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Betriebskostenabrechnung: Abgrenzung zwischen formeller
Wirksamkeit und inhaltlicher Richtigkeit
BGH VIII ZR 295/07 v.
19. November 2008
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu
befassen, wann eine Betriebskostenabrechnung aufgrund gravierender Mängel
formell unwirksam ist, mit der Folge, dass die Betriebskostenabrechnung nach
Ablauf der Abrechnungsfrist zu Lasten des Mieters nicht mehr korrigiert und ein
etwaiger Nachzahlungsbetrag von Mietern nicht mehr gefordert werden kann, und
wann eine Betriebskostenabrechnung lediglich inhaltlich unrichtig ist, sodass
eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung grundsätzlich auch nach Ablauf der
Abrechnungsfrist (innerhalb gewisser Grenzen) möglich ist.
Der Bundesgerichtshof hat
ausgeführt, dass entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung für die formelle
Wirksamkeit regelmäßig folgende Mindestangaben in der Betriebskostenabrechnung
erforderlich sind:
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Zusammenstellung der Gesamtkosten,
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Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten
Verteilerschlüssel,
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Berechnung des Anteils des Mieters und
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der Abzug der Vorauszahlungen.
Die Abrechnung
soll den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen
und rechnerisch nachzuvollziehen. Es ist erforderlich, dass der Mieter erkennen
kann, in welchen Rechenschritten die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist.
Infolgedessen
richtet sich die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer
Betriebskostenabrechnung und deren inhaltlicher Richtigkeit danach, ob der
Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen
Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenen Anteil an den
Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen. Ob die abgerechneten Positionen dem
Ansatz und der Höhe nach zurecht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung
vorliegen, etwa ein falscher Anteil in den Gesamtkosten zugrundegelegt wird,
betrifft hingegen die inhaltliche Richtigkeit.
Allgemein
verständliche Umlageschlüssel bedürfen grundsätzlich nicht der Erläuterung. Bei
dem Verteilerschlüssel nach Miteigentumsanteilen genügt daher grundsätzlich,
wenn der für die Wohnung des Mieters zugrundegelegten Miteigentumsanteil und
die Summe aller Miteigentumsanteile angegeben werden.
Bei dem
Verteilerschlüssel nach Personen ist sowohl die für die Wohnung des Mieters
zugrundegelegte Personenzahl als auch die Gesamtpersonenzahl anzugeben.
Bei der
Abrechnung nach Wohneinheiten ist die Gesamtzahl der Wohneinheiten
darzustellen.
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