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Abrechnungsfrist für die Betriebskostenvorauszahlungen in der
Zwangsverwaltung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen 425 C 7858/07 vom
19.
November 2007
Das Amtsgericht Dortmund hatte über folgenden Sachverhalt zu
befinden: Der Zwangsverwalter hatte die Verwaltung des Mietobjekts Ende
November 2005 übernommen. Über die Betriebskosten für das Abrechnungsjahr 2004
vermochte er daher nicht mehr im Jahr 2005 abzurechnen. Er überreichte dem
Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2004 im April 2006.
Die Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2004 ergab eine
Nachforderung. Der Mieter verweigerte die Nachzahlung mit dem Hinweis darauf,
dass die Abrechnungsfrist für die Betriebskosten des Abrechnungsjahres 2004
nicht eingehalten worden sei.
Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass der Zwangsverwalter
die Abrechnungsfrist auch dann einzuhalten hat, wenn er erst kurz vor Ablauf
der Abrechnungsfrist die Zwangsverwaltung übernimmt. Vorliegend war über das
Abrechnungsjahr 2004 abzurechnen. Die Abrechnung hätte mithin bis spätestens
zum 31. Dezember 2005 erfolgen müssen. Das Amtsgericht Dortmund hat insoweit
klargestellt, dass der Zwangsverwalter in die Rechtsstellung des Vermieters
einrücke und dass ihn infolgedessen die Pflichten des Vermieters treffen
würden. Der Vermieter sei verpflichtet gewesen, die einjährige Abrechnungsfrist
einzuhalten und bis spätestens zum 31. Dezember 2005 abzurechnen. Diese Frist
sei nicht eingehalten worden, sodass der Zwangsverwalter mit einer
Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2004
ausgeschlossen sei.
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