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Bagatellreparaturen
von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern
Durch den
Mietvertrag kann der Mieter neben der Schönheitsreparaturverpflichtung auch
dazu verpflichtet werden, kleinere Schäden auf eigene Kosten reparieren zu
lassen. Der Mieter kann jedoch nicht verpflichtet werden, die
Bagatellreparaturen selbst durchzuführen oder sich selbst um einen Handwerker zu bemühen.
Eine derartige "Vornahmeklausel" ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs unwirksam. Die Verpflichtung bezieht sich allein
auf die Kostentragungspflicht. Da jedoch grundsätzlich von Gesetzes wegen der
Vermieter verpflichtet ist, das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu
erhalten, ist die Abwälzung der Verpflichtung zur Übernahme von Reparaturen auf
den Mieter durch mietvertragliche Formularklauseln nur begrenzt zulässig. Die
Abwälzung von Bagatellreparaturen vom Vermieter auf den Mieter ist nur wirksam,
wenn sie sich auf
solche Gegenstände und Installationen bezieht, die dem ständigen und
unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Beispielsweise handelt es
sich hierbei um Wasserhähne oder Thermostatventile an Heizungen.
Reparaturen an Gas-, Wasser- oder Stromleitungen können nicht in
zulässiger Weise auf den Mieter abgewälzt werden.
Ferner muss
mietvertraglich eine auf das Jahr bezogene Höchstgrenze angegeben sein,
die die Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von Bagatellreparaturen
summenmäßig beschränkt. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Höchstgrenze,
die im Jahr nicht überschritten werden darf, ist uneinheitlich. Die
Obergerichte gehen davon aus, dass der Mieter nicht verpflichtet werden
kann, Bagatellreparaturen durchzuführen, wenn die jährliche Belastung den
Betrag von 6% bis 8% der Jahresnettokaltmiete übersteigt.
Im Einzelfall darf
die Schadenssumme 75 € nicht überschreiten. Wird diese Summe im
Einzelfall überschritten, muss der Mieter überhaupt nicht für die
Reparatur einstehen, da es sich insoweit nicht um eine Bagatellreparatur
handelt.
Wurden in den Mietvertrag keine Jahresbegrenzung und/oder auch keine
summenmäßige Begrenzung für den Einzelfall aufgenommen, so ist die
Bagatellreparaturklausel unwirksam, wenn es sich um eine formularmäßige Klausel
handelt, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
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