in eine gewünschte
Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen
verringert wird und der in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen
steuerlichen Belastung ausgesetzt wird.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof
ausgeführt, dass - wenn die Eheleute während des Zusammenlebens stets gemeinsam
veranlagt waren, um monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung
zur Verfügung zu haben, und von dem gemeinsam erwirtschafteten Einkommen ohne
einen Ausgleich im Innenverhältnis gelebt haben - der eine Ehegatte von dem
anderen die gemeinsame Veranlagung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Trennung
beanspruchen kann, ohne dass der in Anspruch genommene Ehegatte von dem anderen
Ehegatten verlangen kann, den wegen der Besteuerung des Einkommens nach der
Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung
entstehenden Differenzbetrag ersetzt zu erhalten. Insoweit wäre lediglich von
dem Anspruch stellenden Ehegatten ein steuerlicher Nachzahlungsbetrag des
anderen Ehegatten auszugleichen. Für den Anspruch auf Ausgleich der
steuerlichen Mehrleistung des in Anspruch genommenen Ehegatten hätte es einer
gesonderten Vereinbarung bedurft.
Nach Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten indessen kein Anlass mehr, an
der früheren gemeinsamen Veranlagung festzuhalten. Zwar kann auch insoweit der
eine Ehegatte von dem anderen noch die gemeinsame Veranlagung verlangen, wenn
er auf Grundlage der Steuerklassen III und V Ehegattenunterhalt zahlt. Wird auf
dieser Grundlage jedoch kein Ehegattenunterhalt gezahlt, besteht für den in
Anspruch genommenen Ehegatten kein Grund mehr, die höhere steuerliche Belastung
der Steuerklasse V zu tragen und so zu einer steuerlichen Entlastung des
anderen Ehegatten beizutragen, an der er keinen Anteil hat.
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