|
Abstand zwischen Möbeln des Mieters und der Außenwand zur
Vermeidung von Schimmelpilz
Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.
Februar 2007, Aktenzeichen 4 S 62/06
Das
Landgericht Mannheim hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich infolge
mangelnder Außendämmung in der Mietwohnung eines Mieters hinter den Möbeln
Schimmelpilz an der Wand gebildet hatte. Dieser Schimmelpilz hatte auch die
Möbel des Mieters beschädigt. Der Mieter verlangte nunmehr einerseits
Schadensersatz für die Beschädigung der Möbel und andererseits die Anbringung
einer Außendämmung. Der Vermieter hielt dem entgegen, er habe den Mieter
bereits zu Beginn des Mietverhältnisses darauf hingewiesen, dass die Möbel mit
einem ausreichenden Abstand zur Außenwand aufzustellen sind. Ferner war der
Vermieter der Auffassung, keine Außendämmung anbringen zu müssen, vielmehr
reiche eine Innendämmung aus.
Das
Landgericht Mannheim hat entschieden, dass dem Mieter ein Anspruch auf
Schadensersatz wegen der beschädigten Möbel zusteht. Es bestehe zu Lasten des
Mieters nicht die Pflicht, die Möbel mit einem Mindestabstand von 5 cm oder
mehr zur Außenwand aufzustellen. Grundsätzlich gehöre zur Nutzung einer
Mietwohnung das Aufstellen von allgemein gebräuchlichen Möbelstücken. Der
Mieter sei nicht verpflichtet, die Möbel in einer bestimmten Art und Weise oder
Anordnung aufzustellen.
Die
Mietwohnung müsse vielmehr in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein,
dass sich auch bei einem geringen Wandabstand keine Feuchtigkeitserscheinungen
bilden.
Der
Mieter könne nur dann verpflichtet werden, einen bestimmten Abstand von der
Außenwand abzuhalten, wenn dies ausdrücklich mietvertraglich vereinbart ist.
Darüber
hinaus könne der Mieter von dem Vermieter die Anbringung einer Außendämmung
verlangen. Zwar obliege grundsätzlich dem Vermieter die Entscheidung, auf
welche Art und Weise ein Mietmangel zu beseitigen ist. Dies gilt allerdings nur
insoweit, als die beabsichtigte Beseitigungsmaßname nicht zu einer unzulässigen
Beeinträchtigung des Mieters führt. Nur bei der Anbringung einer Außendämmung
sei es in dem zu entscheidenden Fall möglich, anschließend die Möbel ohne
Wandabstand an die Außenwände anzustellen. Bei einer Innendämmung müsse
hingegen nach wie vor ein Wandabstand eingehalten werden. Der Vermieter könne
von dem Mieter nicht die Einhaltung dieses Abstands verlangen. Er müsse die
Wohnung in einen solchen Zustand versetzen, der es dem Mieter ermöglicht, die
Möbel unmittelbar an die Wand zu stellen. Infolgedessen habe vorliegend eine
Mängelbeseitigung durch die Anbringung einer Außendämmung zu erfolgen.
|