Aufwendungsersatzanspruch des Mieters für Aufwendungen auf die Mietsache

BGH VIII ZR 387/04 vom 13. Juni 2007

 

Der Bundesgerichtshof hatte über den Fall zu entscheiden, dass der Mieter vom Vermieter ein Einfamilienhaus mit unbepflanztem Garten mietete und es dem Mieter feigestellt war, den Garten nach seinen eigenen Vorstellungen in Abstimmung mit den Grundstücksnachbarn zu bepflanzen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter vom Vermieter für die Begrünung des Gartens Aufwendungsersatz, da die Pflanzen aufgrund ihres Alters nicht mehr versetzt werden konnten.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einem Fall, in dem dem Mieter die Gestaltung des Mietobjekts nach seinen individuellen Wünschen mietvertraglich gestattet ist, im Mietvertrag jedoch kein Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz vorgesehen ist, davon auszugehen ist, dass die Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen solcher Aufwendungen, die er allein im eigenen Interesse getätigt hat, stillschweigend ausgeschlossen sein sollen. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Vermieter, der dem Mieter erlaubt, die Mietsache nach dessen individuellen Wünschen und in dessen eigenem Interesse zu verändern, auch noch verpflichtet sein soll, dem Mieter für solche Aufwendungen auch noch Aufwendungsersatz zu leisten.

 

Diese Entscheidung ist nach unserer Auffassung interessengerecht, da der Vermieter dem Mieter schon sehr entgegen kommt, wenn er ihm die freie Gestaltung des Mietobjekts gestattet. Es wäre unbillig, den Vermieter sodann auch noch mit den Kosten, die die freie Gestaltung durch den Mieter in Anspruch nehmen, zu belasten. Hierfür muss vielmehr der Mieter aufkommen. Infolgedessen ist die ergänzende Vertragsauslegung, die der Bundesgerichtshof vorgenommen hat, vorliegend zu begrüßen.