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Quotenklauseln
von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern
Durch die Quotenklausel verpflichtet der Vermieter den Mieter, bei Ende
des Mietverhältnisses sich anteilig an den (fiktiven) Renovierungskosten zu
beteiligen, wenn die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
Bemessungsgrundlage der anteiligen Beteiligung ist ein Kostenvoranschlag eines
Malerfachgeschäfts. Eine solche Quotenklausel, die den Mieter verpflichtet,
Schönheitsreparaturen zu tragen, obwohl der Mieter nach dem Fristenplan
aufgrund der Kürze des Mietverhältnisses noch nicht verpflichtet wäre,
Schönheitsreparaturen durchzuführen, ist nach der Auffassung des
Bundesgerichtshof wirksam, wenn
sich die
zeitanteilige Beteiligung des Mieters an den Renovierungskosten an den
von dem Bundesgerichtshof als zulässig erklärten üblichen
Renovierungsfristen orientiert,
dem Mieter das
Recht eingeräumt wird, einen eigenen Kostenvoranschlag beizubringen, der
gegebenenfalls geringere Renovierungskosten ausweist als der
Kostenvoranschlag, den der Vermieter als Nachweis der (fiktiven)
Schönheitsreparaturkosten vorgelegt hat. Der Kostenvoranschlag des
Vermieters darf mithin für den Mieter nicht verbindlich sein.
Die
Renovierungsfristen, die für die Bemessung der zeitanteiligen
Kostenbeteiligung herangezogen werden, dürfen erst mit Beginn des
Mietverhältnisses begonnen haben.
Schließlich muss
dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Kostenbeteiligung
abzuwenden, indem er die Renovierungsarbeiten in kostensparender
Eigenarbeit selbst durchführt.
Eine solche Quotenklausel soll selbst dann wirksam sein, wenn der Mieter
in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist. Nur dann, wenn die Wohnung bei
Beginn des Mietverhältnisses völlig verwohnt war und bereits bei Beginn des
Mietverhältnisses eine Grundrenovierung erforderlich gewesen wäre, ist diesem
Umstand nach Treu und Glauben Rechnung zu tragen und die Leistungspflicht des
Mieters entsprechend zu reduzieren. Nach herrschender Meinung ist eine
Quotenklausel auch dann wirksam, wenn das Mietverhältnis nur kurze Zeit
angedauert hat. Es finden sich nur vereinzelt Stimmen in der Literatur, die
eine Quotenklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als
unwirksam erachten, wenn das Mietverhältnis weniger als ein Jahr angedauert
hat. Der Bundesgerichtshof hat eine Quotenklausel bei einem Mietverhältnis, das
anderthalb Jahre gedauert hat, für wirksam gehalten.
Der Bundesgerichtshof hat
zwischenzeitlich seine Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturklauseln und
den Quotenklauseln vereinheitlicht. Quotenklauseln, die die Erstattungspflicht
des Mieters anhand eines starren Fristenplans bemessen, sind wegen einer
unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam. Erforderlich ist daher
auch in diesem Zusammenhang, dem Mieter vertraglich die Möglichkeit
einzuräumen, nachzuweisen, dass die Wohnung viel weniger abgenutzt ist, als es
durch den Fristenplan vertraglich unterstellt wird.
Im übrigen ist zu beachten, dass
nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs die Quotenklausel das Schicksal der
Schönheitsreparaturklausel teilt. Soweit die Schönheitsreparaturklausel
aufgrund bspw. starrer Fristenregelungen, einer fehlerhaften Ausführungsklausel
oder des negativen Summierungseffekts (vgl. auch „Schönheitsreparaturen“ unwirksam
ist, zieht dies die Unwirksamkeit der Quotenklausel nach sich.
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