Abrechnungsfrist für die Betriebskostenvorauszahlungen in der Zwangsverwaltung

 

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen 425 C 7858/07 vom 19. November 2007

 

 

Das Amtsgericht Dortmund hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden: Der Zwangsverwalter hatte die Verwaltung des Mietobjekts Ende November 2005 übernommen. Über die Betriebskosten für das Abrechnungsjahr 2004 vermochte er daher nicht mehr im Jahr 2005 abzurechnen. Er überreichte dem Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2004 im April 2006. Die Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2004 ergab eine Nachforderung. Der Mieter verweigerte die Nachzahlung mit dem Hinweis darauf, dass die Abrechnungsfrist für die Betriebskosten des Abrechnungsjahres 2004 nicht eingehalten worden sei.

 

Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass der Zwangsverwalter die Abrechnungsfrist auch dann einzuhalten hat, wenn er erst kurz vor Ablauf der Abrechnungsfrist die Zwangsverwaltung übernimmt. Vorliegend war über das Abrechnungsjahr 2004 abzurechnen. Die Abrechnung hätte mithin bis spätestens zum 31. Dezember 2005 erfolgen müssen. Das Amtsgericht Dortmund hat insoweit klargestellt, dass der Zwangsverwalter in die Rechtsstellung des Vermieters einrücke und dass ihn infolgedessen die Pflichten des Vermieters treffen würden. Der Vermieter sei verpflichtet gewesen, die einjährige Abrechnungsfrist einzuhalten und bis spätestens zum 31. Dezember 2005 abzurechnen. Diese Frist sei nicht eingehalten worden, sodass der Zwangsverwalter mit einer Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2004 ausgeschlossen sei.