von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern

 

Mietvertrag


 


Zwischen _______________________________________________________________


sowie _______________________________________________________________


sowie _______________________________________________________________
im folgenden: „Vermieter“


und _______________________________________________________________

sowie _______________________________________________________________

sowie _______________________________________________________________
im folgenden: „Mieter“


wird folgender Mietvertrag geschlossen:


§ 1 Mietobjekt


1. Beschreibung des Mietobjektes:


Straße, Hausnummer: _______________________________________

PLZ, Ort: _______________________________________

Geschoss _______________________________________

Wohnungsgröße: ca. ____________________________________

Mitvermietete Einrichtungsgegenstände: _______________________________________

Mitvermietete Räume: _______________________________________

Gestattete Mitnutzung: _______________________________________

Übergebene Schlüssel: _______________________________________


2. Zustand der Mieträume

a) Bei Übergabe befanden sich die Mieträume in dem aus dem Übergabeprotokoll ersichtlichen Zustand (Anlage 1).

b) Der Vermieter führt bis __________________________ folgende Arbeiten am Mietobjekt aus:


__________________________________________________________________________________


c) Der Mieter führt bis __________________________ folgende Arbeiten am Mietobjekt aus:


__________________________________________________________________________________


Die Aushändigung eines Energiepasses/Energieausweises für Gebäude ist keine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung zur Beschaffenheit der Mietsache. Sie dient - wie in § 5a EnEG bestimmt - lediglich der Information. Ansprüche auf Modernisierung lassen sich aus ihr nicht ableiten.

§ 2 Mietdauer


1. Vertragsart:
Unbefristeter Mietvertrag __________________________
Mietbeginn: __________________________
Mindestlaufzeit: __________________________


Das Recht der Vertragsparteien zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses bestimmt sich nach dem Gesetz.


2. Außerordentliche Kündigung


Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung bestimmt sich nach dem Gesetz.


§ 3 Miethöhe


1. Ausgangsmiete


Wohnräume: ______________€/Monat (in Worten ___________________€/Monat)

Garage/Autostellplatz: ______________€/Monat (in Worten ___________________€/Monat)

Betriebskostenvorauszahlung: ______________€/Monat (in Worten ___________________€/Monat)

Gesamt: ______________€/Monat (in Worten ___________________€/Monat)


2. Mieterhöhung


Sofern und soweit es zulässig ist, verpflichtet sich der Mieter, eine vom Vermieter in gesetzlich zulässiger Weise geltend gemachte erhöhte Miete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen sowie etwaiger Umlagen zu bezahlen.


§ 4 Betriebskosten


Es gelten die in § 2 der BetriebskostenVO aufgeführten Kostenpositionen als umlagefähig vereinbart. Auf Anlage 2, diesem Vertrag beigefügt, wird verwiesen. Die Abrechnung der Heizkosten und Warmwasserkosten richtet sich nach der HeikostenVO. Dabei wird zu 50 % nach Grundkosten und zu 50 % nach Verbrauchskosten abgerechnet. Im übrigen werden die Kosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt.


Über die Betriebskostenvorauszahlungen wird jährlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgerechnet.



§ 5 Zahlungen


1. Der Mieter hat die Miete gemäß § 3 monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monates – maßgeblich ist Zahlungseingang beim Vermieter – zu bezahlen.

2. Der Vermieter kann dem Mieter im Falle des Zahlungsverzuges Mahngebühren in Höhe von 3,00 EUR pro Mahnung in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Aufwand des Vermieters nach.

3. Der Vermieter verrechnet vom Mieter ohne Zweckbestimmung geleistete Zahlungen in der nachstehenden Reihenfolge: Prozess- und Verzugskosten, Kaution, Neben- und Betriebskosten, Mietrückstand, laufende Miete.

4. Die Zahlungen sind auf das Konto: Kto-Nr: ___________________ BLZ: ___________________ bei der ___________________ zu leisten.

5. Der Mieter hat einen Dauerauftrag einzurichten.



§ 6 Kaution


1. Der Mieter stellt dem Vermieter eine Kaution in Höhe von € ___________________.

2. Die Kaution ist durch Barzahlung zu leisten. Die erste Rate einer Zahlungsbürgschaft ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.



§ 7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht


1. Dem Mieter steht das Recht zur Aufrechnung mit Ansprüchen auf Schaden- oder Aufwendungsersatz wegen Mangels, auf Ersatz sonstiger Aufwendungen gem. § 539 BGB, auf Wegnahme oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nur zu, wenn er dem Vermieter seine Aufrechnungsabsicht mindestens 1 Monat vor Fälligkeit der Miete, gegen die aufgerechnet werden soll, in Textform angezeigt hat.

2. Mit anderen Ansprüchen kann der Mieter nur dann gegen Mietansprüche des Vermieters aufrechnen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig sind.

3. Ein Zurückhaltungsrecht des Mieters wegen Ansprüchen, die ihren Grund nicht im Mietverhältnis haben, besteht nicht.


§ 8 Wohnungsbelegung/Untervermietung


1. Die Rechte des Mieters zur Aufnahme von Personen in die Wohnung sowie zur Untervermietung bestimmen sich nach dem Gesetz.

2. Veränderungen in der Wohnungsbelegung hat der Mieter dem Vermieter innerhalb einer Woche mitzuteilen.



§ 9 Tierhaltung


Das – auch nur vorübergehende – Halten von Tieren in der Wohnung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter gestattet. Dies gilt nicht für Kleintiere.



§ 10 Schönheitsreparaturen


1. Der Mieter führt die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durch. Schönheitsreparaturen sind: Entfernung von Tapeten, Tapezieren und Streichen der Innenwände, –decken sowie Böden, Streichen der Heizkörper, Heizungsrohre und der übrigen Versorgungsleitungen, Streichen der Fenster und Außentüren von innen sowie der Innentüren, Abschleifen und Versiegeln von Parkett.

2. Die Schönheitsreparaturen sind im allgemeinen in


Küche, Bad, Dusche, WC

alle 3 Jahre,


Wohnräumen

alle 5 Jahre,


sonstigen Räumen

alle 7 Jahre


beginnend mit dem erstmaligen Ablauf des jeweiligen Zeitraumes nach Mietbeginn durchzuführen. Die genannten Fristen können vom Mieter nur dann überschritten werden, wenn die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Ablauf dieser Zeiträume objektiv nicht notwendig ist.

3. a) Bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Fälligkeit der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen hat der Mieter die Wahl zwischen der Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Übernahme anteiliger Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag eines vom Vermieter zu bestimmenden Malerfachbetriebes.

b) Der Kostenanteil des Mieters beläuft sich im allgemeinen

bei Küche, Bad, Dusche, WC auf 33,33% bzw. 66,66%, wenn die Fälligkeit der Schönheitsreparatur länger als 1 bzw. 2 Jahre zurückliegt.

bei Wohnräumen auf 20%, 40%, 60% bzw. 80%, wenn die Fälligkeit der Schönheitsreparatur länger als 1,2,3 bzw. 4 Jahre zurückliegt.

bei sonstigen Räumen auf auf 14,3%, 28,6%, 42,9%, 57,2%, 71,5% bzw. 85,8%, wenn die Fälligkeit der Schönheitsreparatur länger als 1,2,3,4,5 bzw. 6 Jahre zurückliegt.

c) Dem Mieter bleibt unbenommen, dem Vermieter innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Kostenvoranschlages den Kostenvoranschlag eines anderen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen bereiten Malerfachbetriebes vorzulegen. In diesem Fall ist Grundlage der Berechnung der Kostenanteile dieser Kostenvoranschlag.



§ 11 Kleinreparaturen


Die Kosten kleinerer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen trägt der Mieter bis zum einem Betrag von € 80,00 im Einzelfall. Die Kostentragungspflicht umfasst Maßnahmen an solchen Einrichtungsgegenständen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (z.B. Heiz- und Kochvorrichtungen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Tür- und Fensterverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen an Fensterläden). Sie ist begrenzt auf einen Jahreshöchstbetrag von 7% der Jahresnettomiete, höchstens aber auf den Betrag einer Nettomonatsmiete.



§ 12 Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen


1. Ist der Mieter nach dem Gesetz zur Duldung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet, hat er die betroffenen Räume zugänglich zu machen und im erforderlichen Umfang an einer reibungslosen Durchführung der Arbeiten mitzuwirken.

2. Bauliche Veränderungen an der Mietsache durch den Mieter bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vermieters. Wird diese erteilt, ist damit keine Kostenübernahme durch den Vermieter verbunden. Der Mieter hat die bauliche Veränderung bei Beendigung des Mietverhältnisses zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand der Mieträumlichkeit wiederherzustellen, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.



§ 13 Heizungsablesung


Der Vermieter ist berechtigt, bei Auszug des Mieters eine Zwischenablesung durchzuführen und eine Zwischenabrechnung vorzunehmen. Die Kosten einer auf Verlangen des ausziehenden Mieters durchgeführten Zwischenabrechnung nebst Zwischenablesung trägt der Mieter.



§ 14 Empfangsvorrichtungen für Rund- und Hörfunk


1. Ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Installation einer Gemeinschaftsempfangsvorrichtung für Rund- und Hörfunk (Gemeinschaftsantenne, Breitbandkabel) besteht nicht.

2. Solange keine Gemeinschaftseinrichtung für den Empfang von Rund- und Hörfunk installiert ist, darf der Mieter eine Einzelempfangsvorrichtung installieren, wenn der Vermieter die Installation genehmigt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Im Falle der Erteilung der Genehmigung für eine Außenvorrichtung hat der  Vermieter das Recht, deren Anbringungsort nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Mieter hat auf Verlangen des Vermieters eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und deren Abschluss dem Vermieter nachzuweisen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Einrichtung auf Verlangen des Vermieters auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

3. Installiert der Vermieter eine Gemeinschaftsempfangsvorrichtung, so hat der Mieter zuvor von ihm installierte Einzelempfangsvorrichtungen auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der Mieter ist in diesem Falle verpflichtet, die Gemeinschaftsempfangsvorrichtung für sein Rundfunk- oder Fernsehgerät zu nutzen.

4. Die zu Beginn des Mietverhältnisses zu empfangenden Rundfunk- und Hörfunkprogramme sind nicht Vertragsbestandteil.



§ 15 Mängelhaftung


Die Haftung des Vermieters für Mängel der Mietsache ist grundsätzlich beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Vermieter hingegen unbeschränkt.


§ 16 Betreten der Mieträumlichkeit durch den Vermieter


1. Der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person ist berechtigt, die Mieträumlichkeit in angemessenen Abständen aufzusuchen um ihren Zustand festzustellen. Die Besichtigung ist dem Mieter mindestens 7 Kalendertage vor dem avisierten Termin anzuzeigen. Der Besichtigungstermin hat grundsätzlich zu verkehrsüblicher Zeit an Werktagen stattzufinden und die Lebensumstände, insbesondere die Arbeitszeiten des Mieters, zu berücksichtigen.

2. Im Falle der Kündigung des Mietobjektes oder dessen Verkauf hat der Mieter die Besichtigung der Mieträumlichkeit durch Miet- oder Kaufinteressenten zu gestatten. Die Besichtigungen sind dem Mieter unverzüglich nach Vereinbarung des Vermieters mit dem Interessenten bekanntzugeben. Sie dürfen in der Regel nur werktags zwischen 14 und 18 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 11 und 13 Uhr stattfinden.

3. Bei Gefahr im Verzuge besteht ein jederzeitiges Betretungsrecht.

4. Ist der Mieter länger als 7 Kalendertage abwesend, so hat er einen Wohnungsschlüssel an einem für den Vermieter erreichbaren Ort bereit zu halten und den Vermieter hiervon in Kenntnis zu setzen.


§ 17 Gegenseitige Bevollmächtigung


Grundsätzlich sind Willenserklärungen von oder gegenüber allen beteiligten Vermietern oder Mietern abzugeben. Mehrere Vermieter bzw. mehrere Mieter bevollmächtigen sich aber jeweils gegenseitig zum Empfang oder zur Abgabe von Willenserklärungen. Diese Bevollmächtigung gilt auf Mieterseite indes nicht für Kündigungen und Aufhebungsverträge.



§ 18 Beendigung des Mietverhältnisses


1. Der Mieter hat die Mieträumlichkeit bei Mietende gereinigt und untervermietungsfrei in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.

2. Zieht der Mieter vor Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist aus, hat er dem Vermieter einen Wohnungsschlüssel zu übergeben. Dessen ungeachtet unterliegt der Mieter bis Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist den mietvertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Zahlung der Miete und zur Heizung bzw. Belüftung der Mieträumlichkeit.

3. Der Mieter ist verpflichtet, bis Mietende sämtliche in seinem Eigentum stehenden Gegenstände aus der Mietsache zu entfernen. Kommt er dem nicht nach, kann der Vermieter diese nach Ablauf von 4 Wochen seit Mietende und fruchtlosem Verstreichen einer weiteren, mit nachfolgender Mahnung gesetzten angemessenen Frist durch einen Gerichtsvollzieher oder eine andere zur öffentlichen Versteigerung berechtigten Person verwerten lassen. Wird dem Vermieter von diesem bzw. dieser bescheinigt, dass der Wert der Gegenstände die Kosten nicht deckt, kann er frei über die Gegenstände verfügen. Ansonsten ist ein Verwertungserlös an den Mieter herauszugeben.

4. Wird die Mietsache bei Mietende nicht übergeben, tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ein.



§ 19 Sonstige anwendbare Regelungen


Die in der Anlage beigefügte Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Sie kann vom Vermieter jederzeit nach billigem Ermessen abgeändert oder ergänzt werden.



§ 20 Teilungültigkeit


Die Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages führt nicht dazu, dass der Vertrag als solcher seine Gültigkeit verliert.




§ 21 Besondere Vereinbarungen














________________, den ________________



_____________________________________ _____________________________________

Vermieter Mieter


Anlage 1: Übergabeprotokoll

Anlage 2: § 2 der Betriebskostenverordnung

Anlage 3 : Hausordnung


Übergabeprotokoll

der Mietwohnung

____________________________________________________________

Anlage 1


Vermieter:


Mieter:


Ort:


Zeit:


Anwesend sind:



Es wurden folgende Mängel festgestellt:


Küche:




Bad:




WC:




Wohnzimmer:




Kinderzimmer:




Schlafzimmer:




Flur:




Keller/Dach:




_______________, den _________________




_____________________________________ __________________________________

Vermieter Mieter



§ 2 Betriebskostenverordnung

____________________________________________________________

Anlage 2


Aufstellung der Betriebskosten


Betriebskosten im Sinne von § 4 sind:


1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;

2. die Kosten der Wasserversorgung,

hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;

3. die Kosten der Entwässerung,

hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;

4. die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung; oder

b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; oder

c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a; oder

d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;

5. die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder

b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder

c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;


6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder

b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder

c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;

8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,

zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;

9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,

zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;

10. die Kosten der Gartenpflege,

hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;

11. die Kosten der Beleuchtung,

hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;

12. die Kosten der Schornsteinreinigung,

hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;

13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,

hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;

14. die Kosten für den Hauswart,

hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;

15. die Kosten

a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen; oder

b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse;


16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

17. sonstige Betriebskosten,

hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.



_______________, den ________________




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Mieter




Hausordnung

____________________________________________________________

Anlage 3



Im gemeinsamen Interesse sämtlicher Bewohner des Hauses in Bezug auf ein gemeinschaftliches Miteinander und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Behandlung der Liegenschaft erlassen wir diese Hausordnung.

Der/die Unterzeichner erkennt/en durch Unterschrift die Inhalte dieser Hausordnung an.


Obhuts- und Sorgfaltspflichten

Die Hauseingangs- und Hoftür soll grundsätzlich geschlossen sein. Zwischen 22.00 Uhr und 06.00 sind diese Türen abzuschliessen. Ebenfalls sind die zum Haus gehörenden Garagentore geschlossen zu halten.  Die Zufahrten zu den Garagen und Stellplätzen sind grundsätzlich freizuhalten.


Durch die Abflußleitungen -  insbesondere Bad, Küche und WC -  dürfen keine keine Abfälle, Essensreste, Fette oder andere Gegenstände, die zu Verstopfungen des Abwassersystems führen können, entsorgt werden. Diese Gegenstände gehören in den dafür vorgesehenen Müllbehälter oder in den Sondermüll.


Die Lagerung von giftigen oder brennbaren Stoffen in der Wohnung oder den Kellern einschl. der Flure ist nicht gestattet.


Soweit es für die Hausbewohner erkennbar und feststellbar ist, werden sie den Eigentümer (Verwalter) schnellstmöglich über Schäden, insbesondere an Zu- und Abwasserleitungen, Feuchtigkeit im Keller-  und Dachbereich, Aufzug  und über Schäden an der Heizungsanlage informieren.


Ruhezeiten

Die Hausbewohner sollen sich so verhalten, dass ihre Mitbewohner nicht durch Lärm, Musikhören, Musizieren  oder ähnliches gestört werden.


Besonders an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen zwischen 13.00 und 15.00 und 22.00 und 08.00 Uhr ist Lärm, der außerhalb der eigenen Wohnung dringt,  zu vermeiden. In dieser Zeit ist das Musizieren verboten.


Die behördlichen Vorschriften sind zu beachten.


Müll

Die Mieter des Hauses stellen vor Leerung der Mülltonnen, die Behälter  im Wechsel an den dafür vorgesehenen Abholplatz und bringen die geleerte Mülltonne an ihren ursprünglichen Platz zurück.


Auf die - entsprechend den behördlichen Vorschriften - ordnungsgemäße Trennung des Mülls ist zu achten.


Schnee- und Glatteisbeseitigung


Die Schnee- und Glatteisbeseitigung erfolgt im Wechsel der Mieter des Hauses. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Zeiten, ab und bis zu welcher Uhrzeit geräumt werden muß, sind unbedingt einzuhalten. Ist ein Bewohner des Hauses nicht in der Lage, zu den erforderlichen Zeiten zu räumen, hat er einen Vertreter zu stellen.


Treppenhaus und Kellerflure


Im Treppenhaus und im Kellerflur dürfen keine Fahrräder oder Krafträder (z. B. Mopeds, Mofas) abgestellt werden.


Kinderwagen können auf den dafür vorgesehen Platz im Treppenhaus abgestellt werden.


Treppenhaus-, Dach- und Kellerfenster sind bei Regen oder Sturm zu schließen.


Hauseingangs- und  Wohnungstüren, Klingelschilder


Das Anbringen von selbstgestalteten Hinweisschilder an die Eingangs- oder Wohnungstüren ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Hauseigentümer (Verwalter) gestattet. Der Hauseigentümer (Verwalter) stellt bei Bedarf einheitliche Namensschilder für die Klingel-/Sprechanlage und die Briefkästen zur Verfügung.


Waschkeller

Die Benutzung des Waschkellers ist zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr gestattet. Die Benutzung erfolgt im Wechsel mit den übrigen Hausbewohnern. Sollte keine Einigung  zwischen den Hausbewohnern über die Benutzungszeiten erfolgen, wird der Eigentümer (Verwalter) einen “Waschplan” aufstellen.


Grillen

Das Grillen auf den Balkonen ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nur mittels eines „Elektro-Grills“ gestattet. Auf die Mitbewohner ist Rücksicht zu nehmen. Das Grillen auf den zum Haus gehörenden Freiflächen ist nicht gestattet.



____________, Datum ________________




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Mieter