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Schönheitsreparaturen im Geschäftsraummietrecht
Starre Fristen
Das Oberlandesgericht
Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2007 zu dem Aktenzeichen
I-10 U 102/06 klargestellt, dass eine Schönheitsreparaturklausel in einem
Gewerberaummietvertrag, nach der der Gewerberaummieter verpflichtet ist, hinsichtlich
der Durchführung von Schönheitsreparaturen einen starren Fristenplan
einzuhalten (beispielsweise einen Renovierungsturnus alle vier Jahre), den
Mieter unangemessen benachteiligt und infolgedessen insgesamt unwirksam ist. Die
Unwirksamkeit betrifft mithin nicht nur den starren Fristenplan, sondern auch
die Verpflichtung zur Durchführung Schönheitsreparaturen. Der Vermieter kann
die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht mehr verlangen.
Das Landgericht Düsseldorf
stellt insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezüglich der
Schönheitsreparaturen in Wohnraummietverhältnissen ab und begründet seine
Auffassung damit, dass gewerbliche Mieter hinsichtlich dieser vergleichbaren Schönheitsreparaturklauseln
gegenüber Wohnraummietern nicht weniger schutzbedürftig sind. Eine
Schönheitsreparaturklausel, die den Mieter von Gewerberäumen verpflichtet, die
Schönheitsreparaturen beispielsweise alle vier Jahre durchzuführen, ohne dabei
den Zustand der Mieträume zu berücksichtigen, vernachlässigt den Mieter
unangemessen. Wenn die Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter abgewälzt
worden, sondern vom Vermieter durchzuführen wären, müsste der Vermieter nicht
unabhängig von dem Zustand der Mieträume in einem festgelegten Turnus die
Schönheitsreparaturen durchführen, sondern nur dann, wenn tatsächlich
Renovierungsbedarf besteht. Durch die vertragliche Vereinbarung eines starren
Fristenplans wird von dem Mieter mehr verlangt, als der Vermieter schuldete,
wenn er die Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter abgewälzt hätte. Eine
derartige formularmäßige Schönheitsreparaturklausel stellt infolgedessen eine
unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.
Kombination von Schönheitsreparatur- und
Endrenovierungsklausel
Im Wohnraummietrecht ist
gesicherte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Mieter kein übermaß
an Renovierungsverpflichtung aufgebürdet werden darf. Das gesetzliche Leitbild
ist, dass nicht der Mieter, sondern der Vermieter die Schönheitsreparaturen
durchzuführen hat. Von diesem gesetzlichen Leidbild darf nur in engen Grenzen
abgewichen werden. Eine Endrenovierungsklausel, die den Mieter verpflichtet,
unabhängig von dem Zeitpunkt der Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen
(und mithin unabhängig von dem tatsächlichen Renovierungsbedarf), eine
Endrenovierung durchzuführen, führt nach dieser Rechtsprechung im
Wohnraummietrecht zur Unwirksamkeit sowohl der Schönheitsreparaturklausel als
auch der Endrenovierungsklausel, da es sich bei diesen Klauseln um einen
einheitlichen Regelungstatbestand handelt und da diese beiden Klauseln im
Zusammenwirken – selbst wenn Sie separat betrachtet unbedenklich sind – den
Mieter aufgrund eines „negativen Summierungseffekts“ unangemessen
benachteiligen.
Lange
Zeit war streitig, ob
diese Grundsätze aus dem Wohnraummietrecht auf das
Gewerberaummietrecht übertragen werden können. Der
Bundesgerichtshof hat dies nunmehr bejaht. Er hat
den Argumenten der Gegenmeinung, dass ein Gewerberaummieter in der
Regel ein
geschäftserfahrenerer Mieter als ein Wohnraummieter sei und
infolgedessen auch weniger
schutzbedürftig als ein Wohnraummieter sei und daher
größere Einschränkungen
durch allgemeine Geschäftsbedingungen hinnehmen müsse, eine
Absage erteilt. Der
Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass es zwar zutrifft, dass der
geschäftserfahrenere Unternehmer nicht in dem gleichen Maße
schutzbedürftig sei
wie ein Verbraucher. Diese Grundsätze seien jedoch auf die
Kombination einer
Schönheitsreparatur- und eine Endrenovierungsklausel nur bedingt
übertragbar.
Der Mieter von Gewerberaum, insbesondere derjenige, der zum ersten Mal
Geschäftsräume anmietet, gehe in der Regel nicht davon aus,
dass er unabhängig
vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen in jedem Fall eine
Endrenovierung durchführen müsse. Selbst wenn er eine solche
Problematik
erkennen würde, könne nicht ohne weiteres unterstellt werden,
dass ihm die örtliche Marktsituation die Abwehr einer derartig
nachteiligen
Klauselkombination ermögliche.
Auch in dieser Entscheidung
zeigt sich die Tendenz des Bundesgerichtshofs, die Rechtsprechung zum
Wohnraummietrecht und die Rechtsprechung zum Geschäftsraummietrecht aneinander
anzunähern.
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