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Schönheitsreparaturen
von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern
Schönheitsreparaturen – was ist das?
Eine gesetzliche Definition für Schönheitsreparaturen
findet sich lediglich für preisgebundenen Wohnraum. Diese ist
jedoch gleichwohl auch für freifinanzierten Wohnraum anwendbar.
Danach sind Schönheitsreparaturen solche
Instandhaltungsmaßnahmen, die während der Nutzungsdauer
der Mietsache zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung,
Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und
sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Es
handelt sich mithin um Arbeiten, die üblicherweise turnusmäßig
durchgeführt werden müssen. Zu den Schönheitsreparaturen
zählen das Tapezieren und Streichen der Wände. Soweit die
Tapete noch ordnungsgemäß zu überstreichen ist,
braucht der Mieter nicht neu zu tapezieren, er kann sich vielmehr mit
einem neuen Anstrich der Tapete begnügen. Zu den
Schönheitsreparaturen gehört auch das Streichen von
Heizkörpern und Innentüren sowie der Fenster und
Wohnungstür von innen.
Wer muss die Schönheitsreparaturen durchführen?
Nach der gesetzlichen Grundintention ist der Vermieter verpflichtet,
Schönheitsreparaturen durchzuführen. Häufig wird die
Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
jedoch mietvertraglich vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Abwälzung von
Schönheitsreparaturen durch den Mietvertrag – auch durch
eine allgemeine Geschäftsbedingung – möglich ist.
Hierbei sind jedoch enge Grenzen zu beachten. Im Grundsatz gilt: der
Mieter darf durch die Abwälzung der Schönheitsreparaturen
nicht schlechter stehen als der Vermieter stünde, wenn die
Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter abgewälzt worden
wären, sondern er sie selbst ausführen müsste. Ferner
gilt der Grundsatz, dass der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen
durchführen oder bezahlen soll, als er selbst abgewohnt hat.
Mietvertragliche Klauseln, die gegen die vorgenannten Grundsätze
verstoßen, sind wegen unangemessener Benachteiligung des
Mieters, soweit es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen
handelt, unwirksam. In diesem Fall muss der Mieter überhaupt
keine Schönheitsreparaturen durchführen, vielmehr greift
dann der gesetzliche Grundgedanke und der Vermieter muss für die
Durchführung der Schönheitsreparaturen Sorge tragen.
Wann müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden?
Nach dem gesetzlichen Grundgedanken sind Schönheitsreparaturen
dann durchzuführen, wenn die durch das Wohnen bedingte Abnutzung
der Wohnung einen Grad angenommen hat, dass die Wohnqualität
hierdurch beeinträchtigt wird. Der Bundesgerichtshof hat in
seiner Grundsatzentscheidung nachfolgende Zeiträume als
Orientierungsmaßstab für zulässig erachtet:
-
drei Jahre für Küchen, Bäder und Duschen;
-
fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen
und Toiletten;
-
sieben Jahre für andere Nebenräume.
Mietvertragliche Klauseln, durch die der Mieter verpflichtet wird, in
kürzeren Intervallen seine Wohnung zu renovieren, sind
jedenfalls wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters –
soweit es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt –
unwirksam. Doch selbst wenn die oben aufgeführten Intervalle
eingehalten werden, kann die Klausel dennoch wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters unwirksam sein. Starre Fristenregelungen,
die dem Mieter ohne Berücksichtigung des Zustandes der Wohnung
verpflichten, Schönheitsreparaturen durchzuführen, sind
unwirksam. Dem Mieter muss die Möglichkeit gegeben werden,
nachzuweisen, dass nach Ablauf der oben aufgeführten Intervalle
tatsächlich noch kein Renovierungsbedarf besteht. Starre
Fristenregelungen führen daher zur Unwirksamkeit der
Schönheitsreparaturenklausel.
Im Rahmen einer "weichen"
Fristenregelung begründet der Ablauf der mietvertraglich vereinbarten Fristen
eine tatsächliche Vermutung, dass die Wohnung renovierungsbedürftig ist. Sollte
die Wohnung aufgrund ihres Erhaltungszustands tatsächlich nicht renoviert
werden müssen, muss der Mieter dies nach Ablauf der "weichen" Fristen
darlegen und beweisen.
Wie müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden?
I.
Grundsätzlich sind die Schönheitsreparaturen fachgerecht
durchzuführen. Dabei hat der Mieter das Recht, die
Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen, soweit er in
der Lage ist, dies fachgerecht zu tun. Bloße "Hobbyqualität"
reicht nicht aus. Der Vermieter kann
formularmietvertraglich nicht verlangen, dass die
Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker durchgeführt
werden. Eine solche Fachhandwerkerklausel ist unwirksam. Die
Unwirksamkeit der Handwerkerklausel führt jedoch nicht zur
Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel, da es
sich nach Ansicht der herrschenden Rechtsprechung um zwei separate
Regelungstatbestände handelt.
Während der Mietzeit kann der Mieter grundsätzlich die
Tapete und die Farbe der Wandfarbe frei wählen. Der Bundesgerichtshof hat
im Jahr 2007 entschieden, dass eine Klausel, die Abweichungen von der
bisherigen Ausführungsart von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht,
unwirksam ist und die Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel
nach sich zieht. Insoweit handele es sich um eine einheitliche vertragliche Regelung,
die nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufgeteilt werden könne.
Anders verhält
es sich jedoch bei Rückgabe der Wohnung. Die Wohnung ist in
einer solchen Gestaltung zurückzugeben, dass sie mit dem
durchschnittlichen Geschmack der Bevölkerung in Einklang zu
bringen ist. Abweichungen von den allgemein üblichen Farbtönen
sind unzulässig. Dies gilt jedenfalls für extreme
Wandgestaltungen, wie beispielsweise schwarze Wandfarbe. Blassgelbe
Wandfarbe ist hingegen nicht zu beanstanden.
Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, bei Auszug
die Wohnung neu zu tapezieren, stellt eine unangemessene
Benachteiligung des Mieters dar, da sie keine Rücksicht auf den
tatsächlichen Renovierungsbedarf der Mietwohnung nimmt.
II.
Das Langericht Berlin ist nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass auch eine Klausel, durch die der Mieter verpflichtet wird - ohne Einschränkung auf den Innenbereich - den Anstrich von Fenstern und Türen vorzunehmen, den Mieter im Rahmen eines Formularmietvertrages unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Unwirksamkeit betreffe die gesamte Schönheitsreparaturverpflichtung. In einer Schönmheitsreparturklausel müsse die Verpflichtung zum Streichen der Fenster und Türen ausdrücklich auf den Innenbereich begrenzt werden, da andernfalls der juristisch und wirtschaftlich nicht vorgebildete Durchschnittsmieter eine derartige Klausel als eine umfassende Reparaturverpflichtung verstehen müsse, die sich auch auf den Außenbereich beziehe.
Schönheitsreparaturen und Anfangsrenovierung
Grundsätzlich ist der Mieter nicht verpflichtet, eine
Anfangsrenovierung durchzuführen. Hierzu kann er auch
formularmietvertraglich nicht verpflichtet werden, da dies gegen den
Grundsatz verstößt, dass der Mieter nur die
Schönheitsreparaturen durchführen und bezahlen soll, die er
durch seinen Wohngebrauch selbst veranlasst hat. Etwas anderes gilt
lediglich dann, wenn der Vermieter im Gegenzug für die
Durchführung der Anfangsrenovierung eine Entschädigungszahlung
oder Mietfreiheit anbietet. Die Kombination einer grundsätzlich
zulässigen Schönheitsreparaturklausel mit einer
unzulässigen Anfangsrenovierungsklausel führt nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit beider Klauseln.
Für die Wirksamkeit der Überwälzung der
Schönheitsreparaturen vom Vermieter auf den Mieter ist es im
übrigen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unerheblich, ob
der Mieter in eine renovierte oder eine unrenovierte Wohnung
eingezogen ist. Grundsätzlich ist die Abwälzung der
Verpflichtung der Durchführung von Schönheitsreparaturen
auch dann wirksam, wenn eine Anfangsrenovierung seitens des
Vermieters unterblieben ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die
Renovierungsfristen im üblichen Rahmen halten und nicht in
unzulässiger Weise verkürzt werden, dass der Fristenplan
erst mit Vertragsbeginn einsetzt und dass die Fristen bei Mietende
abgelaufenen sind und sich die Wohnung in einem
renovierungsbedürftigen Zustand befindet. Findet sich im Vertrag
keine Regelung hinsichtlich des Fristenbeginns, so ist eine solche
Regelung so verstehen, dass die Fristen zur Ausführung der
Schönheitsreparaturen erst mit Beginn des Mietverhältnisses
beginnen.
Nach der herrschenden Rechtsprechung kann der Mieter nach Beginn des
Mietverhältnisses von dem Vermieter nicht mehr die Durchführung
einer Anfangsrenovierung verlangen. Begründet wird dies damit,
dass der Mieter die Wohnung in Kenntnis des Zustandes der Wohnung
angemietet hat und dadurch – durch schlüssiges Verhalten –
den Zustand der Wohnung genehmigt hat. Etwas anderes gilt hingegen,
wenn sich der Mieter im Rahmen der Mietvertragsverhandlungen die
Durchführung einer Anfangsrenovierung ausdrücklich
ausbedungen hat und der Vermieter diesem ausdrücklich zugestimmt
hat.
Schönheitsreparaturen und Schlussrenovierung
Eine Schlussrenovierungsklausel ist eine Klausel, durch die der
Vermieter dem Mieter die Durchführung einer Endrenovierung
auferlegt. Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, eine
Endrenovierung unabhängig von dem Zeitpunkt der Durchführung
der Schönheitsreparaturen vorzunehmen, ist unwirksam. Eine
solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in
diesem Fall sowohl die Schönheitsreparaturklausel als auch die
Schlussrenovierungsklausel unwirksam, da sich beide Klauseln mit der
Renovierungsverpflichtung des Mieters befassen und daher als Einheit
gewertet werden müssen. In einer solchen Situation spricht der
Bundesgerichtshof von einem „negativen Summierungseffekt“,
der zur Unwirksamkeit der gesamten Renovierungsverpflichtung führt.
Die dargestellte Rechtslage findet jedenfalls bei Überbürdung
der Renovierungsverpflichtung durch allgemeine Geschäftsbedingungen
Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsklausel
die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Ob
diese Klauseln auch tatsächlich in mehreren Verträgen
verwendet werden, ist für ihre Qualifizierung als allgemeine
Geschäftsbedingung unerheblich. Regelmäßig sind die
Klauseln, die in den Vordrucken für Mietverträge verwendet
werden, allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die Verpflichtung zur „Rückgabe der Wohnung in einem
einwandfreien Zustand“ stellt nach Auffassung des Landgerichts
Hamburg eine Verpflichtung zur Durchführung einer Endrenovierung
dar.
Eine Tapetenklausel (vgl. oben)
stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Endrenovierungsklausel dar,
die unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Erhaltungszustand der Wohnung Rücksicht
nimmt.
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