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Aufwendungsersatzanspruch des Mieters für Aufwendungen auf die
Mietsache
BGH VIII ZR 387/04 vom 13.
Juni 2007
Der Bundesgerichtshof hatte
über den Fall zu entscheiden, dass der Mieter vom Vermieter ein Einfamilienhaus
mit unbepflanztem Garten mietete und es dem Mieter feigestellt war, den Garten
nach seinen eigenen Vorstellungen in Abstimmung mit den Grundstücksnachbarn zu
bepflanzen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter vom
Vermieter für die Begrünung des Gartens Aufwendungsersatz, da die Pflanzen
aufgrund ihres Alters nicht mehr versetzt werden konnten.
Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass in einem Fall, in dem dem Mieter die Gestaltung des
Mietobjekts nach seinen individuellen Wünschen mietvertraglich gestattet ist, im
Mietvertrag jedoch kein Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz vorgesehen
ist, davon auszugehen ist, dass die Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter
wegen solcher Aufwendungen, die er allein im eigenen Interesse getätigt hat,
stillschweigend ausgeschlossen sein sollen. Es könne nicht ohne weiteres
angenommen werden, dass der Vermieter, der dem Mieter erlaubt, die Mietsache
nach dessen individuellen Wünschen und in dessen eigenem Interesse zu
verändern, auch noch verpflichtet sein soll, dem Mieter für solche Aufwendungen
auch noch Aufwendungsersatz zu leisten.
Diese Entscheidung ist nach
unserer Auffassung interessengerecht, da der Vermieter dem Mieter schon sehr
entgegen kommt, wenn er ihm die freie Gestaltung des Mietobjekts gestattet. Es
wäre unbillig, den Vermieter sodann auch noch mit den Kosten, die die freie
Gestaltung durch den Mieter in Anspruch nehmen, zu belasten. Hierfür muss
vielmehr der Mieter aufkommen. Infolgedessen ist die ergänzende
Vertragsauslegung, die der Bundesgerichtshof vorgenommen hat, vorliegend zu
begrüßen.
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