Zur rechtsanwaltlichen Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen im Internet in Rahmen eines Filesharingsystems

 

Landgericht Köln 28 O 480/06 vom 18. Juli 2007

 

Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Internetnutzer gelegentlich Musikdateien aus dem Internet über eine Internettauschbörse heruntergeladen hatte und zum Herunterladen für andere Internetnutzer bereitgestellt hatte. Dieser Internetnutzer war von den Rechtsanwälten der Urheberrechtsinhaber abgemahnt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Bestandteil des Schadensersatzanspruchs waren insbesondere die Rechtsanwaltskosten, die auf Seiten des Urheberrechtsinhabers aufgrund der Beauftragung seiner Rechtsanwälte entstanden waren.

 

Der Urheberrechtsinhaber verfügte selbst über eine Rechtsabteilung, in der Volljuristen beschäftigt waren.

 

Der abgemahnte Internetnutzer wehrte sich gegen seine Inanspruchnahme auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten durch den Urheberrechtsinhaber. Er war der Auffassung, es sei nicht erforderlich gewesen, die Rechtsanwälte einzuschalten, da es sich um eine „Massenabmahnung“ gehandelt habe. Darüber hinaus sei seine Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Erstattung der Rechtsanwaltskosten rechtsmissbräuchlich.

 

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass es im Urheberrecht grundsätzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen einzuschalten. Von Bedeutung sei lediglich, dass der Abmahnende nicht selbst über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügt. Nur wenn der Abmahnende selbst über hinreichende Sachkunde verfügt, sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.

 

Über eine hinreichende Sachkunde verfügen zum Beispiel Fachverbände, deren satzungsmäßiger Zweck es ist, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Über eigene Sachkunde verfügen zudem auch Rechtsanwälte. Bei kaufmännischen Unternehmen - selbst wenn es sich um eine Tonträgerfirma handelt - ist es grundsätzlich keine ureigene unternehmerische Aufgabe, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Durch die Einschaltung eigener Juristen werde der wirtschaftliche Erfolg, den das Unternehmen im Auge behalten muss, nicht unmittelbar gefördert.

 

Darüber hinaus könne von einem Unternehmensjurist nicht erwartet werden, dass es das Urheberrecht sicher beherrscht, selbst wenn es sich um einen Unternehmensjuristen in einer Tonträgerfirma handelt, da das Urheberrecht Rechtsfragen mit einer besonderen Schwierigkeit aufwerfe.

 

Auch ein Rechtsmissbrauch sei durch die Inanspruchnahme des Internetnutzers nicht zu erblicken. Es sei vielmehr ein legitimes Interesse der Musikindustrie, die immer mehr zunehmenden Urheberrechtsverletzungen im Internet festzustellen und zu verfolgen. Diese Bemühungen sind eine legitime Wahrnehmung berechtigter Interessen der Unternehmen und sind darüber hinaus das einzige Mittel, den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu treten.

 

Das Landgericht Köln hat darüber hinaus geurteilt, das pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000,00 € angesetzt werden kann.