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Der Mieter kann gegen eine
ungerechtfertigte Abmahnung des Vermieters nichts tun
BGH VIII ZR 139/07 vom 20. Februar 2008
Der
Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter
den Mieter ungerechtfertigt abgemahnt hatte. Der Mieter wollte die Abmahnung aus
der Welt schaffen indem er den Mieter gerichtlich auf Beseitigung und
Unterlassung der ungerechtfertigten Abmahnung in Anspruch nahm. Hilfsweise
beantragte der Mieter, gerichtlich festzustellen, dass die ausgesprochene Abmahnung
unwirksam sei.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung
der Abmahnung nicht gegeben sei, da es hierfür bereits an einer gesetzlichen
Anspruchsgrundlage fehle. Es lasse sich auch aus den Grundsätzen von Treu und
Glauben kein Anspruch des Mieters auf Beseitigung und Unterlassung einer ungerechtfertigten
Abmahnung herleiten. Anders als im Arbeitsrecht, wo ein derartiger
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach Aussprache einer
ungerechtfertigten Abmahnung durch den Arbeitgeber nach den Grundsätzen von
Treu und Glauben hergeleitet wird, fehle es im Mietrecht an einer Fürsorgepflicht
des Vermieters für den Mieter, die mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber
dem Arbeitnehmer vergleichbar wäre.
Bei
der Abmahnung handele es sich lediglich um eine rechtsgeschäftähnliche Erklärung,
die darauf abzielt, der anderen Vertragspartei ein bestimmtes und als Vertragsverletzung
beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, verbunden mit der
Aufforderung, das monierte Verhalten zur Vermeidung weiterer vertraglicher Konsequenzen
aufzugeben oder zu ändern. Eine weitere Rechtswirkung komme der Abmahnung nicht
zu, sodass dem Mieter gegen den Vermieter kein Anspruch auf Beseitigung und
Unterlassung einer ungerechtfertigten Abmahnung zukomme.
Soweit die Abmahnung Voraussetzung
für eine nachfolgende Kündigung des Mietverhältnisses ist, steht es dem Mieter
frei, im Rahmen eines Kündigungsprozesses vorzutragen, dass die Abmahnung
ungerechtfertigt erfolgt ist. Der Vermieter trägt dann die volle Beweislast
dafür, dass er berechtigterweise die Abmahnung ausgesprochen hat.
Der
Bundesgerichtshof hat zudem den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der
Abmahnung als unzulässig abgewiesen, weil es an einem Rechtsverhältnis zwischen
Vermieter und Mieter fehle, dessen Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit
festgestellt werden könne. Die Abmahnung begründe kein Rechtsverhältnis
zwischen Vermieter und Mieter, das im Rahmen eines Feststellungsantrages
beurteilt werden könnte.
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