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Die fristgerechte
Kündigung des Vermieters wegen einer schuldhaften nicht unerheblichen
Pflichtverletzung des Mieters setzt keine vorherige Abmahnung voraus
BGH, Urteil vom 28. November 2007,
VIII ZR 145/07
Der BGH hatte über einen
Fall zu entscheiden, in dem der Mieter über einen Zeitraum von mehreren Monaten
hinweg die vertraglich vereinbarte Miete schleppend, das heißt ständig
unpünktlich oder unvollständig gezahlt hatte und der Vermieter daraufhin das
Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht kündigte. Die fristlose
Kündigung griff nicht durch. Der Mieter vertrat die Auffassung, er hätte vor
Aussprache der fristgerechten Kündigung wegen seines Zahlungsgebarens zunächst
von dem Vermieter gemahnt werden müssen.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Mahnung vor der Aussprache einer
fristgerechten Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht erforderlich
ist. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei eine vorherige Abmahnung wegen
einer erheblichen mietvertraglichen Pflichtverletzung durch den Mieter nur bei
Aussprache einer fristlosen Kündigung erforderlich, nicht jedoch bei der
Aussprache einer fristgerechten Kündigung.
Der
Mieter habe es selbst in der Hand, ob er dem Vermieter einen Anlass zur
Beendigung des Mietverhältnisses biete, da die fristgerechte Kündigung nicht
nur eine erhebliche Pflichtverletzung voraussetze, sondern auch ein Verschulden
des Mieters. Fehle es an diesem Verschulden des Mieters, sei die Aussprache
einer fristgerechten Kündigung wegen einer erheblichen Pflichtverletzung
unwirksam.
Einer
Abmahnung vor der Aussprache einer fristgerechten Kündigung könne jedoch insofern
Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter der
Pflichtverletzung des Mieters das erforderliche Gewicht verleihen könnte, um das
Vorliegen einer nicht unerheblichen mietvertraglichen Pflichtverletzung zu
bejahen, weil vorher ggf. nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorgelegen
habe oder eine Duldung des Vermieters zu vermuten gewesen sei. Dies mache
jedoch die Abmahnung nicht zu einer zusätzlichen Voraussetzung der
fristgerechten Kündigung. Vielmehr sei die Abmahnung lediglich ein Gesichtpunkt
bei der Prüfung, ob eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung des
Mieters vorliege.
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