Beweislast beim Nachweis der konkreten Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilzbildung

AG Krefeld v. 12.06.2007, 12 C 301/06

Voraussetzung für eine Kündigung aufgrund einer Gesundheitsgefährdung, die durch Schimmelpilzbildung im Mietobjekt hervorgerufen wird, ist grundsätzlich, dass der Mieter darlegt und beweist, dass im konkreten Fall der konkrete Schimmelpilzbefall zu konkreten Gesundheitsschäden führt. Dieser Beweislast kann der Mieter in der Regel nur durch Beibringung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerecht werden. Derartige medizinische Sachverständigengutachten sind in der Regel sehr teuer und der Mieter muss im Rahmen der Prozessführung die Kosten eines solchen Sachverständigengutachtens auslegen, da er in der Beweispflicht ist.

 

Das Amtsgericht Krefeld hat in einer Entscheidung vom 12. Juni 2007 entschieden, dass es gerichtsbekannt ist, dass mit dem Schwarzschimmelbefall eine Gesundheitsgefährdung einhergeht. Diese Gesundheitsgefährdung berechtige zur Kündigung.

 

Im Rahmen dieser Entscheidung hat das Amtsgericht Krefeld dem Mieter die Verpflichtung abgenommen, nachzuweisen, dass von dem Schimmelpilzbefall in seiner Wohnung eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht. Dies erleichtert für den Mieter die Prozessführung ungemein, da er sich nicht mehr auf ein kostenintensives medizinisches Sachverständigengutachten verweisen lassen muss.