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Zur rechtsanwaltlichen
Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen im Internet in Rahmen eines
Filesharingsystems
Landgericht Köln 28 O
480/06 vom 18. Juli 2007
Das Landgericht Köln hatte über
einen Fall zu entscheiden, in dem ein Internetnutzer gelegentlich Musikdateien
aus dem Internet über eine Internettauschbörse heruntergeladen hatte und zum
Herunterladen für andere Internetnutzer bereitgestellt hatte. Dieser
Internetnutzer war von den Rechtsanwälten der Urheberrechtsinhaber abgemahnt
und auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Bestandteil des
Schadensersatzanspruchs waren insbesondere die Rechtsanwaltskosten, die auf
Seiten des Urheberrechtsinhabers aufgrund der Beauftragung seiner Rechtsanwälte
entstanden waren.
Der Urheberrechtsinhaber verfügte selbst über eine
Rechtsabteilung, in der Volljuristen beschäftigt waren.
Der abgemahnte Internetnutzer
wehrte sich gegen seine Inanspruchnahme auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten
durch den Urheberrechtsinhaber. Er war der Auffassung, es sei nicht erforderlich
gewesen, die Rechtsanwälte einzuschalten, da es sich um eine „Massenabmahnung“
gehandelt habe. Darüber hinaus sei seine Inanspruchnahme auf Schadensersatz
wegen Erstattung der Rechtsanwaltskosten rechtsmissbräuchlich.
Das Landgericht Köln hat entschieden,
dass es im Urheberrecht grundsätzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt zur
Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen einzuschalten. Von Bedeutung sei
lediglich, dass der Abmahnende nicht selbst über hinreichende eigene Sachkunde
und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines unschwer zu
erkennenden Verstoßes verfügt. Nur wenn der Abmahnende selbst über hinreichende
Sachkunde verfügt, sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.
Über eine hinreichende Sachkunde verfügen
zum Beispiel Fachverbände, deren satzungsmäßiger Zweck es ist,
Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Über eigene Sachkunde verfügen zudem auch
Rechtsanwälte. Bei kaufmännischen Unternehmen - selbst wenn es sich um eine
Tonträgerfirma handelt - ist es grundsätzlich keine ureigene unternehmerische
Aufgabe, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Durch die Einschaltung eigener
Juristen werde der wirtschaftliche Erfolg, den das Unternehmen im Auge behalten
muss, nicht unmittelbar gefördert.
Darüber hinaus könne von einem
Unternehmensjurist nicht erwartet werden, dass es das Urheberrecht sicher
beherrscht, selbst wenn es sich um einen Unternehmensjuristen in einer
Tonträgerfirma handelt, da das Urheberrecht Rechtsfragen mit einer besonderen
Schwierigkeit aufwerfe.
Auch ein Rechtsmissbrauch sei
durch die Inanspruchnahme des Internetnutzers nicht zu erblicken. Es sei
vielmehr ein legitimes Interesse der Musikindustrie, die immer mehr zunehmenden
Urheberrechtsverletzungen im Internet festzustellen und zu verfolgen. Diese
Bemühungen sind eine legitime Wahrnehmung berechtigter Interessen der
Unternehmen und sind darüber hinaus das einzige Mittel, den Rechtsverletzungen
wirksam und effektiv entgegen zu treten.
Das Landgericht Köln hat darüber
hinaus geurteilt, das pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000,00 €
angesetzt werden kann.
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