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Aufhebungsvertrag –
Beendigung des Mietverhältnisses
von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern
Welche Mietvertragstypen
gibt es ? Wie werden sie beendet ?
Bei dem Mietvertrag
handelt es sich um ein sogenanntes „Dauerschuldverhältnis“.
Der Normalfall ist – jedenfalls im Wohnraummietrecht –
der unbefristeten Mietvertrag. Anders als der unbefristete
Mietvertrag endet der befristete Mietvertrag nicht durch Kündigung,
sondern durch Zeitablauf. Der Gesetzgeber hat den befristeten
Mietvertrag an strenge Voraussetzungen geknüpft, um so zu
verhindern, dass über den „Kunstgriff“ des
befristeten Mietvertrages die gesetzlich normierten
Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
jedoch ein befristeter Verzicht auf das Kündigungsrecht auch
durch formularmäßigen Mietvertragsklausel zulässig.
Es gibt unterschiedliche
Möglichkeiten, einen Mietvertrag zu beenden. Der befristeten
Mietvertrag endet mit Zeitablauf. Es bedarf keiner Kündigung
mehr, die Beendigung des Mietverhältnisses tritt mit Zeitablauf
automatisch ein. Diese Konstellation ist jedoch von der Konstellation
zu unterscheiden, wenn mietvertraglich vereinbart ist, dass sich das
Mietverhältnis nach Zeitablauf automatisch um eine fest
bestimmte Zeit verlängert oder in ein unbefristetes
Mietverhältnis übergeht.
Aufhebungsvertrag –
Warum ? Welche Vorteile hat er ?
Das Mietverhältnis
kann einvernehmlich durch die Mietvertragsparteien mittels einen
sogenannten Aufhebungsvertrag beendet werden. Die Parteien einigen
sich darauf, dass an dem Mietvertrag nicht weiter festgehalten werden
soll. Ein solcher Aufhebungsvertrag wird von der Rechtsprechung
anerkannt und ist Ausfluss dessen dem BGB immanenten Prinzips der
Vertragsautonomie. Ein solcher Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich
formlos abgeschlossen werden. Das gilt selbst dann, wenn im
Mietvertrag vereinbart wurde, dass eine Änderung des
Mietvertrages der Schriftform bedarf. Einigen sich die Parteien
mündlich darauf, dass an dem Mietvertrag nicht weiter
festgehalten werden soll, so haben sie durch diese Einigung im
Zweifel das mietvertragliche Schriftformerfordernis stillschweigend
abbedungen. Wollen Vermieter und Mieter einen Aufhebungsvertrag
abschließen, so können sie einvernehmlich jedweden
Beendigungszeitpunkt wählen, sie sind an Küdigungsfristen
nicht gebunden.
Hat der Mieter das Recht,
einen Nachmieter zu stellen ?
Nicht selten wird von dem
Vermieter der Abschluss eines Aufhebungsvertrages von dem Gestellen
eines Nachmieters durch den Mieter abhängig gemacht. Auch diese
bedingungsmäßige Verknüpfung des Abschlusses eines
Aufhebungsvertrages an die Gestellung eines Nachmieters ist zulässig.
Entgegen der weitläufig verbreiteten Meinung, dass der Mieter
einen Anspruch auf Beendigung des Mietverhältnisses habe, wenn
er drei geeignete Nachmieter vorgeschlagen hat, besteht ein solcher
Anspruch von Gesetzes wegen nicht. Der Vermieter – wie auch der
Mieter ! – kann nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages
gezwungen werden.
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