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Beweislast beim Nachweis der konkreten
Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilzbildung
AG Krefeld v. 12.06.2007, 12 C 301/06
Voraussetzung für eine Kündigung aufgrund einer
Gesundheitsgefährdung, die durch Schimmelpilzbildung im Mietobjekt
hervorgerufen wird, ist grundsätzlich, dass der Mieter darlegt und beweist,
dass im konkreten Fall der konkrete Schimmelpilzbefall zu konkreten
Gesundheitsschäden führt. Dieser Beweislast kann der Mieter in der Regel nur
durch Beibringung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerecht
werden. Derartige medizinische Sachverständigengutachten sind in der Regel sehr
teuer und der Mieter muss im Rahmen der Prozessführung die Kosten eines solchen
Sachverständigengutachtens auslegen, da er in der Beweispflicht ist.
Das Amtsgericht Krefeld hat in einer Entscheidung vom 12.
Juni 2007 entschieden, dass es gerichtsbekannt ist, dass mit dem
Schwarzschimmelbefall eine Gesundheitsgefährdung einhergeht. Diese
Gesundheitsgefährdung berechtige zur Kündigung.
Im Rahmen dieser Entscheidung hat das Amtsgericht Krefeld dem
Mieter die Verpflichtung abgenommen, nachzuweisen, dass von dem
Schimmelpilzbefall in seiner Wohnung eine konkrete Gesundheitsgefährdung
ausgeht. Dies erleichtert für den Mieter die Prozessführung ungemein, da er
sich nicht mehr auf ein kostenintensives medizinisches
Sachverständigengutachten verweisen lassen muss.
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