Domainnamen und Metatags
Der Schutz
der Marke, des Unternehmenskennezeichens und des
Namens im Internet
von
Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern
Griffige und
einprägsame Domainnamen werden im Geschäftsleben immer wichtiger, da sich
inzwischen die meisten Unternehmen einer Internetpräsentation bedienen, um sich
und Ihre Dienstleistung darzustellen und um ggf. einen Fernabsatzhandel zu
betreiben.
Die
Webseiten müssen von den Benutzern jedoch auch gefunden werden. Es bietet sich
daher an, den Unternehmensnamen oder das Produkt oder die Dienstleistung, die
vertrieben wird, als Domainnamen zu wählen. Des weiteren
soll die Domain auch in den Suchmaschinen wie bspw. Google
„gerankt“ sein. Daher ist es wichtig, sich sinnvoller Sucherbegriffe und
Metatags zu bedienen, um dass „Ranking“ der eigenen Seite bei den verschiedenen
Suchmaschinen zu „pushen“.
Der folgende
Beitrag befasst sich mit den Marken- und Namensrechtlichen Problemen bei der
Wahl des Domainnamens und der Metatags, insbesondere mit dem Schutz des Inhabers
einer Marke oder einer Firma vor Trittbrettfahrern.
1.
Zunächst ist zu unterscheiden zwischen dem
markenrechtlichen und dem namensrechtlichen
Schutz der
Marke bzw. des Unternehmenskennzeichens. Der markenrechtliche Schutz des
Unternehmenskennzeichens geht grundsätzlich dem namensrechtlichen Schutz des
Unternehmenskennzeichens vor. Im Umkehrschluss heißt das, dass der
namensrechtliche Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht weiterreichen kann,
als der markenrechtliche Schutz des Unternehmenskennzeichens.
2.
Im Bereich
des Markenrechts werden geschäftliche Bezeichnungen, wie beispielsweise Unternehmenskennzeichen
und Werktitel geschützt. Dabei sind Unternehmenskennzeichen solche Zeichen, die
im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung
eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
Sowohl die
Marke als auch das Unternehmenskennzeichen sind vor der Benutzung Dritter im
Geschäftsverkehr geschützt, wenn durch diese Benutzung Dritter eine
Verwechselungsgefahr entsteht. Dabei kann eine Verwechselungsgefahr jedenfalls
dann nicht bejaht werden, wenn die Benutzung der Marke oder des
Unternehmenskennzeichens nicht im geschäftlichen Verkehr oder aber nicht in
derselben Branche erfolgt, die der Rechtsinhaber ausübt.
Eine
Ausnahme gilt für Unternehmenskennzeichen. Hier besteht ein Schutz auch ohne Verwechselungsgefahr,
wenn es sich bei dem Unternehmenskennzeichen um ein im Inland bekanntes
Unternehmenskennzeichen handelt, soweit die Benutzung des Unternehmenskennzeichen
durch den Dritten die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung des
Unternehmenskennzeichens ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise
ausnutzt oder beeinträchtigt.
Im Anwendungsbereich des
Markenrechts vermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren
Zeichens eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere
Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt, so dass der
Inhaber des jüngeren Zeichens auch dessen Verwendung als Domain-Namen oder
Metatag zu unterlassen hat.
3.
Sollte die
Marke oder das Unternehmenskennzeichen lediglich privat oder geschäftlich aber
außerhalb Ihrer Branche nutzen, findet grundsätzlich der markenrechtliche
Schutz keine Anwendung. Ausnahmsweise greift in diesem Fall jedoch der namensrechtliche
Schutz weiter als der markenrechtliche Schutz. Im Rahmen des namensrechtlichen
Schutzes ist dann zu unterscheiden, ob vorliegend das Recht Gleichnamiger zur
Anwendung kommt oder ob vielleicht eine Seite gar kein Namensrecht innehat.
a)
Im Rahmen
des Rechts Gleichnamiger, wenn beide Seiten ein Namensrecht an demselben Namen innehaben
(z.B. der Bäcker „Meyer“ und der Rechtsanwalt „Meyer“ beanspruchen die Domain „www.meyer.de“), gilt das Prioritätsprinzip. Derjenige hat
in diesem Bereich das Recht die Domain zu nutzen, der als erster die Domain hat
registrieren lassen.
b)
Sollte eine
Seite hingegen kein Recht an dem beanspruchten Namen innehaben, steht der
anderen Seite, die ein Namensrecht innehat, grundsätzlich ein namensrechtlicher Unterlassungsanspruch
zu, wenn die Gegenseite durch die Registrierung der Domain eine Namensanmaßung
begangen hat. Eine Namensanmaßung ist zu bejahen, wenn ein Dritter den Namen
des Berechtigten unbefugt benutzt, er dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst
und schutzwürdige Interessen des Rechtsinhabers verletzt. Dabei reicht es für
die Bejahung einer Zuordnungsverwirrung bereits aus, wenn der unbefugte Dritte
durch den Gebrauch des Namens, der Firma oder des Unternehmenskennzeichens als
Namensträger identifizierbar wird, auf eine Verwechslung mit dem Namensinhaber
kommt es hingegen nicht an. Dies ist regelmäßig bei der Registrierung eines
Domainnamens zu bejahen. Die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Rechtsinhabers
ist jedenfalls bei der Benutzung der Topleveldomain „.de“ zu bejahen, da die
mit der Namensbezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden
kann. Dieser namensrechtliche Schutz bezieht sich daher nur auf die
Topleveldomain „.de“.
Eine
Ausnahme gilt lediglich dann, wenn bei dieser Fallkonstellation die
Registrierung der Domain durch die Gegenseite der erste Schritt im Zuge der
Aufnahme einer entsprechenden Benutzung dieses Namens als Unternehmenskennzeichen
ist.
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