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von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern
Mietvertrag
Zwischen _______________________________________________________________
sowie
_______________________________________________________________
sowie
_______________________________________________________________ im
folgenden: „Vermieter“
und
_______________________________________________________________
sowie
_______________________________________________________________
sowie
_______________________________________________________________ im
folgenden: „Mieter“
wird
folgender Mietvertrag geschlossen:
§
1 Mietobjekt
1. Beschreibung des
Mietobjektes:
Straße,
Hausnummer: _______________________________________
PLZ,
Ort: _______________________________________
Geschoss
_______________________________________
Wohnungsgröße:
ca. ____________________________________
Mitvermietete
Einrichtungsgegenstände: _______________________________________
Mitvermietete
Räume: _______________________________________
Gestattete
Mitnutzung: _______________________________________
Übergebene
Schlüssel: _______________________________________
2. Zustand der Mieträume
a) Bei Übergabe
befanden sich die Mieträume in dem aus dem Übergabeprotokoll
ersichtlichen Zustand (Anlage 1).
b) Der Vermieter führt
bis __________________________ folgende Arbeiten am Mietobjekt aus:
__________________________________________________________________________________
c) Der Mieter führt
bis __________________________ folgende Arbeiten am Mietobjekt aus:
__________________________________________________________________________________
Die Aushändigung eines Energiepasses/Energieausweises für Gebäude ist keine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung zur Beschaffenheit der Mietsache. Sie dient - wie in § 5a EnEG bestimmt - lediglich der Information. Ansprüche auf Modernisierung lassen sich aus ihr nicht ableiten.
§
2 Mietdauer
1. Vertragsart:
Unbefristeter Mietvertrag
__________________________ Mietbeginn: __________________________
Mindestlaufzeit: __________________________
Das Recht der
Vertragsparteien zur ordentlichen Kündigung des
Mietverhältnisses bestimmt sich nach dem Gesetz.
2. Außerordentliche
Kündigung
Das Recht der
Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung bestimmt
sich nach dem Gesetz.
§
3 Miethöhe
1. Ausgangsmiete
Wohnräume: ______________€/Monat
(in Worten ___________________€/Monat)
Garage/Autostellplatz: ______________€/Monat
(in Worten ___________________€/Monat)
Betriebskostenvorauszahlung: ______________€/Monat
(in Worten ___________________€/Monat)
Gesamt: ______________€/Monat
(in Worten ___________________€/Monat)
2. Mieterhöhung
Sofern und soweit es
zulässig ist, verpflichtet sich der Mieter, eine vom Vermieter
in gesetzlich zulässiger Weise geltend gemachte erhöhte
Miete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen sowie
etwaiger Umlagen zu bezahlen.
§
4 Betriebskosten
Es
gelten die in § 2 der BetriebskostenVO aufgeführten
Kostenpositionen als umlagefähig vereinbart. Auf Anlage 2,
diesem Vertrag beigefügt, wird verwiesen. Die Abrechnung der
Heizkosten und Warmwasserkosten richtet sich nach der HeikostenVO.
Dabei wird zu 50 % nach Grundkosten und zu 50 % nach Verbrauchskosten
abgerechnet. Im übrigen werden die Kosten nach dem Verhältnis
der Wohnflächen umgelegt.
Über
die Betriebskostenvorauszahlungen wird jährlich in der
gesetzlich vorgeschriebenen Form abgerechnet.
§
5 Zahlungen
1. Der Mieter hat die
Miete gemäß § 3 monatlich im Voraus bis spätestens
zum 3. Werktag eines Monates – maßgeblich ist
Zahlungseingang beim Vermieter – zu bezahlen.
2. Der Vermieter kann dem
Mieter im Falle des Zahlungsverzuges Mahngebühren in Höhe
von 3,00 EUR pro Mahnung in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter
weist einen geringeren Aufwand des Vermieters nach.
3. Der Vermieter
verrechnet vom Mieter ohne Zweckbestimmung geleistete Zahlungen in
der nachstehenden Reihenfolge: Prozess- und Verzugskosten, Kaution,
Neben- und Betriebskosten, Mietrückstand, laufende Miete.
4. Die Zahlungen sind auf
das Konto: Kto-Nr: ___________________ BLZ: ___________________ bei
der ___________________ zu leisten.
5. Der Mieter hat einen
Dauerauftrag einzurichten.
§
6 Kaution
1. Der Mieter stellt dem
Vermieter eine Kaution in Höhe von € ___________________.
2. Die Kaution ist
durch Barzahlung zu leisten. Die erste Rate einer
Zahlungsbürgschaft ist zu Beginn des Mietverhältnisses
fällig.
§
7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
1. Dem Mieter steht das
Recht zur Aufrechnung mit Ansprüchen auf Schaden- oder
Aufwendungsersatz wegen Mangels, auf Ersatz sonstiger Aufwendungen
gem. § 539 BGB, auf Wegnahme oder aus ungerechtfertigter
Bereicherung nur zu, wenn er dem Vermieter seine Aufrechnungsabsicht
mindestens 1 Monat vor Fälligkeit der Miete, gegen die
aufgerechnet werden soll, in Textform angezeigt hat.
2. Mit anderen Ansprüchen
kann der Mieter nur dann gegen Mietansprüche des Vermieters
aufrechnen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig sind.
3. Ein
Zurückhaltungsrecht des Mieters wegen Ansprüchen, die ihren
Grund nicht im Mietverhältnis haben, besteht nicht.
§
8 Wohnungsbelegung/Untervermietung
1. Die Rechte des Mieters
zur Aufnahme von Personen in die Wohnung sowie zur Untervermietung
bestimmen sich nach dem Gesetz.
2. Veränderungen in
der Wohnungsbelegung hat der Mieter dem Vermieter innerhalb einer
Woche mitzuteilen.
§
9 Tierhaltung
Das
– auch nur vorübergehende – Halten von Tieren in der
Wohnung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter
gestattet. Dies gilt nicht für Kleintiere.
§
10 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter führt
die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durch.
Schönheitsreparaturen sind: Entfernung von Tapeten, Tapezieren
und Streichen der Innenwände, –decken sowie Böden,
Streichen der Heizkörper, Heizungsrohre und der übrigen
Versorgungsleitungen, Streichen der Fenster und Außentüren
von innen sowie der Innentüren, Abschleifen und Versiegeln von
Parkett.
2. Die
Schönheitsreparaturen sind im allgemeinen in
|
|
Küche,
Bad, Dusche, WC
|
alle
3 Jahre,
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|
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Wohnräumen
|
alle
5 Jahre,
|
|
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sonstigen
Räumen
|
alle
7 Jahre
|
beginnend mit dem
erstmaligen Ablauf des jeweiligen Zeitraumes nach Mietbeginn
durchzuführen. Die genannten Fristen können vom Mieter nur
dann überschritten werden, wenn die Durchführung von
Schönheitsreparaturen nach Ablauf dieser Zeiträume objektiv
nicht notwendig ist.
3. a) Bei Beendigung des
Mietverhältnisses vor Fälligkeit der Pflicht zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen hat der Mieter die
Wahl zwischen der Durchführung der Schönheitsreparaturen
und der Übernahme anteiliger Reparaturkosten gemäß
Kostenvoranschlag eines vom Vermieter zu bestimmenden
Malerfachbetriebes.
b) Der Kostenanteil des
Mieters beläuft sich im allgemeinen
bei Küche, Bad,
Dusche, WC auf 33,33% bzw. 66,66%, wenn die Fälligkeit der
Schönheitsreparatur länger als 1 bzw. 2 Jahre
zurückliegt.
bei Wohnräumen auf
20%, 40%, 60% bzw. 80%, wenn die Fälligkeit der
Schönheitsreparatur länger als 1,2,3 bzw. 4 Jahre
zurückliegt.
bei sonstigen Räumen
auf auf 14,3%, 28,6%, 42,9%, 57,2%, 71,5% bzw. 85,8%, wenn die
Fälligkeit der Schönheitsreparatur länger als
1,2,3,4,5 bzw. 6 Jahre zurückliegt.
c) Dem Mieter bleibt
unbenommen, dem Vermieter innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des
Kostenvoranschlages den Kostenvoranschlag eines anderen zur
Durchführung der Schönheitsreparaturen bereiten
Malerfachbetriebes vorzulegen. In diesem Fall ist Grundlage der
Berechnung der Kostenanteile dieser Kostenvoranschlag.
§
11 Kleinreparaturen
Die
Kosten kleinerer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
trägt der Mieter bis zum einem Betrag von € 80,00 im
Einzelfall. Die Kostentragungspflicht umfasst Maßnahmen an
solchen Einrichtungsgegenständen, die dem häufigen Zugriff
des Mieters ausgesetzt sind (z.B. Heiz- und Kochvorrichtungen,
Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Tür- und
Fensterverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen an
Fensterläden). Sie ist begrenzt auf einen Jahreshöchstbetrag
von 7% der Jahresnettomiete, höchstens aber auf den Betrag einer
Nettomonatsmiete.
§
12 Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, bauliche
Veränderungen
1. Ist der Mieter nach
dem Gesetz zur Duldung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
verpflichtet, hat er die betroffenen Räume zugänglich zu
machen und im erforderlichen Umfang an einer reibungslosen
Durchführung der Arbeiten mitzuwirken.
2. Bauliche Veränderungen
an der Mietsache durch den Mieter bedürfen der vorherigen
Genehmigung des Vermieters. Wird diese erteilt, ist damit keine
Kostenübernahme durch den Vermieter verbunden. Der Mieter hat
die bauliche Veränderung bei Beendigung des Mietverhältnisses
zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand der
Mieträumlichkeit wiederherzustellen, wenn die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbaren.
§
13 Heizungsablesung
Der Vermieter ist
berechtigt, bei Auszug des Mieters eine Zwischenablesung
durchzuführen und eine Zwischenabrechnung vorzunehmen. Die
Kosten einer auf Verlangen des ausziehenden Mieters durchgeführten
Zwischenabrechnung nebst Zwischenablesung trägt der Mieter.
§
14 Empfangsvorrichtungen für Rund- und Hörfunk
1. Ein Anspruch des
Mieters gegen den Vermieter auf Installation einer
Gemeinschaftsempfangsvorrichtung für Rund- und Hörfunk
(Gemeinschaftsantenne, Breitbandkabel) besteht nicht.
2. Solange keine
Gemeinschaftseinrichtung für den Empfang von Rund- und Hörfunk
installiert ist, darf der Mieter eine Einzelempfangsvorrichtung
installieren, wenn der Vermieter die Installation genehmigt. Die
Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Im Falle
der Erteilung der Genehmigung für eine Außenvorrichtung
hat der Vermieter das Recht, deren Anbringungsort nach billigem
Ermessen zu bestimmen. Der Mieter hat auf Verlangen des Vermieters
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und deren Abschluss
dem Vermieter nachzuweisen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses
hat der Mieter die Einrichtung auf Verlangen des Vermieters auf
eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen.
3. Installiert der
Vermieter eine Gemeinschaftsempfangsvorrichtung, so hat der Mieter
zuvor von ihm installierte Einzelempfangsvorrichtungen auf eigene
Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen. Der Mieter ist in diesem Falle verpflichtet, die
Gemeinschaftsempfangsvorrichtung für sein Rundfunk- oder
Fernsehgerät zu nutzen.
4. Die zu Beginn des
Mietverhältnisses zu empfangenden Rundfunk- und Hörfunkprogramme
sind nicht Vertragsbestandteil.
§
15 Mängelhaftung
Die
Haftung des Vermieters für Mängel der Mietsache ist
grundsätzlich beschränkt auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Für Schäden an Leben, Körper oder
Gesundheit haftet der Vermieter hingegen unbeschränkt.
§
16 Betreten der Mieträumlichkeit durch den Vermieter
1. Der Vermieter oder
eine von ihm beauftragte Person ist berechtigt, die Mieträumlichkeit
in angemessenen Abständen aufzusuchen um ihren Zustand
festzustellen. Die Besichtigung ist dem Mieter mindestens 7
Kalendertage vor dem avisierten Termin anzuzeigen. Der
Besichtigungstermin hat grundsätzlich zu verkehrsüblicher
Zeit an Werktagen stattzufinden und die Lebensumstände,
insbesondere die Arbeitszeiten des Mieters, zu berücksichtigen.
2. Im Falle der Kündigung
des Mietobjektes oder dessen Verkauf hat der Mieter die Besichtigung
der Mieträumlichkeit durch Miet- oder Kaufinteressenten zu
gestatten. Die Besichtigungen sind dem Mieter unverzüglich nach
Vereinbarung des Vermieters mit dem Interessenten bekanntzugeben. Sie
dürfen in der Regel nur werktags zwischen 14 und 18 Uhr und an
Sonn- und Feiertagen zwischen 11 und 13 Uhr stattfinden.
3. Bei Gefahr im Verzuge
besteht ein jederzeitiges Betretungsrecht.
4. Ist der Mieter länger
als 7 Kalendertage abwesend, so hat er einen Wohnungsschlüssel
an einem für den Vermieter erreichbaren Ort bereit zu halten und
den Vermieter hiervon in Kenntnis zu setzen.
§
17 Gegenseitige Bevollmächtigung
Grundsätzlich
sind Willenserklärungen von oder gegenüber allen
beteiligten Vermietern oder Mietern abzugeben. Mehrere Vermieter bzw.
mehrere Mieter bevollmächtigen sich aber jeweils gegenseitig zum
Empfang oder zur Abgabe von Willenserklärungen. Diese
Bevollmächtigung gilt auf Mieterseite indes nicht für
Kündigungen und Aufhebungsverträge.
§
18 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Der Mieter hat die
Mieträumlichkeit bei Mietende gereinigt und untervermietungsfrei
in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
2. Zieht der Mieter vor
Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist aus, hat
er dem Vermieter einen Wohnungsschlüssel zu übergeben.
Dessen ungeachtet unterliegt der Mieter bis Mietende oder Ablauf
einer gewährten Räumungsfrist den mietvertraglichen
Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Zahlung der Miete und zur
Heizung bzw. Belüftung der Mieträumlichkeit.
3. Der Mieter ist
verpflichtet, bis Mietende sämtliche in seinem Eigentum
stehenden Gegenstände aus der Mietsache zu entfernen. Kommt er
dem nicht nach, kann der Vermieter diese nach Ablauf von 4 Wochen
seit Mietende und fruchtlosem Verstreichen einer weiteren, mit
nachfolgender Mahnung gesetzten angemessenen Frist durch einen
Gerichtsvollzieher oder eine andere zur öffentlichen
Versteigerung berechtigten Person verwerten lassen. Wird dem
Vermieter von diesem bzw. dieser bescheinigt, dass der Wert der
Gegenstände die Kosten nicht deckt, kann er frei über die
Gegenstände verfügen. Ansonsten ist ein Verwertungserlös
an den Mieter herauszugeben.
4. Wird die Mietsache bei
Mietende nicht übergeben, tritt keine stillschweigende
Verlängerung des Mietverhältnisses ein.
§
19 Sonstige anwendbare Regelungen
Die
in der Anlage beigefügte Hausordnung ist Bestandteil des
Mietvertrages. Sie kann vom Vermieter jederzeit nach billigem
Ermessen abgeändert oder ergänzt werden.
§
20 Teilungültigkeit
Die
Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages
führt nicht dazu, dass der Vertrag als solcher seine Gültigkeit
verliert.
§
21 Besondere Vereinbarungen
________________,
den ________________
_____________________________________ _____________________________________
Vermieter Mieter
Anlage
1: Übergabeprotokoll
Anlage
2: § 2 der Betriebskostenverordnung
Anlage
3 : Hausordnung
Übergabeprotokoll
der Mietwohnung
____________________________________________________________
Anlage 1
Vermieter:
Mieter:
Ort:
Zeit:
Anwesend
sind:
Es
wurden folgende Mängel festgestellt:
Küche:
Bad:
WC:
Wohnzimmer:
Kinderzimmer:
Schlafzimmer:
Flur:
Keller/Dach:
_______________,
den _________________
_____________________________________ __________________________________
Vermieter Mieter
§
2 Betriebskostenverordnung
____________________________________________________________
Anlage
2
Aufstellung
der Betriebskosten
Betriebskosten
im Sinne von § 4 sind:
1. die laufenden
öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört
namentlich die Grundsteuer;
2. die Kosten der
Wasserversorgung,
hierzu gehören die
Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der
Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von
Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich
der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und
Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die
Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und
einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der
Aufbereitungsstoffe;
3. die Kosten der
Entwässerung,
hierzu gehören die
Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung,
die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen
Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4. die Kosten
a) des Betriebs der
zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu
gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer
Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung,
Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der
Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder
anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung
sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung; oder
b) des Betriebs der
zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten
der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten
der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; oder
c) der eigenständig
gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des
Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die
Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend Buchstabe a; oder
d) der Reinigung und
Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu
gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der
regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung
durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5. die Kosten
a) des Betriebs der
zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten
der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung
entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder
b) der eigenständig
gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des
Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung
des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder
c) der Reinigung und
Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten
der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen
im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen
Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der
damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6. die Kosten verbundener
Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen
Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend
Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b) bei der eigenständig
gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe
c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind, oder
c) bei verbundenen
Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer
4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
bereits berücksichtigt sind;
7. die Kosten des
Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
hierzu gehören die
Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der
Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die
Kosten der Reinigung der Anlage;
8. die Kosten der
Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
zu den Kosten der
Straßenreinigung gehören die für die öffentliche
Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten
entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten
der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die
Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten
entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten
des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern,
Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von
Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der
Berechnung und Aufteilung;
9. die Kosten der
Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
zu den Kosten der
Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung
der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie
Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen,
Fahrkorb des Aufzugs;
10. die Kosten der
Gartenpflege,
hierzu gehören die
Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen
einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen,
der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung
von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und
Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11. die Kosten der
Beleuchtung,
hierzu gehören die
Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die
Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile,
wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume,
Waschküchen;
12. die Kosten der
Schornsteinreinigung,
hierzu gehören die
Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung,
soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a
berücksichtigt sind;
13. die Kosten der Sach-
und Haftpflichtversicherung,
hierzu gehören
namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen
Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der
Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude,
den Öltank und den Aufzug;
14. die Kosten für
den Hauswart,
hierzu gehören die
Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten
Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem
Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die
Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen
oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart
ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen
nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15. die Kosten
a) des Betriebs der
Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des
Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung
ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch
eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem
Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren,
die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung
entstehen; oder
b) des Betriebs der mit
einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu
gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die
laufenden monatlichen Grundgebühren für
Breitbandkabelanschlüsse;
16. die Kosten des
Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
hierzu gehören die
Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege
und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung
ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten
der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
bereits berücksichtigt sind;
17. sonstige
Betriebskosten,
hierzu gehören
Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16
nicht erfasst sind.
_______________, den
________________
___________________________________
Mieter
Hausordnung
____________________________________________________________
Anlage
3
Im
gemeinsamen Interesse sämtlicher Bewohner des Hauses in Bezug
auf ein gemeinschaftliches Miteinander und im Hinblick auf eine
ordnungsgemäße Behandlung der Liegenschaft erlassen wir
diese Hausordnung.
Der/die
Unterzeichner erkennt/en durch Unterschrift die Inhalte dieser
Hausordnung an.
Obhuts-
und Sorgfaltspflichten
Die
Hauseingangs- und Hoftür soll grundsätzlich geschlossen
sein. Zwischen 22.00 Uhr und 06.00 sind diese Türen
abzuschliessen. Ebenfalls sind die zum Haus gehörenden
Garagentore geschlossen zu halten. Die Zufahrten zu den Garagen
und Stellplätzen sind grundsätzlich freizuhalten.
Durch
die Abflußleitungen - insbesondere Bad, Küche und WC
- dürfen keine keine Abfälle, Essensreste, Fette oder
andere Gegenstände, die zu Verstopfungen des Abwassersystems
führen können, entsorgt werden. Diese Gegenstände
gehören in den dafür vorgesehenen Müllbehälter
oder in den Sondermüll.
Die
Lagerung von giftigen oder brennbaren Stoffen in der Wohnung oder den
Kellern einschl. der Flure ist nicht gestattet.
Soweit
es für die Hausbewohner erkennbar und feststellbar ist, werden
sie den Eigentümer (Verwalter) schnellstmöglich über
Schäden, insbesondere an Zu- und Abwasserleitungen, Feuchtigkeit
im Keller- und Dachbereich, Aufzug und über Schäden
an der Heizungsanlage informieren.
Ruhezeiten
Die
Hausbewohner sollen sich so verhalten, dass ihre Mitbewohner nicht
durch Lärm, Musikhören, Musizieren oder ähnliches
gestört werden.
Besonders
an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen zwischen 13.00 und 15.00
und 22.00 und 08.00 Uhr ist Lärm, der außerhalb der
eigenen Wohnung dringt, zu vermeiden. In dieser Zeit ist das
Musizieren verboten.
Die
behördlichen Vorschriften sind zu beachten.
Müll
Die
Mieter des Hauses stellen vor Leerung der Mülltonnen, die
Behälter im Wechsel an den dafür vorgesehenen
Abholplatz und bringen die geleerte Mülltonne an ihren
ursprünglichen Platz zurück.
Auf
die - entsprechend den behördlichen Vorschriften -
ordnungsgemäße Trennung des Mülls ist zu achten.
Schnee-
und Glatteisbeseitigung
Die
Schnee- und Glatteisbeseitigung erfolgt im Wechsel der Mieter des
Hauses. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Zeiten, ab
und bis zu welcher Uhrzeit geräumt werden muß, sind
unbedingt einzuhalten. Ist ein Bewohner des Hauses nicht in der Lage,
zu den erforderlichen Zeiten zu räumen, hat er einen Vertreter
zu stellen.
Treppenhaus
und Kellerflure
Im
Treppenhaus und im Kellerflur dürfen keine Fahrräder oder
Krafträder (z. B. Mopeds, Mofas) abgestellt werden.
Kinderwagen
können auf den dafür vorgesehen Platz im Treppenhaus
abgestellt werden.
Treppenhaus-,
Dach- und Kellerfenster sind bei Regen oder Sturm zu schließen.
Hauseingangs-
und Wohnungstüren, Klingelschilder
Das
Anbringen von selbstgestalteten Hinweisschilder an die Eingangs- oder
Wohnungstüren ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den
Hauseigentümer (Verwalter) gestattet. Der Hauseigentümer
(Verwalter) stellt bei Bedarf einheitliche Namensschilder für
die Klingel-/Sprechanlage und die Briefkästen zur Verfügung.
Waschkeller
Die
Benutzung des Waschkellers ist zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr
gestattet. Die Benutzung erfolgt im Wechsel mit den übrigen
Hausbewohnern. Sollte keine Einigung zwischen den Hausbewohnern
über die Benutzungszeiten erfolgen, wird der Eigentümer
(Verwalter) einen “Waschplan” aufstellen.
Grillen
Das Grillen auf den
Balkonen ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nur
mittels eines „Elektro-Grills“ gestattet. Auf die
Mitbewohner ist Rücksicht zu nehmen. Das Grillen auf den zum
Haus gehörenden Freiflächen ist nicht gestattet.
____________, Datum
________________
___________________________________
Mieter
|