Domainnamen und Metatags

 

Der Schutz der Marke, des Unternehmenskennezeichens und des Namens im Internet

 

von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern

 

Griffige und einprägsame Domainnamen werden im Geschäftsleben immer wichtiger, da sich inzwischen die meisten Unternehmen einer Internetpräsentation bedienen, um sich und Ihre Dienstleistung darzustellen und um ggf. einen Fernabsatzhandel zu betreiben.

 

Die Webseiten müssen von den Benutzern jedoch auch gefunden werden. Es bietet sich daher an, den Unternehmensnamen oder das Produkt oder die Dienstleistung, die vertrieben wird, als Domainnamen zu wählen. Des weiteren soll die Domain auch in den Suchmaschinen wie bspw. Google „gerankt“ sein. Daher ist es wichtig, sich sinnvoller Sucherbegriffe und Metatags zu bedienen, um dass „Ranking“ der eigenen Seite bei den verschiedenen Suchmaschinen zu „pushen“.

 

Der folgende Beitrag befasst sich mit den Marken- und Namensrechtlichen Problemen bei der Wahl des Domainnamens und der Metatags, insbesondere mit dem Schutz des Inhabers einer Marke oder einer Firma vor Trittbrettfahrern.

 

 

1.

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen dem markenrechtlichen und dem namensrechtlichen

Schutz der Marke bzw. des Unternehmenskennzeichens. Der markenrechtliche Schutz des Unternehmenskennzeichens geht grundsätzlich dem namensrechtlichen Schutz des Unternehmenskennzeichens vor. Im Umkehrschluss heißt das, dass der namensrechtliche Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht weiterreichen kann, als der markenrechtliche Schutz des Unternehmenskennzeichens.

 

 

2.

Im Bereich des Markenrechts werden geschäftliche Bezeichnungen, wie beispielsweise Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Dabei sind Unternehmenskennzeichen solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

 

Sowohl die Marke als auch das Unternehmenskennzeichen sind vor der Benutzung Dritter im Geschäftsverkehr geschützt, wenn durch diese Benutzung Dritter eine Verwechselungsgefahr entsteht. Dabei kann eine Verwechselungsgefahr jedenfalls dann nicht bejaht werden, wenn die Benutzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens nicht im geschäftlichen Verkehr oder aber nicht in derselben Branche erfolgt, die der Rechtsinhaber ausübt.

 

Eine Ausnahme gilt für Unternehmenskennzeichen. Hier besteht ein Schutz auch ohne Verwechselungsgefahr, wenn es sich bei dem Unternehmenskennzeichen um ein im Inland bekanntes Unternehmenskennzeichen handelt, soweit die Benutzung des Unternehmenskennzeichen durch den Dritten die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung des Unternehmenskennzeichens ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

 

Im Anwendungsbereich des Markenrechts vermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren Zeichens eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt, so dass der Inhaber des jüngeren Zeichens auch dessen Verwendung als Domain-Namen oder Metatag zu unterlassen hat.

 

3.

Sollte die Marke oder das Unternehmenskennzeichen lediglich privat oder geschäftlich aber außerhalb Ihrer Branche nutzen, findet grundsätzlich der markenrechtliche Schutz keine Anwendung. Ausnahmsweise greift in diesem Fall jedoch der namensrechtliche Schutz weiter als der markenrechtliche Schutz. Im Rahmen des namensrechtlichen Schutzes ist dann zu unterscheiden, ob vorliegend das Recht Gleichnamiger zur Anwendung kommt oder ob vielleicht eine Seite gar kein Namensrecht innehat.

 

 

a)

Im Rahmen des Rechts Gleichnamiger, wenn beide Seiten ein Namensrecht an demselben Namen innehaben (z.B. der Bäcker „Meyer“ und der Rechtsanwalt „Meyer“ beanspruchen die Domain „www.meyer.de“), gilt das Prioritätsprinzip. Derjenige hat in diesem Bereich das Recht die Domain zu nutzen, der als erster die Domain hat registrieren lassen.

 

b)

Sollte eine Seite hingegen kein Recht an dem beanspruchten Namen innehaben, steht der anderen Seite, die ein Namensrecht innehat,  grundsätzlich ein namensrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, wenn die Gegenseite durch die Registrierung der Domain eine Namensanmaßung begangen hat. Eine Namensanmaßung ist zu bejahen, wenn ein Dritter den Namen des Berechtigten unbefugt benutzt, er dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Rechtsinhabers verletzt. Dabei reicht es für die Bejahung einer Zuordnungsverwirrung bereits aus, wenn der unbefugte Dritte durch den Gebrauch des Namens, der Firma oder des Unternehmenskennzeichens als Namensträger identifizierbar wird, auf eine Verwechslung mit dem Namensinhaber kommt es hingegen nicht an. Dies ist regelmäßig bei der Registrierung eines Domainnamens zu bejahen. Die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Rechtsinhabers ist jedenfalls bei der Benutzung der Topleveldomain „.de“ zu bejahen, da die mit der Namensbezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden kann. Dieser namensrechtliche Schutz bezieht sich daher nur auf die Topleveldomain „.de“.

 

Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn bei dieser Fallkonstellation die Registrierung der Domain durch die Gegenseite der erste Schritt im Zuge der Aufnahme einer entsprechenden Benutzung dieses Namens als Unternehmenskennzeichen ist.

 

 

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